Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.12.2004 – IX ZR 422/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 422/99

Ergänzungsurteil

Verkündet am: 2. Dezember 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 321

Enthält ein Urteil, mit dem die unterstützte Hauptpartei obsiegt, keinen Aus-

spruch über die Kosten, die durch die Nebenintervention verursacht sind,

kann der Nebenintervenient, dem das Urteil nicht zugestellt worden ist, unge-

achtet dessen Rechtskraft auf Urteilsergänzung antragen (Ergänzung von

BGH, Urt. v. 7. November 1974 - VII ZR 30, 132/72, NJW 1975, 218).

BGH, Ergänzungsurt. v. 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99 - OLG Oldenburg

LG Osnabrück

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

im schriftlichen Verfahren (Schriftsatzfrist bis 30. September 2004)

für Recht erkannt:

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2003 wird ge-

mäß § 321 ZPO dahin ergänzt, daß der Beklagte auch die Kosten

des Nebenintervenienten trägt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger im Berufungsrechtszug

dem Nebenintervenienten den Streit verkündet. Dieser ist daraufhin dem

Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten, in der Revisionsinstanz aller-

dings nicht aufgetreten. Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar

2003 (DNotZ 2003, 426) ist der Klage - unter Aufhebung der gegenteiligen Ent-

scheidungen in den Vorinstanzen - stattgegeben worden. Die Kosten des

Rechtsstreits sind dem Beklagten auferlegt worden; über die Kosten des

Nebenintervenienten verhält sich die Entscheidung nicht. Das Urteil ist rechts-

kräftig. Dem Nebenintervenienten ist es nicht zugestellt worden.

Am 23. März 2004 hat der Nebenintervenient beantragt, das Urteil ge-

mäß § 321 ZPO dahin zu ergänzen, daß der Beklagte auch die Kosten der Ne-

benintervention trägt.

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die zweiwöchige Frist des § 321 Abs. 2 ZPO hat nicht zu laufen begon-

nen, weil das Urteil dem Nebenintervenienten nicht zugestellt worden ist. Für

den Fall einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hat der Bundesge-

richtshof entschieden, daß für den Nebenintervenienten die Antragsfrist erst mit

der Zustellung an ihn zu laufen beginnt (BGH, Urt. v. 7. November 1974 - VII

ZR 30, 132/72, NJW 1975, 218); daran ändert nichts, daß das Urteil nur dem

streitgenössischen Nebenintervenienten zugestellt werden muß.

Entsprechendes muß auch bei rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens

gelten (OLG Köln OLGZ 1992, 244; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 321

Rn. 13; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 321 Rn. 9; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO

26. Aufl. § 321 Rn. 4). Da das Urteil eine Lücke aufweist, insofern also gerade

keine Entscheidung vorliegt, steht die Rechtskraft einer späteren Ausfüllung

der Lücke im Wege einer Urteilsergänzung nicht entgegen. Wenn die Frist des

§ 321 Abs. 2 ZPO nicht läuft, ist auch die Rechtshängigkeit des übergangenen

prozessualen Anspruchs nicht erloschen (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1990

- I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684). Soweit es an einem Ausspruch über die

Kosten fehlt, die durch die Nebenintervention verursacht sind, muß es dem

Nebenintervenienten möglich sein, auf eine Ergänzung hinzuwirken, solange er

von dem Ergehen des lückenhaften Urteils keine Kenntnis hat. Zuverlässige

Kenntnis könnte dem Nebenintervenienten nur die Zustellung des Urteils an

ihn verschaffen. Durch die nachträgliche Ergänzung werden die Belange der

unterstützten Hauptpartei nicht betroffen. Schützenswerte Interessen des un-

terlegenen Gegners stehen einer späteren Ergänzung ebenfalls nicht entge-

gen. Denn andernfalls, wenn der übergangene Kostenerstattungsanspruch

nicht mehr rechtshängig wäre, könnte der Gegner mit einer neuen Klage auf

Kostenerstattung in Anspruch genommen werden. Daß eine Urteilsergänzung

noch lange nach Eintritt der Rechtskraft erfolgen kann, wenn die - nicht gebo-

tene - Zustellung unterblieben ist, muß hingenommen werden.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak