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BGH Beschluss vom 23.11.2004 – KZB 11/03

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KZB 11/03

BESCHLUSS

vom

23. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des

Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball,

Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum

am 23. November 2004

beschlossen:

Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz

gemäß der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober

2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Erinnerung

gegen

den Ansatz

der Gerichtskosten

des

Beschwerdeverfahrens ist unbegründet. Der Senatsbeschluß vom 10. Oktober 2003,

durch den dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt

worden sind, ist entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers wirksam. Die Höhe

der angesetzten Gerichtsgebühr ergibt sich aus § 11 Abs. 2 GKG a.F. und wird mit

der Erinnerung auch nicht in Zweifel gezogen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG a.F.).

Hirsch

Goette

Ball

Bornkamm

Raum