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BGH Beschluß vom 22.11.2004 – NotZ 17/04
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 17/04
BESCHLUSS
Verkündet am: 22. November 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1; Einkommensergänzungssatzung der Länder-
notarkasse § 11
Zu den Mitwirkungspflichten eines Notars, der die Bewilligung von Einkom-
mensergänzung beantragt.
BGH, Beschluß vom 22. November 2004 - NotZ 17/04 - OLG Dresden
wegen Einkommensergänzung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Galke und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé
und Dr. Ebner auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2004
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Notarsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Mai
2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-
rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 8.930,09 €
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Notar mit Amtssitz in L. . Er beansprucht Ein-
kommensergänzung für das Kalenderjahr 2002. Die Antragsgegnerin hat ihm
die Einkommensergänzung durch Abrechnungsbescheid vom 9. Dezember
2003 versagt. Die von dem Antragsteller im Jahr 2002 erzielten Berufseinnah-
men (350.620,13 €) überstiegen die nach Auffassung der Antragsgegnerin nur
in Höhe von 284.603,52 € berücksichtigungsfähigen Berufsau sgaben um
66.016,61 €. Der Unterschiedsbetrag liege über der Beso ldung eines Richters
am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1/O mit gleichem Lebensalter und
Familienstand (58.182,06 €), so daß die satzungsmäßigen Voraussetzungen
für eine Einkommensergänzung nicht gegeben seien.
Der Antragsteller hat gegen den Abrechnungsbescheid der Antragsgeg-
nerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hält verschiedene, die
Einkommensergänzung betreffende Satzungsbestimmungen für rechtswidrig
und begehrt die Anerkennung weiterer Ausgaben als abzugsfähige Berufsaus-
gaben im Sinne des § 4 Satz 1 der Einkommensergänzungssatzung.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der soforti-
gen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag, den Abrechnungsbe-
scheid der Antragsgegnerin aufzuheben, weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Ober-
landesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unbe-
gründet zurückgewiesen. Die Ablehnung der Einkommensergänzung war
rechtmäßig und verletzte daher den Antragsteller nicht in seinen Rechten
1.
Die Antragsgegnerin hat den für die Frage der Einkommensergänzung
maßgeblichen Unterschiedsbetrag zwischen dem Berufseinkommen des Notars
und der - gegebenenfalls höheren - Besoldung eines Richters am Amtsgericht
der Besoldungsgruppe R 1 durch einen Vergleich des Berufseinkommens des
Notars mit der abgesenkten Besoldung der von ihrer erstmaligen Ernennung an
im Beitrittsgebiet verwendeten Richter ermittelt. Das entspricht der Regelung in
Art. 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin (i.V.m. § 2 Abs. 1 der
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung), die sich - wie der Senat (Be-
schluß vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - ZNotP 1999, 411, 412) bereits ent-
schieden hat - im Rahmen des dem Satzungsgeber eingeräumten Ermessens
hält und auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Ergänzend ist
zu den Beschwerdeangriffen folgendes zu bemerken:
a) Mit der Anknüpfung an die Besoldung eines Richters am Amtsgericht
nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung durfte die An-
tragsgegnerin durchaus auf die aus historischen Gründen noch unterschiedli-
chen wirtschaftlichen Verhältnisse im bisherigen Bundesgebiet und in den neu-
en Ländern Bedacht nehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Juli 1999 aaO mit
Hinweis auf BVerwGE 101, 116, 120 f).
b) Das mittels der Einkommensergänzung zu gewährleistende Berufs-
einkommen des Notars war nicht (mindestens) in Höhe der Besoldung eines
Notarassessors zu bemessen. Die Anwärterbezüge des Notarassessors kön-
nen wegen grundlegender Unterschiede zwischen dem Notarassessor einer-
seits, dem Notar andererseits einen geeigneten Vergleichsmaßstab nicht bie-
ten.
Der Notarassessor steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Staat (§ 7 Abs. 4 Satz 1 BNotO). Er erhält - ab dem Zeitpunkt der Zuwei-
sung an einen Notar für die Dauer des Anwärterdienstes (§ 7 Abs. 4
Satz 3 BNotO) - von der Notarkammer Bezüge, die seiner angemessenen Ali-
mentierung in Anlehnung an die Bezüge eines Richters auf Probe dienen (vgl.
Schippel, BNotO 7. Aufl. 2000 § 7 Rn. 73).
Der Notar ist anders als der Notarassessor unabhängiger Träger eines
öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO); als solcher steht er in einem - dem öffentlichen
Dienst nahegerückten - öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis (vgl. Schippel
aaO § 1 Rn. 10). Er wird nicht besoldet, sondern erwirtschaftet sein - in der
Regel die Anwärterbezüge übersteigendes - Einkommen im wesentlichen aus
den bei seiner Amtstätigkeit anfallenden Gebühren. Erst, wenn dieses Ein-
kommen in "schwierigen Zeiten" ausnahmsweise nicht ausreicht, erhält er - so
ist die gesetzliche Regelung (§ 113a Abs. 3 Nr. 1 BNotO; s. auch § 113 Abs. 3
Nr. 1 BNotO) angelegt - unterstützend Einkommensergänzung aus Mitteln, die
von den Notaren des Bezirks der Notarkasse aufgebracht wurden. Die dem
Notar zufließende Einkommensergänzung bezweckt zwar auch dessen hinrei-
chende Alimentation. Die Einrichtung der Einkommensergänzung beruht aber
in erster Linie auf den Erfordernissen einer geordneten vorsorgenden Rechts-
pflege; sie soll die angemessene Versorgung der Rechtsuchenden in struktur-
schwachen Gebieten (vgl. § 4 Satz 2 BNotO) sowie die Stellung des Notars als
unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Parteien sichern (vgl. § 1, § 14
Abs. 1 Satz 2 BNotO; Senatsbeschlüsse BGHZ 126, 16, 28 und vom 19. Juli
1999 aaO). Diese Belange - und nicht etwa eine den Anwärterbezügen ver-
gleichbare "Besoldung" - stehen bei der Einkommensergänzung, die ein Notar
beanspruchen kann, im Vordergrund.
c) Die Einkommensergänzung wird nur auf Antrag des Notars gewährt
(§ 11 Abs. 1 Satz 1 Einkommensergänzungssatzung). Dem Antrag ist eine Ver-
sicherung des Notars beizufügen, daß er mindestens 40 Wochenstunden in
dem maßgeblichen Zeitraum in seinem Notariat gearbeitet hat (§ 11 Abs. 1
Satz 4 Einkommensergänzungssatzung); urlaubsbedingte Fehlzeiten dürfen
höchstens einen Zeitraum von zwei Wochen im Jahr betragen (§ 11 Abs. 1
Satz 6 Einkommensergänzungssatzung). In diesen Satzungsregelungen sieht
der Antragsteller einen unzulässigen Eingriff in seine Berufsfreiheit (Art. 12
GG). Ob dem zu folgen ist, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Das Ober-
landesgericht hat diese Erfordernisse für erfüllt angesehen. Davon ist auch im
Beschwerdeverfahren auszugehen.
2.
Zu der Berechnung des für den Vergleich mit der Richterbesoldung
maßgeblichen Berufseinkommens des Antragstellers im Kalenderjahr 2002 im
einzelnen ist - soweit im Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung - auszu-
führen:
a) Entsprechend den unangegriffenen Feststellungen des Oberlandes-
gerichts sind Berufseinnahmen (§ 2 Abs. 1 Einkommensergänzungssatzung) in
Höhe von 349.973,43 € (geringfügig höherer Betrag im Abrechnungsbescheid:
350.620,13 €) anzunehmen. Dem sind zunächst, dem angefoch tenen Beschluß
folgend, Berufsausgaben in Höhe von 284.809,20 € (= 28 4.603,52 € gemäß
Abrechnungsbescheid + 117,63 € Kopierkarten + 60,20 € We
rbungsanzeige
+ 27,85 € Kapitalierungstabelle) gegenüberzustellen. D anach übersteigt das
Berufseinkommen des Antragstellers
(349.973,43 € Berufsei nnahmen
- 284.809,20 € Berufsausgaben = 65.16 4,23 € [nicht: 65.17 4,23 €, wie es in
dem Beschluß des Oberlandesgerichts heißt]) die zu vergleichende Richter-
besoldung R 1/O (58.182,06 €) um 6.982,17 € (= 65.16
4,23 € - 58.182,06 €).
