Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 06.12.2004 – AnwZ (B) 52/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 52/03

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2004

in dem Verfahren

wegen Simultanzulassung bei einem Oberlandesgericht

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die

Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff

am 6. Dezember 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs

vom 15. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist - nach vorangegangener Zulassung vom 21. bis zum

27. Januar 1969 - seit dem 14. März 2001 als Rechtsanwalt bei dem Amtsge-

richt P. und dem Landgericht I. zugelassen. In der Zwischenzeit

war er als Richter tätig, zuletzt von 1983 bis zu seiner Pensionierung im Januar

2001 als Vorsitzender der Zivilkammer 2 des Landgerichts H. .

Im Juli 2002 beantragte der Antragsteller die Simultanzulassung bei dem

Oberlandesgericht. Mit Bescheid vom 21. August

2002 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO); es hat

jedoch keinen Erfolg.

1. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof seine Entscheidung nicht auf die

Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO, sondern auf § 226 Abs. 2 BRAO ge-

stützt. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000

(BVerfGE 103, 1) gilt die Bestimmung des § 226 Abs. 2 BRAO über die Simul-

tanzulassung bei einem Oberlandesgericht für alle Bundesländer. Damit ist ein

Antrag auf Simultanzulassung bei einem Oberlandesgericht ausschließlich nach

dieser Vorschrift und nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zu beurteilen (BGH,

Beschluß vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 77/03, NJW 2004, 1327 unter II 1).

Dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, das Verfahren auszu-

setzen und eine vorherige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur

Überprüfung dieser Rechtsprechung des Senats einzuholen, war nicht zu ent-

sprechen, weil eine Rechtsgrundlage für eine derartige Vorlage nicht gegeben

ist.

2. Nach § 226 Abs. 2 BRAO ist die Simultanzulassung bei dem überge-

ordneten Oberlandesgericht zwingend davon abhängig, daß der Bewerber zu-

vor bereits mindestens fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszu-

ges zugelassen gewesen ist; ein Ermessensspielraum steht der Zulassungsbe-

hörde insoweit nicht zu (BGH, aaO). Diese Voraussetzung erfüllt der Antragstel-

ler nicht.

Die starre zeitliche Zugangssperre des § 226 Abs. 2 BRAO begegnet

keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; sie betrifft lediglich die Berufsaus-

übung und hält sich als solche in dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vorgege-

benen Rahmen (BGH, Beschluß vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 24/03, NJW

2004, 1455 unter II m.Nachw., gebilligt durch BVerfG, Beschluß vom 28. April

2004 - 1 BvR 481/04). Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift stellt auch der

Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht in Frage.

Hirsch

Basdorf

Otten

Frellesen

Wüllrich

Hauger

Kappelhoff