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BGH Beschluß vom 22.11.2004 – NotZ 17/04

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 17/04

BESCHLUSS

Verkündet am: 22. November 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1; Einkommensergänzungssatzung der Länder-

notarkasse § 11

Zu den Mitwirkungspflichten eines Notars, der die Bewilligung von Einkom-

mensergänzung beantragt.

BGH, Beschluß vom 22. November 2004 - NotZ 17/04 - OLG Dresden

wegen Einkommensergänzung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick und die Richter Galke und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé

und Dr. Ebner auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Notarsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Mai

2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-

rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 8.930,09 €

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Notar mit Amtssitz in L. . Er beansprucht Ein-

kommensergänzung für das Kalenderjahr 2002. Die Antragsgegnerin hat ihm

die Einkommensergänzung durch Abrechnungsbescheid vom 9. Dezember

2003 versagt. Die von dem Antragsteller im Jahr 2002 erzielten Berufseinnah-

men (350.620,13 €) überstiegen die nach Auffassung der Antragsgegnerin nur

in Höhe von 284.603,52 € berücksichtigungsfähigen Berufsau sgaben um

66.016,61 €. Der Unterschiedsbetrag liege über der Beso ldung eines Richters

am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1/O mit gleichem Lebensalter und

Familienstand (58.182,06 €), so daß die satzungsmäßigen Voraussetzungen

für eine Einkommensergänzung nicht gegeben seien.

Der Antragsteller hat gegen den Abrechnungsbescheid der Antragsgeg-

nerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hält verschiedene, die

Einkommensergänzung betreffende Satzungsbestimmungen für rechtswidrig

und begehrt die Anerkennung weiterer Ausgaben als abzugsfähige Berufsaus-

gaben im Sinne des § 4 Satz 1 der Einkommensergänzungssatzung.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der soforti-

gen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag, den Abrechnungsbe-

scheid der Antragsgegnerin aufzuheben, weiter.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Ober-

landesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unbe-

gründet zurückgewiesen. Die Ablehnung der Einkommensergänzung war

rechtmäßig und verletzte daher den Antragsteller nicht in seinen Rechten

(§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO).

1.

Die Antragsgegnerin hat den für die Frage der Einkommensergänzung

maßgeblichen Unterschiedsbetrag zwischen dem Berufseinkommen des Notars

und der - gegebenenfalls höheren - Besoldung eines Richters am Amtsgericht

der Besoldungsgruppe R 1 durch einen Vergleich des Berufseinkommens des

Notars mit der abgesenkten Besoldung der von ihrer erstmaligen Ernennung an

im Beitrittsgebiet verwendeten Richter ermittelt. Das entspricht der Regelung in

Art. 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin (i.V.m. § 2 Abs. 1 der

Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung), die sich - wie der Senat (Be-

schluß vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - ZNotP 1999, 411, 412) bereits ent-

schieden hat - im Rahmen des dem Satzungsgeber eingeräumten Ermessens

hält und auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Ergänzend ist

zu den Beschwerdeangriffen folgendes zu bemerken:

a) Mit der Anknüpfung an die Besoldung eines Richters am Amtsgericht

nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung durfte die An-

tragsgegnerin durchaus auf die aus historischen Gründen noch unterschiedli-

chen wirtschaftlichen Verhältnisse im bisherigen Bundesgebiet und in den neu-

en Ländern Bedacht nehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Juli 1999 aaO mit

Hinweis auf BVerwGE 101, 116, 120 f).

b) Das mittels der Einkommensergänzung zu gewährleistende Berufs-

einkommen des Notars war nicht (mindestens) in Höhe der Besoldung eines

Notarassessors zu bemessen. Die Anwärterbezüge des Notarassessors kön-

nen wegen grundlegender Unterschiede zwischen dem Notarassessor einer-

seits, dem Notar andererseits einen geeigneten Vergleichsmaßstab nicht bie-

ten.

Der Notarassessor steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Staat (§ 7 Abs. 4 Satz 1 BNotO). Er erhält - ab dem Zeitpunkt der Zuwei-

sung an einen Notar für die Dauer des Anwärterdienstes (§ 7 Abs. 4

Satz 3 BNotO) - von der Notarkammer Bezüge, die seiner angemessenen Ali-

mentierung in Anlehnung an die Bezüge eines Richters auf Probe dienen (vgl.

Schippel, BNotO 7. Aufl. 2000 § 7 Rn. 73).

Der Notar ist anders als der Notarassessor unabhängiger Träger eines

öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO); als solcher steht er in einem - dem öffentlichen

Dienst nahegerückten - öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis (vgl. Schippel

aaO § 1 Rn. 10). Er wird nicht besoldet, sondern erwirtschaftet sein - in der

Regel die Anwärterbezüge übersteigendes - Einkommen im wesentlichen aus

den bei seiner Amtstätigkeit anfallenden Gebühren. Erst, wenn dieses Ein-

kommen in "schwierigen Zeiten" ausnahmsweise nicht ausreicht, erhält er - so

ist die gesetzliche Regelung (§ 113a Abs. 3 Nr. 1 BNotO; s. auch § 113 Abs. 3

Nr. 1 BNotO) angelegt - unterstützend Einkommensergänzung aus Mitteln, die

von den Notaren des Bezirks der Notarkasse aufgebracht wurden. Die dem

Notar zufließende Einkommensergänzung bezweckt zwar auch dessen hinrei-

chende Alimentation. Die Einrichtung der Einkommensergänzung beruht aber

in erster Linie auf den Erfordernissen einer geordneten vorsorgenden Rechts-

pflege; sie soll die angemessene Versorgung der Rechtsuchenden in struktur-

schwachen Gebieten (vgl. § 4 Satz 2 BNotO) sowie die Stellung des Notars als

unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Parteien sichern (vgl. § 1, § 14

Abs. 1 Satz 2 BNotO; Senatsbeschlüsse BGHZ 126, 16, 28 und vom 19. Juli

1999 aaO). Diese Belange - und nicht etwa eine den Anwärterbezügen ver-

gleichbare "Besoldung" - stehen bei der Einkommensergänzung, die ein Notar

beanspruchen kann, im Vordergrund.

c) Die Einkommensergänzung wird nur auf Antrag des Notars gewährt

(§ 11 Abs. 1 Satz 1 Einkommensergänzungssatzung). Dem Antrag ist eine Ver-

sicherung des Notars beizufügen, daß er mindestens 40 Wochenstunden in

dem maßgeblichen Zeitraum in seinem Notariat gearbeitet hat (§ 11 Abs. 1

Satz 4 Einkommensergänzungssatzung); urlaubsbedingte Fehlzeiten dürfen

höchstens einen Zeitraum von zwei Wochen im Jahr betragen (§ 11 Abs. 1

Satz 6 Einkommensergänzungssatzung). In diesen Satzungsregelungen sieht

der Antragsteller einen unzulässigen Eingriff in seine Berufsfreiheit (Art. 12

GG). Ob dem zu folgen ist, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Das Ober-

landesgericht hat diese Erfordernisse für erfüllt angesehen. Davon ist auch im

Beschwerdeverfahren auszugehen.

2.

Zu der Berechnung des für den Vergleich mit der Richterbesoldung

maßgeblichen Berufseinkommens des Antragstellers im Kalenderjahr 2002 im

einzelnen ist - soweit im Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung - auszu-

führen:

a) Entsprechend den unangegriffenen Feststellungen des Oberlandes-

gerichts sind Berufseinnahmen (§ 2 Abs. 1 Einkommensergänzungssatzung) in

Höhe von 349.973,43 € (geringfügig höherer Betrag im Abrechnungsbescheid:

350.620,13 €) anzunehmen. Dem sind zunächst, dem angefoch tenen Beschluß

folgend, Berufsausgaben in Höhe von 284.809,20 € (= 28 4.603,52 € gemäß

Abrechnungsbescheid + 117,63 € Kopierkarten + 60,20 € We

rbungsanzeige

+ 27,85 € Kapitalierungstabelle) gegenüberzustellen. D anach übersteigt das

Berufseinkommen des Antragstellers

(349.973,43 € Berufsei nnahmen

- 284.809,20 € Berufsausgaben = 65.16 4,23 € [nicht: 65.17 4,23 €, wie es in

dem Beschluß des Oberlandesgerichts heißt]) die zu vergleichende Richter-

besoldung R 1/O (58.182,06 €) um 6.982,17 € (= 65.16

4,23 € - 58.182,06 €).

Die sofortige Beschwerde macht weitere Ausgabenpositionen - Treib-

stoffkosten, Abschreibungen - geltend. Sie können indes nicht berücksichtigt

werden.

aa) Bei der Berechnung der Berufsausgaben waren diejenigen Treib-

stoffkosten - als Teil der privaten Lebensführung (vgl. § 4 Satz 2 Einkommens-

ergänzungssatzung) - auszuscheiden, die nach den einzelnen Tankbelegen

auf den ersten Blick nicht im Zusammenhang mit der Amtsführung des An-

tragstellers stehen konnten (Sachkonto PKW Anlage 3; vgl. Senatsbeschluß

vom 19. Juli 1999 aaO S. 413). Die sofortige Beschwerde legt einen solchen

Zusammenhang auch nicht dar.

bb) Auf Abschreibungen kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil

er sie nicht fristgerecht geltend gemacht hat.

Der Antragsteller hatte den Antrag auf Einkommensergänzung für 2002

mit einer detaillierten Aufstellung der Berufseinnahmen, sonstigen Einnahmen

und Berufsausgaben samt den Ausgabenbelegen und der Versicherung der

Richtigkeit und Vollständigkeit bis zum 31. März 2003 zu stellen. Dieser - in

§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin hinrei-

chend klar bestimmten - Mitwirkungspflicht ist der Antragsgegner hinsichtlich

der Abschreibungen nicht nachgekommen. Die von der Antragsgegnerin vorbe-

reiteten Formulare, die der eine Einkommensergänzung beantragende Notar

nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Satzung zu verwenden hat, enthalten jeweils eine

Rubrik "Sachkosten gemäß § 5 Abs. 1-3", die in Anschaffungskosten für Büro-

einrichtung, Büromaschinen und Software untergliedert ist. Hier ist die Spalte

"Betrag - ohne Mehrwertsteuer" jeweils mit einem Strich versehen. Demgegen-

über ist zwar in dem dem Antrag beigefügten Anschreiben des Antragstellers

- auf das sich dieser in seinem an das Oberlandesgericht gerichteten Schrift-

satz vom 1. April 2004 berufen hat - pauschal von Abschreibungen in Höhe von

9.367,40 € die Rede; diese werden aber nirgends aufge schlüsselt. Lediglich in

der beigefügten "Abschlußrechnung 31.12.2001" ist ein Jahresbetrag von

128,45 € für "Abschreibungen auf Sachan- " angegeben. Angesichts dieser

völlig unzureichenden und widersprüchlichen Angaben war die Antragsgegne-

rin berechtigt, die nicht fristgerecht nachgewiesenen Abschreibungen bei der

Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen (vgl. § 11 Abs. 3 der Satzung).

Mit der am 21. Juni 2004 eingegangenen Beschwerdeschrift hat der An-

tragsteller eine genauer untergliederte "Entwicklung des Anlagevermögens

vom 01.01.2002 bis 31.12.2002" sowie - erstmals - Ausgabenbelege vorgelegt.

Von den dort genannten Positionen können jedoch die Abschreibungen betref-

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anhand der in der "Entwicklung" in Bezug genommenen Rechnungen betrags-

mäßig nicht nachvollzogen und auch deshalb - unabhängig von der Verfri-

stung - nicht anerkannt werden. Der Antragsteller hat in der mündlichen Ver-

handlung vor dem Senat die - eingeräumten - Diskrepanzen nicht klären kön-

nen. Berücksichtigungsfähig wären mithin allenfalls Abschreibungen in Höhe

von 2.300,24 € (= 9.367,40 € - 7.067,16 €). Sie vermi

nderten - zusammen mit

den o.g.,

im Beschwerdeverfahren nicht streitigen Berufsausgaben

(284.809,20 €) - das Berufseinkommen nicht in einem Maß e, daß ein Anspruch

auf Einkommensergänzung bestünde

(349.973,43 € Berufsein nahmen

- 2.300,24 € Abschreibungen

- 284.809,20 € unstreitige

Berufsausgaben

= 62.863,99 € - zu vergleichende Besoldung R 1/O: 58.1 82,06 €).

Schlick Galke Wendt

Doyé Ebner