BGH Urteil vom 02.12.2004 – IX ZR 422/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 422/99
Ergänzungsurteil
Verkündet am: 2. Dezember 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 321
Enthält ein Urteil, mit dem die unterstützte Hauptpartei obsiegt, keinen Aus-
spruch über die Kosten, die durch die Nebenintervention verursacht sind,
kann der Nebenintervenient, dem das Urteil nicht zugestellt worden ist, unge-
achtet dessen Rechtskraft auf Urteilsergänzung antragen (Ergänzung von
BGH, Urt. v. 7. November 1974 - VII ZR 30, 132/72, NJW 1975, 218).
BGH, Ergänzungsurt. v. 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
im schriftlichen Verfahren (Schriftsatzfrist bis 30. September 2004)
für Recht erkannt:
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2003 wird ge-
mäß § 321 ZPO dahin ergänzt, daß der Beklagte auch die Kosten
des Nebenintervenienten trägt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger im Berufungsrechtszug
dem Nebenintervenienten den Streit verkündet. Dieser ist daraufhin dem
Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten, in der Revisionsinstanz aller-
dings nicht aufgetreten. Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar
2003 (DNotZ 2003, 426) ist der Klage - unter Aufhebung der gegenteiligen Ent-
scheidungen in den Vorinstanzen - stattgegeben worden. Die Kosten des
Rechtsstreits sind dem Beklagten auferlegt worden; über die Kosten des
Nebenintervenienten verhält sich die Entscheidung nicht. Das Urteil ist rechts-
kräftig. Dem Nebenintervenienten ist es nicht zugestellt worden.
Am 23. März 2004 hat der Nebenintervenient beantragt, das Urteil ge-
mäß § 321 ZPO dahin zu ergänzen, daß der Beklagte auch die Kosten der Ne-
benintervention trägt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die zweiwöchige Frist des § 321 Abs. 2 ZPO hat nicht zu laufen begon-
nen, weil das Urteil dem Nebenintervenienten nicht zugestellt worden ist. Für
den Fall einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hat der Bundesge-
richtshof entschieden, daß für den Nebenintervenienten die Antragsfrist erst mit
der Zustellung an ihn zu laufen beginnt (BGH, Urt. v. 7. November 1974 - VII
ZR 30, 132/72, NJW 1975, 218); daran ändert nichts, daß das Urteil nur dem
streitgenössischen Nebenintervenienten zugestellt werden muß.
Entsprechendes muß auch bei rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens
gelten (OLG Köln OLGZ 1992, 244; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 321
Rn. 13; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 321 Rn. 9; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO
26. Aufl. § 321 Rn. 4). Da das Urteil eine Lücke aufweist, insofern also gerade
keine Entscheidung vorliegt, steht die Rechtskraft einer späteren Ausfüllung
der Lücke im Wege einer Urteilsergänzung nicht entgegen. Wenn die Frist des
§ 321 Abs. 2 ZPO nicht läuft, ist auch die Rechtshängigkeit des übergangenen
prozessualen Anspruchs nicht erloschen (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1990
- I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684). Soweit es an einem Ausspruch über die
Kosten fehlt, die durch die Nebenintervention verursacht sind, muß es dem
Nebenintervenienten möglich sein, auf eine Ergänzung hinzuwirken, solange er
von dem Ergehen des lückenhaften Urteils keine Kenntnis hat. Zuverlässige
Kenntnis könnte dem Nebenintervenienten nur die Zustellung des Urteils an
ihn verschaffen. Durch die nachträgliche Ergänzung werden die Belange der
unterstützten Hauptpartei nicht betroffen. Schützenswerte Interessen des un-
terlegenen Gegners stehen einer späteren Ergänzung ebenfalls nicht entge-
gen. Denn andernfalls, wenn der übergangene Kostenerstattungsanspruch
nicht mehr rechtshängig wäre, könnte der Gegner mit einer neuen Klage auf
Kostenerstattung in Anspruch genommen werden. Daß eine Urteilsergänzung
noch lange nach Eintritt der Rechtskraft erfolgen kann, wenn die - nicht gebo-
tene - Zustellung unterblieben ist, muß hingenommen werden.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak