Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.12.2004 – I ZR 92/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 92/02

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten hinsichtlich des Vorsitzen-

den Richters Prof. Dr. Ullmann sowie der Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant wird für unzulässig er-

klärt.

Gründe

I. Wird ein Ablehnungsgesuch nur mit Umständen begründet, die eine Be-

fangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist das

Gericht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung

über das Ablehnungsgesuch befugt; ihre Mitwirkung verletzt nicht die durch

§§ 45, 47 ZPO konkretisierte Garantie des gesetzlichen Richters (vgl. BVerwG

NJW 1988, 722 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

II. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist damit begründet, es sei "na-

heliegend und vermutlich der Fall", daß die abgelehnten Richter selbst katholi-

schen Glaubens seien oder der katholischen Kirche angehörten. Zudem seien

die Richter wegen ihrer eigenen religiösen Einstellung in einem Verfahren bei

dem es um innerkirchliche Glaubensfragen gehe, zwangsläufig parteiisch.

III. Ein solches Vorbringen kann die Besorgnis der Befangenheit nicht be-

gründen (vgl. BayVerfGH NVwZ 2001, 917 m.w.N.; vgl. weiter Zöller/Voll-

kommer, ZPO, 24. Aufl., § 42 Rdn. 30). Darauf, ob dem Senat Richter angehö-

ren, die Mitglieder der Katholischen Kirche sind, kommt es deshalb nicht an.

Soweit sich die Rüge wegen Besorgnis der Befangenheit auf eine etwaige

Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche stützt, werden keine weiteren Umstände

geltend gemacht. Die Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe, z.B. zu

einer Partei oder einer Religionsgemeinschaft, kann jedoch für sich allein nie-

mals die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Ein entsprechend begründe-

tes Ablehnungsgesuch ist unzulässig (vgl. BayVerfGH NVwZ 2001, 917). Noch

weniger kann ein Ablehnungsgesuch mit der allgemeinen Behauptung begrün-

det werden, Richter seien wegen ihrer eigenen religiösen Einstellung in einem

Verfahren, bei dem innerkirchliche Glaubensfragen berührt sein könnten,

zwangsläufig parteiisch. Grundsätzlich ist nämlich von der inneren Unabhängig-

keit des Richters auszugehen. Es wird von einem Richter erwartet, daß er in

Verfahren unvoreingenommen an die Beurteilung der Sache herantritt und die

staatlichen Gesetze ohne Rücksicht auf sein Glaubensbekenntnis anwendet

(vgl. BayVerfGH NVwZ 2001, 917).

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert