BGH Beschluß vom 06.12.2004 – AnwZ (B) 52/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 52/03
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2004
in dem Verfahren
wegen Simultanzulassung bei einem Oberlandesgericht
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin
Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die
Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
am 6. Dezember 2004
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs
vom 15. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist - nach vorangegangener Zulassung vom 21. bis zum
27. Januar 1969 - seit dem 14. März 2001 als Rechtsanwalt bei dem Amtsge-
richt P. und dem Landgericht I. zugelassen. In der Zwischenzeit
war er als Richter tätig, zuletzt von 1983 bis zu seiner Pensionierung im Januar
2001 als Vorsitzender der Zivilkammer 2 des Landgerichts H. .
Im Juli 2002 beantragte der Antragsteller die Simultanzulassung bei dem
Oberlandesgericht. Mit Bescheid vom 21. August
2002 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-
schwerde. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO); es hat
jedoch keinen Erfolg.
1. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof seine Entscheidung nicht auf die
Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO, sondern auf § 226 Abs. 2 BRAO ge-
stützt. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000
(BVerfGE 103, 1) gilt die Bestimmung des § 226 Abs. 2 BRAO über die Simul-
tanzulassung bei einem Oberlandesgericht für alle Bundesländer. Damit ist ein
Antrag auf Simultanzulassung bei einem Oberlandesgericht ausschließlich nach
dieser Vorschrift und nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zu beurteilen (BGH,
Beschluß vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 77/03, NJW 2004, 1327 unter II 1).
Dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, das Verfahren auszu-
setzen und eine vorherige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Überprüfung dieser Rechtsprechung des Senats einzuholen, war nicht zu ent-
sprechen, weil eine Rechtsgrundlage für eine derartige Vorlage nicht gegeben
ist.
2. Nach § 226 Abs. 2 BRAO ist die Simultanzulassung bei dem überge-
ordneten Oberlandesgericht zwingend davon abhängig, daß der Bewerber zu-
vor bereits mindestens fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszu-
ges zugelassen gewesen ist; ein Ermessensspielraum steht der Zulassungsbe-
hörde insoweit nicht zu (BGH, aaO). Diese Voraussetzung erfüllt der Antragstel-
ler nicht.
Die starre zeitliche Zugangssperre des § 226 Abs. 2 BRAO begegnet
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; sie betrifft lediglich die Berufsaus-
übung und hält sich als solche in dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vorgege-
benen Rahmen (BGH, Beschluß vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 24/03, NJW
2004, 1455 unter II m.Nachw., gebilligt durch BVerfG, Beschluß vom 28. April
2004 - 1 BvR 481/04). Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift stellt auch der
Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht in Frage.
Hirsch
Basdorf
Otten
Frellesen
Wüllrich
Hauger
Kappelhoff