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BGH Beschluss vom 02.12.2004 – AnwZ (B) 72/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 72/02

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Aufgabe der Kanzlei

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter

und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey

am 2. Dezember 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom

25. September 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels und die der An-

tragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 18. November 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene An-

tragsteller ist seit dem 20. Mai 1999 bei dem Amtsgericht M. , den Land-

gerichten M. I und II sowie bei dem Oberlandesgericht M. zuge-

lassen. Seine Kanzlei betrieb er bis zum 31. Dezember 2000 in den Räumen

der A. Rechtsanwaltsgesellschaft in M. . Mit Schreiben

vom 21. August 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des An-

tragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 6, 35 Abs. 1 Nr. 5

BRAO wegen Aufgabe der Kanzlei.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO ist

die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn die Zulassung des

Rechtsanwalts bei einem Gericht wegen Aufgabe der Kanzlei widerrufen wird.

Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung vor.

Der Antragsteller hatte seine Kanzlei bei der A. Rechtsanwaltsgesell-

schaft in M. zum 31. Dezember 2000 aufgegeben, ohne von der

Kanzleipflicht befreit zu sein. Bei dieser Gesellschaft ist er nicht mehr tätig, so

daß er für das rechtsuchende Publikum dort nicht erreichbar ist. Eine neue

Kanzlei hat er der Antragsgegnerin trotz mehrfacher Nachfragen bis zum Erlaß

der Widerrufsverfügung nicht mitgeteilt.

2. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller nicht glaubhaft

gemacht, daß er vor oder nach Erlaß der Widerrufsverfügung eine neue Kanzlei

im Bezirk des Amtsgerichts M. eingerichtet hat (§ 27 Abs. 2 BRAO).

Zwar wäre ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes im gerichtlichen

Verfahren noch zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356); ein solcher liegt hier aber

nicht vor. Der Senat hat ebenso wie der Anwaltsgerichtshof nicht die

Überzeugung gewinnen können, daß der Antragsteller, wie er behauptet, eine

Rechtsanwaltskanzlei nunmehr in seiner Wohnung in S. am S.

See eingerichtet hat. Voraussetzung für die Einrichtung einer Kanzlei sind

organisatorische Maßnahmen, um der Öffentlichkeit - dem rechtsuchenden Pu-

blikum - den Willen des Rechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte Räume - in

diesem Fall die Wohnung - zu verwenden, um dem Publikum dort anwaltliche

Dienste bereitzustellen. Der Rechtsanwalt hat ein Praxisschild anzubringen,

einen Telefonanschluß zu unterhalten und muß zu angemessenen Zeiten dem

rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Ver-

fügung stehen (st.Rspr.; zuletzt Senatsbeschluß vom 25. November 2002

- AnwZ (B) 7/02; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rdnr. 5 m.w.Nachw.).

Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren

nicht dargelegt, welche organisatorischen Maßnahmen er getroffen haben will,

an denen das rechtsuchende Publikum erkennen könnte, daß es sich bei der

Wohnung des Antragstellers nicht lediglich um seine Privaträume, sondern

auch um seine Anwaltskanzlei handelt. Seine Beschwerdebegründung be-

schränkt sich darauf, den Indizien zu widersprechen, die nach Auffassung des

Anwaltsgerichtshofs gegen die Einrichtung einer Kanzlei in der Wohnung des

Antragstellers sprechen. Dabei verkennt der Antragsteller, daß es ihm obliegt,

die organisatorischen Maßnahmen, aus denen sich - nach Aufgabe seiner bis-

herigen Kanzlei - die Einrichtung einer neuen Kanzlei in seiner Wohnung erge-

ben soll, im einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies hat der An-

tragsteller versäumt.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Erklärung des An-

tragstellers in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2004, daß er bereit

sei, an seinem Anwesen in S. ein Praxisschild im herkömmlichen Sinn

sichtbar anzubringen und beizubehalten sowie einen dienstlichen Telefonan-

schluß zu unterhalten und im Telefonverzeichnis mit der Bezeichnung als

"Rechtsanwalt" und der vollen Anschrift zu veröffentlichen. Denn seiner Ankün-

digung, diese Maßnahmen bis zum 1. März 2004 umzusetzen und dies dem

Senat und der Antragsgegnerin nachzuweisen sowie bis zu diesem Zeitpunkt

seine Umzulassung zu beantragen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen.

Dazu bedurfte es entgegen der Auffassung des Antragstellers keiner weiteren

rechtsbehelfsfähigen Bescheide der Antragsgegnerin, in denen dem Antragstel-

ler die oben genannten Maßnahmen aufgegeben werden.

Gegen die Einrichtung einer Kanzlei im Wohnhaus des Antragstellers in

S. spricht im übrigen das Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft

S. vom 10.März 2004. Danach hat der Antragsteller eine Genehmi-

gung, die für eine Nutzungsänderung zum Betrieb einer Kanzlei in dem von ihm

bewohnten Zweifamilienhaus in S. erforderlich wäre, nicht beantragt.

Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

3. Der Senat konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden,

nachdem sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar

2004 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt

haben. Der Widerruf dieser Erklärung im Schriftsatz des Antragstellers vom

8. April 2004 steht dem nicht entgegen. Denn eine wesentliche Änderung der

Prozeßlage, die den Widerruf rechtfertigen könnte (§ 128 Abs. 2 ZPO analog),

hat der Antragsteller nicht dargetan und ist auch nicht zu ersehen.

Deppert Basdorf Ganter Frellesen

Schott Wüllrich Frey