BGH Beschluß vom 06.12.2004 – AnwZ (B) 90/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 90/03
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter
Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff
am 6. Dezember 2004 nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 20. November
2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit 1980 in Berlin zur Rechtsanwaltschaft zuge-
lassen. Mit Bescheid vom 17. Mai 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung
des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen
dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch
in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-
anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-
streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO
6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m. w. N.). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausge-
führt, daß diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs-
bescheides erfüllt waren. Sie ergaben sich aus zahlreichen vollstreckbaren For-
derungen gegen den Antragsteller in einer Gesamthöhe von über 7 Millionen €,
welche zum Teil Vollstreckungsmaßnahmen nach sich gezogen haben, insbe-
sondere Bankverbindlichkeiten betreffend, aber auch andere Schulden, u. a.
rückständige Sozialversicherungsbeiträge. Der Antragsteller selbst hat vor dem
Anwaltsgerichtshof Verbindlichkeiten von über 9 Millionen € eingeräumt, denen
relevante realisierbare Vermögenswerte nicht gegenüberstanden.
b) Trotz nicht unbeträchtlicher Bemühungen hat der Antragsteller bereits
vor dem Anwaltsgerichtshof doch nicht dartun können, daß sich seine Vermö-
gensverhältnisse in einer Weise konsolidiert hätten, daß von einem Widerruf
abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Dies ist ihm auch im
Beschwerdeverfahren nicht gelungen. Letztlich fehlte es hierfür an einer uner-
läßlichen aktuellen vollständigen Darstellung seiner wirtschaftlichen Gesamt-
verhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 59 m.w.N.), insbesondere
einer dauerhaften Regelung mit seinen Gläubigern, woraus sich eine hinrei-
chend abgesicherte Ordnung seiner Vermögensverhältnisse entnehmen ließe.
Eine solche wäre zwar selbst bei fortbestehenden beträchtlichen Schulden nicht
ganz undenkbar. Sie müßte aber im Interesse der Rechtsuchenden nachweis-
lich mit Aussicht auf Bestand abgesichert sein, wobei den Antragsteller die Dar-
legungs- und Beweislast trifft. Insbesondere hat es der Antragsteller am gebo-
tenen Nachweis tatsächlich kontinuierlicher Reduzierung seiner Schulden durch
regelmäßige Teilzahlungen an seine Gläubiger fehlen lassen. Entsprechende
Absichtserklärungen und der punktuelle Beleg von deren Realisierbarkeit rei-
chen nicht aus.
c) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof auch ausgeführt, daß tragfähige
Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem durch den Vermögensverfall des
Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, nicht
erkennbar sind. Der Ausnahmefall ist ungeachtet der nachhaltigen Konsolidie-
rungsbemühungen des Antragstellers nicht gegeben. Ein Nachweis konkreter
Mandantengefährdung
ist hierfür nicht etwa erforderlich. Die erst am
4. Dezember 2004 erfolgte Veräußerung der Praxis des Antragstellers an sei-
nen Bevollmächtigten nach Niederlegung sämtlicher Mandate vermag an einer
Gefährdung der Rechtsuchenden letztlich ebensowenig etwas zu ändern wie
eine nicht näher konkretisierte Bereitschaft zur Übernahme einer Bürgschaft für
etwaige Mandantenforderungen. All dies ist nicht geeignet, die Möglichkeit einer
Gefährdung Rechtsuchender aus künftigen Mandaten, die zu übernehmen der
Antragsteller nicht gehindert wäre, auszuschließen.
3. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden
Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl.
BGH, Beschluß vom 28. Juni 2004 - AnwZ (B) 60/03; Dittmann in Henssler/
Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
Hirsch
Basdorf
Otten
Frellesen
Wüllrich
Hauger
Kappelhoff