Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.11.2004 – NotZ 21/04

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 21/04

BESCHLUSS

vom

22. November 2004

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Galke und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und

Dr. Ebner am 22. November 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle

vom 6. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die der Antragsgegnerin entstandenen not-

wendigen Auslagen zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €

Gründe:

I.

Der Antragsteller bewarb sich um eine von neun in der Niedersächsi-

schen Rechtspflege 1999 Seite 191 für den Amtsgerichtsbezirk H. aus-

geschriebenen Notarstellen. Mit Bescheid vom 10. Mai 2000 teilte ihm die An-

tragsgegnerin mit, daß sie seiner Bewerbung nicht entsprechen könne. Er ste-

he in der Rangfolge der Bewerber mit 122,75 Punkten an zwölfter Stelle; sie

beabsichtige, die neun Stellen den punktbesseren Mitbewerbern zu übertra-

gen.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche

Entscheidung gestellt und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachge-

sucht. Nachdem das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 5. Juni 2000 den

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hatte, bestell-

te die Antragsgegnerin zwischen dem 19. und dem 22. Juni 2000 die neun

punktbesseren Mitbewerber zu Notaren. Daraufhin hat der Antragsteller bei

dem Oberlandesgericht begehrt festzustellen, daß der Bescheid der Antrags-

gegnerin vom 7. Mai 2000 rechtswidrig gewesen sei und sie ihn zum Notar hät-

te bestellen müssen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag mit Beschluß vom

23. Oktober 2000 zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde zum Bundesge-

richtshof blieb erfolglos (Senatsbeschluß vom 26. März 2001 - NotZ 30/00 - ju-

ris).

Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesver-

fassungsgericht (NJW 2004, 1935) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom

26. März 2001 und den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 23. Oktober

2000 aufgehoben und ausgesprochen, diese Beschlüsse sowie der Bescheid

der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2000 verletzten den Antragsteller in seinem

Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

In dem an das Oberlandesgericht zurückverwiesenen Verfahren hat der

Antragsteller die Auffassung vertreten, die Hauptsache habe sich nicht erledigt;

es gehe weiterhin um die materiell richtige und zutreffende Auswahlentschei-

dung. Diese müsse anhand der von dem Bundesverfassungsgericht festgeleg-

ten Kriterien überprüft werden. Sei er danach zu Unrecht abgelehnt worden,

stünde die in einem anderen Verfahren (Oberlandesgericht Celle Not 16/01)

aufgrund einstweiliger Anordnung des Bundesverfassungsgerichts freigehalte-

nen Notarstelle für ihn zur Verfügung.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als

unzulässig verworfen; ein Rechtsschutzinteresse sei nicht mehr gegeben. Hier-

gegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen.

1.

Mangels eines anders lautenden Antrags im Beschwerdeverfahren ist

davon auszugehen, daß der Antragsteller seinen zuletzt gestellten Antrag fest-

zustellen, daß der Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2000 rechtswid-

rig gewesen sei und die Antragsgegnerin ihn zum Notar hätte bestellen müs-

sen, weiterverfolgt. Dieser Antrag ist indes unzulässig.

a) In dem Verfahren nach § 111 BNotO ist ein Feststellungsantrag, auch

in Gestalt eines Fortsetzungsfeststellungsantrages (§ 113 Abs. 1 Satz 4

VwGO), nicht zulässig, es sei denn, andernfalls liefe die Rechtsweggarantie

des Art. 19 Abs. 4 GG leer. Eine solche Ausnahme ist zu bejahen, wenn der

Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte

Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei

künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (st. Rspr., vgl.

Senatsbeschluß vom 26. März 2001 - NotZ 30/00 aaO m.w.N.).

b) Im Streitfall besteht das vorbeschriebene Rechtsschutzbedürfnis für

einen Feststellungsantrag nicht. Der Antragsteller hat sein Rechtsschutzziel

bereits durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erreicht. Denn

das Bundesverfassungsgericht (NJW 2004, 1935, 1938 ff) hat in dem Beschluß

vom 20. April 2004 ausgesprochen, daß die ablehnende Auswahlentscheidung

der Antragsgegnerin und die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen

mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr vereinbar sind. Zugleich

hat es die Anforderungen benannt, die an eine verfassungsgemäße Auswahl-

entscheidung zu stellen und damit bei künftigen Bewerbungen des Antragstel-

lers zu beachten sind.

