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BGH Beschluss vom 26.11.2004 – V ZB 40/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 40/04
BESCHLUSS
vom
26. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. November 2004 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch
und die Richterin
Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse
des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in
Hamburg vom 23. September 2004 sowie vom 4. und 18. Oktober
2004 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und auf
Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der verbundenen Beschwerdeverfahren
wird auf insgesamt 1.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der in dem noch vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg an-
hängigen Verfahren anwaltlich vertretene Beklagte lehnte persönlich am
26. August 2004 den Vorsitzenden und am 22. September 2004 auch einen
Beisitzer der Kammer als befangen ab. Die Ablehnungsgesuche hat das Land-
gericht mit Beschlüssen vom 6. September 2004 (Vorsitzender) und vom
1. Oktober 2004 (Beisitzer) als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen von
dem Beklagten persönlich erhobenen Beschwerden hat das Oberlandesgericht
mit Beschlüssen vom 23. September 2004 (Vorsitzender) und vom 18. Oktober
2004 (Beisitzer) mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen. Ei-
ne gegen den Beschluß vom 23. September 2004 gerichtete Gegenvorstellung
des Beklagten persönlich hat es mit Beschluß vom 4. Oktober 2004 zurückge-
wiesen. Dagegen richten sich die Beschwerden des Beklagten persönlich vom
1. und 11. Oktober 2004 an den Bundesgerichtshof sowie vom 26. Oktober
2004 an das Oberlandesgericht, die dieses dem Bundesgerichtshof vorgelegt
hat.
II.
Die Beschwerden des Beklagten sind unzulässig.
Gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts ist eine Rechtsbeschwerde
nach § 574 ZPO nur statthaft, wenn sie von dem Beschwerdegericht zugelas-
sen wurde. Das ist hier indessen nicht geschehen. Im übrigen könnte eine
Rechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 1 ZPO nur durch einen bei dem Bundes-
gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Auch daran fehlt es.
Als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit"
oder Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind die Beschwerden ebenfalls
nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002, IX ZB 11/02, WM 2002,
775 f).
Der Beschluß des Beschwerdegerichts vom 4. Oktober 2004 über die
Zurückweisung der Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluß vom
23. September 2004 über die Verwerfung seiner Beschwerde gegen die Zu-
rückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden der Kammer
ist nicht selbständig anfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann