BGH Beschluss vom 02.12.2004 – V ZR 301/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 301/03
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 2004 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann
beschlossen:
1. Der Beschluß des Senats vom 6. Mai 2004 wird in entspre-
chender Anwendung von § 319 ZPO dahin berichtigt, daß der
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 19.060,08 € be-
trägt.
2. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der
Kostenrechnung vom 24. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, an welchem dem Be-
klagten ein Erbbaurecht zusteht. Sie haben die Verurteilung des Beklagten zur
Zahlung von rückständigem und künftigem Erbbauzins beantragt. Mit der Wi-
derklage hat der Beklagte die Feststellung erstrebt, daß er, gleich aus welchem
Rechtsgrund, nicht verpflichtet sei, mehr als den in dem Erbbaurechtsvertrag
bezeichneten Betrag monatlich an die Kläger zu bezahlen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-
wiesen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Be-
schwerde hat er beantragt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesge-
richts zuzulassen.
Der Senat hat mit Beschluß vom 6. Mai 2004 die Beschwerde auf Kosten
des Beklagten als unzulässig verworfen. Den Streitwert des Beschwerdeverfah-
rens hat er auf 19.043,22 € festgesetzt. Mit Kostenrechnu ng vom 24. Mai 2004
sind die von dem Beklagten zu tragenden Gerichtskosten des Beschwerdever-
fahrens mit 576 € angesetzt worden. Hiergegen richtet si ch die Erinnerung des
Beklagten. Er macht geltend, der Kostenansatz sei zu hoch. Der Streitwert des
Beschwerdeverfahrens betrage nur 16.170,65 €.
II.
Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Kostenansatz ist zutreffend.
Das ist auch dann nicht anders zu entscheiden, wenn die Erinnerung
zugleich als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts ausge-
legt wird. Die Gegenvorstellung wäre nicht begründet. Der Gegenstandswert
des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.060,08 €. Er wird du rch den Betrag der
Verurteilung des Beklagten zur Zahlung (6.117,36 €), d as 3,5fache des Jah-
resbetrages der für die Zukunft erfolgten Verurteilung (174,78 € x 12 x 3,5 =
7.340,76 €, § 9 ZPO) und das 3,5fache des Jahresbetrages der Differenz zwi-
schen der von dem Beklagten insoweit nicht in Frage gestellten Zahlungspflicht
von monatlich 81,75 DM/41,40 € und dem ausgeurteilten Betrag von monatlich
174,78 € (133,38 € x 12 x 3,5 = 5.601,96 €, § 9 ZPO
) bestimmt. Daran ändert
sich nicht dadurch etwas, daß das Berufungsgericht den Streitwert des Beru-
fungsverfahrens zunächst niedriger festgesetzt und zeitweilig gemeint hat, an
diese Festsetzung gebunden zu sein.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 5 Abs. 6 GKG a.F.
Wenzel Krüger Klein
Schmidt-Räntsch Stresemann