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BGH Beschluss vom 26.11.2004 – V ZB 40/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 40/04

BESCHLUSS

vom

26. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. November 2004 durch

den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch

und die Richterin

Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse

des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in

Hamburg vom 23. September 2004 sowie vom 4. und 18. Oktober

2004 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und auf

Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der verbundenen Beschwerdeverfahren

wird auf insgesamt 1.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der in dem noch vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg an-

hängigen Verfahren anwaltlich vertretene Beklagte lehnte persönlich am

26. August 2004 den Vorsitzenden und am 22. September 2004 auch einen

Beisitzer der Kammer als befangen ab. Die Ablehnungsgesuche hat das Land-

gericht mit Beschlüssen vom 6. September 2004 (Vorsitzender) und vom

1. Oktober 2004 (Beisitzer) als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen von

dem Beklagten persönlich erhobenen Beschwerden hat das Oberlandesgericht

mit Beschlüssen vom 23. September 2004 (Vorsitzender) und vom 18. Oktober

2004 (Beisitzer) mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen. Ei-

ne gegen den Beschluß vom 23. September 2004 gerichtete Gegenvorstellung

des Beklagten persönlich hat es mit Beschluß vom 4. Oktober 2004 zurückge-

wiesen. Dagegen richten sich die Beschwerden des Beklagten persönlich vom

1. und 11. Oktober 2004 an den Bundesgerichtshof sowie vom 26. Oktober

2004 an das Oberlandesgericht, die dieses dem Bundesgerichtshof vorgelegt

hat.

II.

Die Beschwerden des Beklagten sind unzulässig.

Gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts ist eine Rechtsbeschwerde

nach § 574 ZPO nur statthaft, wenn sie von dem Beschwerdegericht zugelas-

sen wurde. Das ist hier indessen nicht geschehen. Im übrigen könnte eine

Rechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 1 ZPO nur durch einen bei dem Bundes-

gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Auch daran fehlt es.

Als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit"

oder Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind die Beschwerden ebenfalls

nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002, IX ZB 11/02, WM 2002,

775 f).

Der Beschluß des Beschwerdegerichts vom 4. Oktober 2004 über die

Zurückweisung der Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluß vom

23. September 2004 über die Verwerfung seiner Beschwerde gegen die Zu-

rückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden der Kammer

ist nicht selbständig anfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Lemke

Schmidt-Räntsch Stresemann