Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.12.2004 – AnwZ (B) 89/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 89/03

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2004

in dem Verfahren

wegen Aussetzung des Zulassungsverfahrens

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frel-

lesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger

und Kappelhoff

am 6. Dezember 2004 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 2. Senats des niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes in Cel-

le vom 17. November 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

15.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Unzulässigkeit des nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO zugelassenen

Rechtsmittels ergibt sich aus den zutreffenden Gründen des Schreibens des

Berichterstatters vom 2. August 2004, die durch das Vorbringen des Beschwer-

deführers in den Schriftsätzen vom 6. September und 1. Dezember 2004 nicht

entkräftet werden. Hieran vermag die Behauptung einer Verletzung rechtlichen

Gehörs nichts zu ändern, für die im übrigen nichts spricht. In erster Instanz hat

der Beschwerdeführer am 25. September 2003 persönlich ausdrücklich auf

mündliche Verhandlung verzichtet.

Hirsch

Basdorf

Otten

Frellesen

Wüllrich

Hauger

Kappelhoff