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BGH Beschluss vom 22.11.2004 – NotZ 13/04
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 13/04
BESCHLUSS
vom
22. November 2004
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick, die Richter Galke, Wendt sowie die Notare
Dr. Doyé und Dr. Ebner
am 22. November 2004
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-
richts Celle vom 22. April 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner entstandenen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller bewarb sich um eine in der Niedersächsi-
chen Rechtspflege 2003 Seite 203 ausgeschriebene Stelle für An-
waltsnotare in B.. Mit Bescheid vom 23. Februar 2004 teilte ihm die
Antragsgegnerin mit, daß sie beabsichtige, dem Beteiligten die Stelle
zu übertragen. Nach ihrer Beurteilung nehme der Antragsteller mit
122,60 Punkten den 2. Rang und der Beteiligte mit 123,50 Punkten
den 1. Rang unter den Bewerbern ein.
Der Antragsteller macht vor allem geltend, die Antragsgegnerin
habe ihm Sonderpunkte dafür bewilligen müssen, daß er vom 1. Juni
1985 bis zum 31. Dezember 1988 juristischer Sachbearbeiter und stell-
vertretender Amtsleiter der Stadt C. war. Bereits in den Jahren 1996 und
2000 hatte er sich um ausgeschriebene Notarstellen beworben. Bei die-
sen Bewerbungsverfahren hatte die Antragsgegnerin die Erteilung von
Sonderpunkten für die auch damals lediglich in seinem Kurzlebenslauf im
Abschnitt "Berufstätigkeit" erwähnte Stelle bei der Stadt C. ebenfalls
nicht geprüft, was vom Antragsteller nicht beanstandet worden war.
Das Oberlandesgericht Celle hat den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung zurückgewiesen, mit der der Antragsteller in der Hauptsache
die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn zum Notar zu bestellen, hilfs-
weise die Neubescheidung begehrt hatte. Nach den Entscheidungsgrün-
den war damit auch sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
unbegründet. Der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 22. April 2004
wurde der Antragsgegnerin am 4. Mai 2004, dem Beteiligten am 5. Mai
2004 und dem Antragsteller am 10. Mai 2004 zugestellt. Am 6. Mai 2004
wurde der Beteiligte zum Notar bestellt.
Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller nunmehr
festzustellen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet war, ihm mindestens
einen Sonderpunkt zu erteilen, hilfsweise, daß die Antragsgegnerin ver-
pflichtet war, ihr Ermessen nach der Auffassung der Rechtsprechung des
Senats im Beschluß vom 14. Juli 2003 (NotZ 2/03 - ZNotP 2004, 34) neu
zu bescheiden, sowie festzustellen, daß die Verfügung, die Aushändi-
gung der Bestellungsurkunde an den Beteiligten zu veranlassen, rechts-
widrig war.
II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die im Beschwerdeverfahren gestellten Feststellungsanträge
sind unzulässig.
a) In einem Bewerbungsverfahren nach § 111 BNotO kann der An-
tragsteller grundsätzlich nicht entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
zu einem Feststellungsbegehren übergehen, wenn sich das Verfahren
durch Besetzung der Stelle erledigt hat. Zur Gewährleistung eines nach
Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes ist zwar von die-
sem Grundsatz eine Ausnahme zu machen, wenn die begehrte Feststel-
lung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künf-
tigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Senat, Be-
schluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208, 209; Be-
schluß vom 30. November 1998 - NotZ 26/98 - NotBZ 1999, 130 f.; Be-
schluß vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1144;
Beschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 16/02 - DNotZ 2003, 232; Be-
schluß vom 10. August 2004 - NotZ 28/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ
vorgesehen). Das ist hier aber nicht der Fall.
b) Soweit der Antragsteller begehrt festzustellen, daß die Antrags-
gegnerin verpflichtet gewesen sei, ihn unter Beachtung der Rechtsauf-
fassung des Senats neu zu bescheiden, ist dies offensichtlich. Dieser
Umstand kann keinen Einfluß auf andere Bewerbungsverfahren des An-
tragstellers haben.
