Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.11.2004 – IV ZR 255/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 255/04

BESCHLUSS

vom

24. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 24. November 2004

beschlossen:

1. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. März 2004 gewährt.

2. Eine Entscheidung über den Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gegen das vorgenannte Urteil zu gewähren, ist derzeit noch nicht veranlaßt. Die Be- schwerdeführerin hat zunächst Gelegenheit, die ver- säumte Prozeßhandlung innerhalb der mit der Zustel- lung des Prozeßkostenhilfe bewilligenden Senatsbe- schlusses vom 3. November 2004 in Lauf gesetzten Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch