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BGH Beschluss vom 02.12.2004 – V ZR 301/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 301/03

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 2004 durch

den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin

Dr. Stresemann

beschlossen:

1. Der Beschluß des Senats vom 6. Mai 2004 wird in entspre-

chender Anwendung von § 319 ZPO dahin berichtigt, daß der

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 19.060,08 € be-

trägt.

2. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der

Kostenrechnung vom 24. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, an welchem dem Be-

klagten ein Erbbaurecht zusteht. Sie haben die Verurteilung des Beklagten zur

Zahlung von rückständigem und künftigem Erbbauzins beantragt. Mit der Wi-

derklage hat der Beklagte die Feststellung erstrebt, daß er, gleich aus welchem

Rechtsgrund, nicht verpflichtet sei, mehr als den in dem Erbbaurechtsvertrag

bezeichneten Betrag monatlich an die Kläger zu bezahlen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-

wiesen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Be-

schwerde hat er beantragt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesge-

richts zuzulassen.

Der Senat hat mit Beschluß vom 6. Mai 2004 die Beschwerde auf Kosten

des Beklagten als unzulässig verworfen. Den Streitwert des Beschwerdeverfah-

rens hat er auf 19.043,22 € festgesetzt. Mit Kostenrechnu ng vom 24. Mai 2004

sind die von dem Beklagten zu tragenden Gerichtskosten des Beschwerdever-

fahrens mit 576 € angesetzt worden. Hiergegen richtet si ch die Erinnerung des

Beklagten. Er macht geltend, der Kostenansatz sei zu hoch. Der Streitwert des

Beschwerdeverfahrens betrage nur 16.170,65 €.

II.

Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Kostenansatz ist zutreffend.

Das ist auch dann nicht anders zu entscheiden, wenn die Erinnerung

zugleich als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts ausge-

legt wird. Die Gegenvorstellung wäre nicht begründet. Der Gegenstandswert

des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.060,08 €. Er wird du rch den Betrag der

Verurteilung des Beklagten zur Zahlung (6.117,36 €), d as 3,5fache des Jah-

resbetrages der für die Zukunft erfolgten Verurteilung (174,78 € x 12 x 3,5 =

7.340,76 €, § 9 ZPO) und das 3,5fache des Jahresbetrages der Differenz zwi-

schen der von dem Beklagten insoweit nicht in Frage gestellten Zahlungspflicht

von monatlich 81,75 DM/41,40 € und dem ausgeurteilten Betrag von monatlich

174,78 € (133,38 € x 12 x 3,5 = 5.601,96 €, § 9 ZPO

) bestimmt. Daran ändert

sich nicht dadurch etwas, daß das Berufungsgericht den Streitwert des Beru-

fungsverfahrens zunächst niedriger festgesetzt und zeitweilig gemeint hat, an

diese Festsetzung gebunden zu sein.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 5 Abs. 6 GKG a.F.

Wenzel Krüger Klein

Schmidt-Räntsch Stresemann