Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 06.12.2004 – AnwZ (B) 90/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 90/03

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter

Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff

am 6. Dezember 2004 nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 20. November

2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller ist seit 1980 in Berlin zur Rechtsanwaltschaft zuge-

lassen. Mit Bescheid vom 17. Mai 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung

des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen

dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch

in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-

anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-

streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO

6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m. w. N.). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausge-

führt, daß diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs-

bescheides erfüllt waren. Sie ergaben sich aus zahlreichen vollstreckbaren For-

derungen gegen den Antragsteller in einer Gesamthöhe von über 7 Millionen €,

welche zum Teil Vollstreckungsmaßnahmen nach sich gezogen haben, insbe-

sondere Bankverbindlichkeiten betreffend, aber auch andere Schulden, u. a.

rückständige Sozialversicherungsbeiträge. Der Antragsteller selbst hat vor dem

Anwaltsgerichtshof Verbindlichkeiten von über 9 Millionen € eingeräumt, denen

relevante realisierbare Vermögenswerte nicht gegenüberstanden.

b) Trotz nicht unbeträchtlicher Bemühungen hat der Antragsteller bereits

vor dem Anwaltsgerichtshof doch nicht dartun können, daß sich seine Vermö-

gensverhältnisse in einer Weise konsolidiert hätten, daß von einem Widerruf

abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Dies ist ihm auch im

Beschwerdeverfahren nicht gelungen. Letztlich fehlte es hierfür an einer uner-

läßlichen aktuellen vollständigen Darstellung seiner wirtschaftlichen Gesamt-

verhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 59 m.w.N.), insbesondere

einer dauerhaften Regelung mit seinen Gläubigern, woraus sich eine hinrei-

chend abgesicherte Ordnung seiner Vermögensverhältnisse entnehmen ließe.

Eine solche wäre zwar selbst bei fortbestehenden beträchtlichen Schulden nicht

ganz undenkbar. Sie müßte aber im Interesse der Rechtsuchenden nachweis-

lich mit Aussicht auf Bestand abgesichert sein, wobei den Antragsteller die Dar-

legungs- und Beweislast trifft. Insbesondere hat es der Antragsteller am gebo-

tenen Nachweis tatsächlich kontinuierlicher Reduzierung seiner Schulden durch

regelmäßige Teilzahlungen an seine Gläubiger fehlen lassen. Entsprechende

Absichtserklärungen und der punktuelle Beleg von deren Realisierbarkeit rei-

chen nicht aus.

c) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof auch ausgeführt, daß tragfähige

Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem durch den Vermögensverfall des

Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, nicht

erkennbar sind. Der Ausnahmefall ist ungeachtet der nachhaltigen Konsolidie-

rungsbemühungen des Antragstellers nicht gegeben. Ein Nachweis konkreter

Mandantengefährdung

ist hierfür nicht etwa erforderlich. Die erst am

4. Dezember 2004 erfolgte Veräußerung der Praxis des Antragstellers an sei-

nen Bevollmächtigten nach Niederlegung sämtlicher Mandate vermag an einer

Gefährdung der Rechtsuchenden letztlich ebensowenig etwas zu ändern wie

eine nicht näher konkretisierte Bereitschaft zur Übernahme einer Bürgschaft für

etwaige Mandantenforderungen. All dies ist nicht geeignet, die Möglichkeit einer

Gefährdung Rechtsuchender aus künftigen Mandaten, die zu übernehmen der

Antragsteller nicht gehindert wäre, auszuschließen.

3. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden

Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl.

BGH, Beschluß vom 28. Juni 2004 - AnwZ (B) 60/03; Dittmann in Henssler/

Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).

Hirsch

Basdorf

Otten

Frellesen

Wüllrich

Hauger

Kappelhoff