Ob dies auch bei einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren hin-
sichtlich der (unterbliebenen Vergabe) von Sonderpunkten gilt, hat der
Senat in zwei - allerdings nicht ganz gleich gelagerten Fällen - unter-
schiedlich entschieden (verneinend: Beschluß vom 18. März 2002 - NotZ
19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1144; bejahend: Beschluß vom 25. Novem-
ber 1996 - NotZ 46/95 - NJW-RR 1997, 948, 949). Der Streitfall erfordert
dazu keine weitere Erörterung. Denn die Zulässigkeit der Fortsetzungs-
feststellungsanträge scheitert jedenfalls an der veränderten Beurtei-
lungssituation nach der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesver-
fassungsgerichts vom 20. April 2004 (1 BvR 838/01 u.a. - DNotZ 2004,
560). Die bisher von der Antragsgegnerin herangezogenen Auswahlkrite-
rien sind darin verworfen worden. Sie dürfen so nicht mehr angewandt
werden (vgl. jüngst Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 8. Oktober 2004 - 1 BvR 702/03 - zur AVNot Baden-
Württemberg und Senatsbeschluß vom heutigen Tag - NotZ 16/04 - zur
AVNot Berlin, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen). Das Bundesver-
fassungsgericht hat festgestellt, daß die Auswahl zwischen mehreren
Rechtsanwälten, die für das Amt eines Notars in Betracht kommen, nicht
den Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleistet,
wenn sich die Verwaltung nach den bestehenden Verwaltungsvorschrif-
ten oder Allgemeinen Verfügungen in Angelegenheiten der Notarinnen
und Notare richtet (BVerfG aaO, 564). Die bisherige Auswahlpraxis nach
der AVNot vom 1. März 2001 (NdsRpfl S. 100) wurde in zahlreichen Ein-
zelpunkten beanstandet. Es ist nicht vorhersehbar, wie in künftigen Be-
werbungsverfahren die maßgeblichen Kriterien fachlicher Eignung ge-
wichtet und gegeneinander abgewogen werden. Eine Bindung der An-
tragsgegnerin durch einen Feststellungsausspruch des Senats auf der
Grundlage des bisherigen Beurteilungssystems kommt daher nicht in Be-
tracht. Auch auf der Grundlage eines mutmaßlichen künftigen Beurtei-
lungssystems scheidet dies angesichts der Vielzahl denkbarer Möglich-
keiten aus und verbietet sich zudem im Hinblick auf den der Landesju-
stizverwaltung bei der Auswahl mehrerer geeigneter Bewerber für das
Amt des Notars zukommenden Beurteilungsspielraum (vgl. statt anderer
Nachweise Senat, Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - ZNotP
2004, 241, 242 m.w.N.). Der Antragsteller wird hinsichtlich künftiger Be-
werbungen auch nicht rechtlos gestellt. Sollte es bei der Auswahlent-
scheidung darauf ankommen, ob und in welchem Umfang Sonderpunkte
zu vergeben sind, kann er die Entscheidung der Antragsgegnerin auf
dem Rechtsweg überprüfen lassen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. März
2002 aaO)
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein Rechtsschutz-
interesse für einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag auch nicht unter
dem Gesichtspunkt gegeben, daß die Feststellung der Vorbereitung einer
Amtshaftungsklage dienen könnte (Senat, Beschluß vom 29. Juli 1991
- NotZ 18/90 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 2; Be-
schluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - aaO S. 209).
Auf die vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang
mit der von ihm vermißten Entscheidung über seinen Antrag auf Gewäh-
rung einstweiligen Rechtsschutzes und der deswegen nach seiner Auf-
fassung amtspflichtwidrig erfolgten Stellenbesetzung kommt es schließ-
lich ebenfalls insgesamt nicht an. Denn auch bei dem darauf bezogenen
Feststellungsbegehren ist nicht ersichtlich, daß sich diese Umstände auf
weitere Bewerbungsverfahren des Antragstellers auswirken könnten.
2. Das Begehren des Antragstellers hätte aber auch in der Sache
keinen Erfolg gehabt. Die Antragsgegnerin war aus Rechtsgründen ge-
hindert, die Tätigkeit des Antragsstellers als juristischer Sachbearbeiter
und stellvertretender Amtsleiter der Stadt C. daraufhin zu überprüfen, ob
sie die Vergabe von Sonderpunkten rechtfertigt. Denn der Antragsteller
hat diesen Umstand nicht ordnungsgemäß in das Bewerbungsverfahren
eingeführt.
