BGH Beschluss vom 09.11.2004 – X ZR 65/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 65/03
BESCHLUSS
vom
9. November 2004
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und
Dr. Kirchhoff
am 9. November 2004
beschlossen:
Das gegen den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. W.
S. gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin wird zurückgewie-
sen.
Gründe
I. Die Beklagten sind Inhaber des u.a. für die Bundesrepublik Deutschland
erteilten europäischen Patents 0 358 132 (Streitpatents), das eine Haltevorrich-
tung zum Verankern einer Membrane an einem ortsfesten Bauteil betrifft. Auf
die Nichtigkeitsklage der Klägerin hat das Bundespatentgericht das Streitpatent
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig
erklärt.
Im Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. Dr. -Ing. W. S.
zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Vor seiner Bestellung hat der ge-
richtliche Sachverständige dem Senat mitgeteilt, einige Mitarbeiter der Klägerin
seien nach seinem Wissensstand zu früherer Zeit Mitarbeiter in der von "Herrn
K. " (gemeint ist ersichtlich einer der Beklagten) geführten Firma K. -H.
gewesen. Diese Firma habe bei drei Gebäuden, die vor einigen Jahren von sei-
nem Ingenieurbüro im Auftrag der jeweiligen Bauherrschaft geplant worden sei-
en, als Auftragnehmerin der Bauherrschaft Teile der Überdachungen hergestellt.
Die Klägerin hat den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Be-
fangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie im wesentlichen geltend gemacht,
der Sachverständige habe spätestens seit 1995 mit dem Beklagten K. -
M. K. und von diesem betriebenen Firmen in Kontakt gestanden, so bei
der Erstellung des B. -Pavillons bei der ... in den Jahren 1995,
1997 und 1998, beim M. -Pavillon " ... " und bei der Planung des
neuen Flughafens in B. . Ein mit der Planung beauftragtes Ingenieurbüro
wie das des gerichtlichen Sachverständigen habe einen erheblichen Einfluß auf
die Auftragsvergabe. Der Sachverständige hat hierzu dahin Stellung genommen,
daß sich bei den von seinem Büro geplanten Bauvorhaben typischerweise alle
am Markt befindlichen qualifizierten Firmen um den Auftrag bemühten. Die Auf-
tragsvergaben seien jeweils nicht durch sein Büro, sondern durch die Bauherr-
schaft erfolgt. Eine Empfehlung der Firmen des Beklagten zu 2 sei durch ihn
nicht erfolgt. Die Klägerin hat darauf erwidert, das damalige Büro des Sachver-
ständigen habe den Auftrag für den B. -Pavillon von der vom Beklagten zu 2
betriebenen Firma H. bekommen; sie wisse das, weil ihr Mitgeschäftsführer
damals bei der Firma des Beklagten zu 2 beschäftigt gewesen sei. Sie könne
sich auch nicht vorstellen, daß beim Projekt B. die Entscheidung über den
Zuschlag am Sachverständigen vorbei getroffen worden sein solle. Jedenfalls sei
wegen des Zusammenwirkens bei diesem Projekt nicht gewährleistet, daß der
Sachverständige für die Dauer des Prozesses unbefangen bleiben werde.
Die Beklagten und der gerichtliche Sachverständige wurden zu dem Ab-
lehnungsgesuch gehört.
II. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist nicht begründet.
1. Es kann dahinstehen, ob der Befangenheitsantrag bereits deshalb abzu-
lehnen ist, weil er nicht gemäß § 406 Abs. 2 ZPO binnen zwei Wochen nach Zu-
stellung des Beschlusses über die Ernennung des gerichtlichen Sachverständi-
gen gestellt worden ist und die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, daß sie
ohne ihr Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu
machen.
2. Die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen scheitert jedenfalls
daran, daß ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit nicht glaubhaft gemacht
worden ist.
a) Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus densel-
ben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.
Dazu gehört auch die Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 ZPO). Für diese
kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige par-
teiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr
rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Partei-
lichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt
der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen
einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des
Sachverständigen zu erregen (Sen.Urt. v. 15.5.1975 - X ZR 52/73, GRUR 1975,
507 - Schulterpolster; Sen.Beschl. v. 13.1.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1987, 350
- Werkzeughalterung; Sen.Beschl. v. 25.2.1997 - X ZR 137/94, bei Bausch, Nich-
tigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, BGH 1994-1998, 559; Sen.Beschl. v.
4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung;
Sen.Beschl. v. 5.11.2001 - X ZR 178/01, FF 2003, Sonderh. 1, 107). Dies kann
insbesondere dann der Fall sein, wenn der Sachverständige in näherer Bezie-
hung zu einer der Parteien steht (vgl. Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93,
Schulte-Kartei PatG 26-29, Nr. 39).
b) Hiernach ausreichende Gründe hat die Klägerin nicht glaubhaft ge-
macht.
aa) Daß es zwischen einem der Beklagten und dem gerichtlichen Sach-
verständigen bei mehreren Bauvorhaben, bei denen der Sachverständige auf der
Planungsseite und der Beklagte auf der Ausführungsseite beteiligt waren, zu be-
ruflichen Kontakten gekommen ist, rechtfertigt für sich aus der Sicht einer ver-
nünftigen Partei die Besorgnis der Befangenheit noch nicht; dieser Umstand
spricht lediglich für eine in Fachkreisen bekannt hohe fachliche Qualifikation der
Beteiligten, liefert aber keinen Hinweis darauf, daß die Unbefangenheit des
Sachverständigen beeinträchtigt sein könnte: Daran ändert auch der Umstand
nichts, daß derartige Kontakte bei mehreren Bauvorhaben bestanden haben.
bb) Von größerem Gewicht könnte der von der Klägerin nachträglich ange-
führte Gesichtspunkt sein, daß der Sachverständige den Auftrag für die Planung
des B. -Pavillons 1995 von einem Unternehmen des Beklagten zu 2 erhalten
habe. Diese Tatsache hat die Klägerin indessen nur behauptet und nicht auch
glaubhaft gemacht (§ 406 Abs. 3 ZPO). Die Berücksichtigung dieses Ableh-
nungsgrunds, zu dem sich der gerichtliche Sachverständige nicht geäußert hat,
scheidet demnach aus.
cc) Der weitere von der Klägerin angeführte Gesichtspunkt, daß es auf
Grund einer Zusammenarbeit in B. zukünftig zu einer Befangenheit kom-
men könne, rechtfertigt eine erfolgreiche Ablehnung schon deshalb nicht, weil die
gesetzliche Regelung ersichtlich auf bereits bestehende Tatsachen abstellt.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff