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BGH Beschluss vom 22.11.2004 – NotZ 24/04

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 24/04

BESCHLUSS

Verkündet am: 22. November 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick und die Richter Galke und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé

und Dr. Ebner auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts

Dresden vom 7. September 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-

rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 24.039 €.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin erhebt von den in ihrem Tätigkeitsbereich ansässi-

gen Notaren Abgaben. Die Abgaben bemessen sich gemäß der von der An-

tragsgegnerin erlassenen Abgabensatzung nach dem abgabepflichtigen Ge-

bühren-Soll-Umsatz. Bezüglich der sich als uneinbringlich herausstellenden

Gebühren bestimmt § 8 Abs. 4 der Abgabensatzung:

"Uneinbringliche abgabepflichtige Gebühren, die bereits mit der Ländernotarkasse <= Antragsgegnerin> abgerechnet sind, kön- nen jeweils bei der Ablieferung für den Monat Januar, Mai oder August abgesetzt werden. Die um den Absatzbetrag geminderte Summe der abgabepflichtigen Gebühren bildet die entsprechende Abrechnungsgrundlage für den Monat Januar, Mai oder August …"

Mit Schreiben vom 12. März 2004 ersuchte der antragstellende Notar die

Antragsgegnerin um Zustimmung zur Abschreibung näher bezeichneter unein-

bringlicher Gebühren aus den Jahren 2002 und 2003 im Mai 2004. Zugleich

bat er die Antragsgegnerin, für das Jahr 2002 die Abgabenlast "auf Null" zu

setzen und ihm den entsprechenden Betrag auszukehren. Die Antragsgegnerin

bewilligte mit Bescheid vom 6. April 2004 die begehrten Abschreibungen und

sagte die Erstattung vom Antragsteller verauslagter Vollstreckungskosten zu;

dem weitergehenden Antrag entsprach sie nicht.

Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit

dem Ziel, die Antragsgegnerin - unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom

6. April 2004 - zu verpflichten, die Abgabenlast für die im Kalenderjahr 2002 im

Kostenregister gebuchten abgabepflichtigen Gebühren "auf Null" zu stellen und

die abgeführten Abgaben (24.039 €) an ihn auszukehren;

hilfsweise, die von

ihm im Kalenderjahr 2002 an die Antragsgegnerin entrichteten Abgaben an ihn

zurückzuzahlen.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der soforti-

gen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Ober-

landesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unbe-

gründet zurückgewiesen. Die Ablehnung der Antragsgegnerin, die Abgaben-

schuld des Antragstellers für 2002 "auf Null" zu setzen und einen entsprechen-

den Rückerstattungsbescheid bezüglich der bereits entrichteten Abgaben zu

erlassen, war rechtmäßig und verletzte den Antragsteller daher nicht in seinen

Rechten (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO).

1.

Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die in den Kalenderjahren 2002

und 2003 zum Soll gestellten, später sich aber als uneinbringlich erweisenden

Gebühren nicht zurückzuerstatten, sondern im laufenden Kalenderjahr 2004

abzuschreiben, war satzungsgemäß. § 8 Abs. 4 der Abgabensatzung sieht

ausdrücklich vor, daß uneinbringliche Gebühren, die mit der Antragsgegnerin

bereits abgerechnet sind, jeweils bei der Ablieferung für den Monat Januar, Mai

oder August des laufenden Kalenderjahres abgesetzt werden können. Die in

früheren Jahren von einem - sich später als zu hoch herausstellenden - Gebüh-

ren-Soll-Umsatz erhobenen Abgaben werden durch eine entsprechende Min-

derung der Erhebungsgrundlage - und damit der Abgabenschuld selbst - im

laufenden Jahr "zurückgezahlt". Dadurch wird eine erneute Veranlagung für

vergangene, vollständige abgerechnete Zeiträume vermieden. Diese ersichtlich

durch Gründe der Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung veranlaßte

Regelung hält sich im Rahmen des Satzungsermessens. Zwar kann die Abga-

benberechnung auf der Grundlage der zum Soll gestellten Gebühren - ohne

Rücksicht auf den tatsächlichen Eingang - für den abgabepflichtigen Notar Här-

ten mit sich bringen. Diese werden aber, worauf das Oberlandesgericht [Be-

schluß 6] zu Recht hingewiesen hat, in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrund-

satz gerecht werdenden Weise gemindert durch die Aufschiebung des Fällig-

keitszeitpunkts, durch ein Stundungsermessen und durch die Absetzbarkeit der

uneinbringlichen Gebühren (§§ 12, 13, 8 Abs. 4 der Abgabensatzung; vgl. Se-

natsbeschluß BGHZ 126, 16, 38).

2.

Die Abgabenschuld für das Jahr 2002 ist nicht "auf Null" zu stellen und

die darauf bereits entrichteten Abgaben sind nicht deshalb zurückzuzahlen,

weil - wie der Antragsteller geltend macht - die Abgabenbemessung keine

Rücksicht genommen hätte auf die Leistungsfähigkeit des Notars (vgl. § 113a

Abs. 8 Satz 4 Halbsatz 1 BNotO) sowie auf dessen wirtschaftliches Auskom-

men und Unabhängigkeit.

Die Höhe der Abgabe richtet sich zwar nicht nach dem (jährlichen) Ge-

winn, sondern nach dem (monatlichen) Gebühren-Soll-Umsatz (vgl. § 113a

Abs. 8 Satz 4 Halbsatz 2 BNotO). Dieser indiziert aber ebenfalls - bei dem Sat-

zungsgeber erlaubter pauschalierender Betrachtung - die Leistungsfähigkeit

des betreffenden Notariats. Ein Teil des Bruttogebührenaufkommens ist zudem

von der Abgabepflicht freigestellt. Für den Antragsteller blieb nach dem unwi-

dersprochen gebliebenen spezifizierten Vortrag der Antragsgegnerin letztend-

lich eine Abgabenbelastung in Höhe von rund 10 % des gesamten Gebühren-

aufkommens. Unter diesen Umständen kann von einer die Unabhängigkeit des

Notars gefährdenden oder die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Notars

unzumutbar einengenden (vgl. Art. 12 Abs. 1, 14 GG) Erhebung von berufs-

ständischen Abgaben nicht die Rede sein (vgl. Senatsbeschluß BGHZ aaO S.

35 ff).

3.

Der Umstand, daß § 113a BNotO den verfassungsrechtlichen Anforde-

rungen nicht genügt, steht der Anwendung dieser Bestimmung und der auf die-

ser Grundlage erlassenen Abgabensatzung für den hier in Rede stehenden

Abrechnungszeitraum nicht entgegen (BVerfG, Beschluß vom 13. Juli 2004

- 1 BvR 1298/94 - unter D I, II).

Schlick

Galke

Wendt

Doyé

Ebner