a) Nach § 6b Abs. 2 BNotO ist die Bewerbung innerhalb der in der
Ausschreibung gesetzten - als gesetzliche Ausschlußfrist ausgestalte-
ten - Bewerbungsfrist einzureichen; dementsprechend sind gemäß § 6b
Abs. 4 Satz 1 BNotO bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3
BNotO nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Be-
werbungsfrist vorlagen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,
der diese gesetzliche Regelung zugrunde liegt, darf die Justizverwaltung
die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann
bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen
ist (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 48/96 - NJW-RR 1998,
57, 58 und vom 16. März 1998 - NotZ 13/97 - NJW-RR 1998, 1599, 1600
jeweils m.w.N.; vgl. auch Senat, BGHZ 126, 39, 47 ff.). Dies gilt insbe-
sondere auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen, die im Aus-
wahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO zu berücksichtigen sind. Der er-
forderliche fristgemäße Nachweis der Leistungen setzt neben der Vorla-
ge entsprechender Bescheinigungen voraus, daß der Bewerber der Ju-
stizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche bei
der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen zu
seinen Gunsten bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden sol-
len (Senat, Beschluß vom 16. März 1998 aaO). Auch insoweit dient die
Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber
auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen
Bewertungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Aus-
wahlverfahrens sämtliche für jeden Bewerber maßgeblichen Kriterien
feststehen (vgl. BGHZ 126, 39, 50).
b) Der Antragsteller hat innerhalb der Bewerbungsfrist nicht mitge-
teilt, daß die Tätigkeit in C. in die Bewertung einbezogen werden soll,
und auch mit der Bewerbung nichts vorgetragen, was eine Überprüfung
zugelassen und damit erfordert hätte, ob sie zur Vergabe von Sonder-
punkten geeignet war. Die schlichte Erwähnung der Tätigkeit mit ihrer
bloßen zeitlichen Einordnung im Kurzlebenslauf reicht nicht (vgl. Senat,
Beschluß vom 3. November 2003 - NotZ 14/03 - NJW-RR 2004, 708,
709). Für einen etwaigen Einbeziehungswillen des Antragstellers gibt es
- anders als in der Entscheidung des Senats vom 14. Juli 2003 (NotZ
2/03 - ZNotP 2004, 34, 36) - keinerlei Anhalt. Die Antragsgegnerin durfte
daher davon ausgehen, daß der Antragsteller aus der Tätigkeit in C. kei-
ne Folgerungen für seine Bewerbung um eine Notarstelle herleiten will.
c) Auf die Fragen, inwieweit der Antragsteller sich in den vorheri-
gen Bewerbungsverfahren um die Vergabe von Sonderpunkten bemüht
hat und wann er - was nicht näher dargelegt ist - Kenntnis von der von
ihm angeführten Senatsentscheidung vom 14. Juli 2003 erlangt hat,
kommt es nicht an. Aus dieser Entscheidung kann - entgegen seiner Auf-
fassung - kein Anspruch auf Berücksichtigung dieser Tätigkeit hergeleitet
werden. Der vom Antragsteller erstmals mit dem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung ausführlicher beschriebene Aufgabenbereich in C. deckt
sich allenfalls in Teilbereichen mit dem eines Rechtsanwalts im Rahmen
des "Anwaltsprojekts II" des Bundesministeriums der Justiz - Einsatz von
Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen zur beschleunigten Abwicklung
offener Vermögensfragen bei Landkreisen und kreisfreien Städten in den
neuen Ländern - , deren Sonderpunktfähigkeit Gegenstand der Senats-
entscheidung war. Diese Entscheidung könnte deshalb bestenfalls als
Anstoß für den Antragsteller, um Sonderpunkte nachzusuchen, angese-
hen werden, nicht aber als eine seine Bewerbungsposition möglicherwei-
se verbessernde Änderung der Rechtsprechung.
d) Es kann deswegen dahinstehen, ob die Antragsgegnerin - wie
das Oberlandesgericht angenommen hat - die Ausübung ihres Ermes-
sens bei der Vergabe von Sonderpunkten im gerichtlichen Verfahren
nachgeholt hat, oder aber dies - wie der Antragsteller meint - bereits
daran scheitert, daß sie seinen Schriftsatz vom 14. April 2004 (vom An-
tragsteller in seiner Stellungnahme offenbar versehentlich mit "Schrift-
satz vom 14. Juli 2004" bezeichnet) nicht erhalten haben will, die darin
enthaltenen detaillierten Ausführungen zu seiner Tätigkeit mithin einge-
räumtermaßen nicht berücksichtigt haben konnte.
Schlick Galke Wendt
Doyé Ebner