BGH Beschluss vom 24.11.2004 – IV ZR 255/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 255/04
BESCHLUSS
vom
24. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 24. November 2004
beschlossen:
1. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. März 2004 gewährt.
2. Eine Entscheidung über den Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gegen das vorgenannte Urteil zu gewähren, ist derzeit noch nicht veranlaßt. Die Be- schwerdeführerin hat zunächst Gelegenheit, die ver- säumte Prozeßhandlung innerhalb der mit der Zustel- lung des Prozeßkostenhilfe bewilligenden Senatsbe- schlusses vom 3. November 2004 in Lauf gesetzten Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch