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BGH Beschluss vom 23.11.2004 – KZB 11/03
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KZB 11/03
BESCHLUSS
vom
23. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des
Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball,
Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum
am 23. November 2004
beschlossen:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz
gemäß der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober
2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung
gegen
den Ansatz
der Gerichtskosten
des
Beschwerdeverfahrens ist unbegründet. Der Senatsbeschluß vom 10. Oktober 2003,
durch den dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt
worden sind, ist entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers wirksam. Die Höhe
der angesetzten Gerichtsgebühr ergibt sich aus § 11 Abs. 2 GKG a.F. und wird mit
der Erinnerung auch nicht in Zweifel gezogen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG a.F.).
Hirsch
Goette
Ball
Bornkamm
Raum