Die sofortige Beschwerde macht weitere Ausgabenpositionen - Treib-
stoffkosten, Abschreibungen - geltend. Sie können indes nicht berücksichtigt
werden.
aa) Bei der Berechnung der Berufsausgaben waren diejenigen Treib-
stoffkosten - als Teil der privaten Lebensführung (vgl. § 4 Satz 2 Einkommens-
ergänzungssatzung) - auszuscheiden, die nach den einzelnen Tankbelegen
auf den ersten Blick nicht im Zusammenhang mit der Amtsführung des An-
tragstellers stehen konnten (Sachkonto PKW Anlage 3; vgl. Senatsbeschluß
vom 19. Juli 1999 aaO S. 413). Die sofortige Beschwerde legt einen solchen
Zusammenhang auch nicht dar.
bb) Auf Abschreibungen kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil
er sie nicht fristgerecht geltend gemacht hat.
Der Antragsteller hatte den Antrag auf Einkommensergänzung für 2002
mit einer detaillierten Aufstellung der Berufseinnahmen, sonstigen Einnahmen
und Berufsausgaben samt den Ausgabenbelegen und der Versicherung der
Richtigkeit und Vollständigkeit bis zum 31. März 2003 zu stellen. Dieser - in
§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin hinrei-
chend klar bestimmten - Mitwirkungspflicht ist der Antragsgegner hinsichtlich
der Abschreibungen nicht nachgekommen. Die von der Antragsgegnerin vorbe-
reiteten Formulare, die der eine Einkommensergänzung beantragende Notar
nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Satzung zu verwenden hat, enthalten jeweils eine
Rubrik "Sachkosten gemäß § 5 Abs. 1-3", die in Anschaffungskosten für Büro-
einrichtung, Büromaschinen und Software untergliedert ist. Hier ist die Spalte
"Betrag - ohne Mehrwertsteuer" jeweils mit einem Strich versehen. Demgegen-
über ist zwar in dem dem Antrag beigefügten Anschreiben des Antragstellers
- auf das sich dieser in seinem an das Oberlandesgericht gerichteten Schrift-
satz vom 1. April 2004 berufen hat - pauschal von Abschreibungen in Höhe von
9.367,40 € die Rede; diese werden aber nirgends aufge schlüsselt. Lediglich in
der beigefügten "Abschlußrechnung 31.12.2001" ist ein Jahresbetrag von
128,45 € für "Abschreibungen auf Sachan- " angegeben. Angesichts dieser
völlig unzureichenden und widersprüchlichen Angaben war die Antragsgegne-
rin berechtigt, die nicht fristgerecht nachgewiesenen Abschreibungen bei der
Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen (vgl. § 11 Abs. 3 der Satzung).
Mit der am 21. Juni 2004 eingegangenen Beschwerdeschrift hat der An-
tragsteller eine genauer untergliederte "Entwicklung des Anlagevermögens
vom 01.01.2002 bis 31.12.2002" sowie - erstmals - Ausgabenbelege vorgelegt.
Von den dort genannten Positionen können jedoch die Abschreibungen betref-
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294,22 €
342,83 €
7.067,16 €
anhand der in der "Entwicklung" in Bezug genommenen Rechnungen betrags-
mäßig nicht nachvollzogen und auch deshalb - unabhängig von der Verfri-
stung - nicht anerkannt werden. Der Antragsteller hat in der mündlichen Ver-
handlung vor dem Senat die - eingeräumten - Diskrepanzen nicht klären kön-
nen. Berücksichtigungsfähig wären mithin allenfalls Abschreibungen in Höhe
von 2.300,24 € (= 9.367,40 € - 7.067,16 €). Sie vermi
nderten - zusammen mit
den o.g.,
im Beschwerdeverfahren nicht streitigen Berufsausgaben
(284.809,20 €) - das Berufseinkommen nicht in einem Maß e, daß ein Anspruch
auf Einkommensergänzung bestünde
(349.973,43 € Berufsein nahmen
- 2.300,24 € Abschreibungen
- 284.809,20 € unstreitige
Berufsausgaben
= 62.863,99 € - zu vergleichende Besoldung R 1/O: 58.1 82,06 €).
Schlick Galke Wendt
Doyé Ebner