2.

Der Antragsteller hat allerdings, ohne dies in einen Antrag zu kleiden,

auch zum Ausdruck gebracht, daß es ihm um "eine materiell richtige und zu-

treffende Auswahlentscheidung" gehe. Das gab aber keinen Anlaß, durch ei-

nen gerichtlichen Hinweis darauf hinzuwirken, daß der Antragsteller seinen

ursprünglichen, auf Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom

10. Mai 2000 und Bestellung zum Notar gerichteten Antrag wieder aufnimmt.

Ein solcher Verpflichtungsantrag wäre ebenfalls unzulässig.

a) Bleibt ein Bewerber auf eine Notarstelle ohne Erfolg, kann er zur

Wahrung seines Bewerbungsverfahrenanspruchs einen gerichtlichen Verpflich-

tungsantrag stellen. Für einen solchen fehlt nach ständiger Rechtsprechung

des Senats allerdings das Rechtsschutzinteresse, sobald die Stelle mit einem

anderen Bewerber besetzt ist. Seit der Novellierung des Zulassungsrechts im

Jahre 1991 ist es nicht mehr möglich, einen zu Unrecht abgelehnten Bewerber

für ein Anwaltsnotariat nach der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zu-

sätzlich zu bestellen. Das ergibt sich daraus, daß die Justizverwaltung eine

zusätzliche Notarstelle nur dann schaffen kann, wenn sie aufgrund der in § 4

BNotO vorgeschriebenen Kriterien ein öffentliches Interesse daran festgestellt

hat. Die zusätzliche Stelle ist nach den §§ 6, 6b BNotO förmlich auszuschrei-

ben und nach für alle Bewerber gleichen Eignungsmaßstäben zu besetzen.

Dies hat zur Folge, daß die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle sich

ausschließlich auf diese Stelle bezieht. Wird die ausgeschriebene Stelle be-

setzt, ist das durch die Ausschreibung eingeleitete Verfahren wie im Beamten-

recht beendet. Ein gleichwohl aufrechterhaltener oder erhobener Verpflich-

tungsantrag ist nach Besetzung der Stelle wegen fehlenden Rechtsschutzinter-

esses unzulässig (Senatsbeschluß vom 10. August 2004 - NotZ 28/03 Umdruck

S. 4 ff, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ, m.w.N.; vgl. auch BVerfG aaO

S. 1936). Hier hatte sich der Antragsteller um eine von neun in der Nieder-

sächsischen Rechtspflege 1999 Seite 191

für den Amtsgerichtsbezirk

H. ausgeschriebenen Notarstellen beworben. Die Stellen sind zwischen

dem

19. und dem 22. Juni 2000 besetzt worden. Damit war das Besetzungsverfah-

ren beendet; der Antrag auf Übertragung einer der neun Notarstellen war nach

den vorbeschriebenen Grundsätzen nicht mehr zulässig. Ob von letzteren eine

Ausnahme zu machen wäre, wenn die Übertragung auf den Mitbewerber unter

Verstoß gegen eine einstweilige Anordnung geschah (vgl. BVerwGE 118, 370;

offengelassen für das Notarrecht in dem Senatsbeschluß vom 10. August 2004

aaO S. 7), kann offenbleiben. Denn die Aushändigung der Urkunden an die

Mitbewerber erfolgte erst, nachdem das Oberlandesgericht das Gesuch des

Antragstellers, sein Bestellungsbegehren durch einstweilige Anordnung zu si-

chern, zurückgewiesen hatte.

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, daß in einem an-

deren Besetzungsverfahren aufgrund einstweiliger Anordnung des Bundesver-

fassungsgerichts eine von fünf in der Niedersächsischen Rechtspflege 2000

Seite 196 ausgeschriebenen Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk H.

für ihn freizuhalten sei. Jene Notarstelle ist nicht Gegenstand des in dem vor-

liegenden - die Stellenausschreibung in der Niedersächsischen Rechtspflege

1999 Seite 191 betreffenden - Verfahren erhobenen Bewerbungsverfahrensan-

spruchs.

Schlick

Galke

Wendt

Doyé

Ebner