Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 07.12.2004 – AnwZ (B) 40/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 40/04

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2004

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Ist über das Vermögen eines früheren Rechtsanwalts ein Insolvenzverfahren durchge- führt und mit dessen Aufhebung dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, kann während der sogenannten Wohlverhaltensphase ein Antrag auf Wie- derzulassung zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich nicht mit der Begründung abge- lehnt werden, es seien geordnete Vermögensverhältnisse noch nicht wiederherge- stellt.

BRAO § 36a Abs. 2 Satz 1

Ob ein Verstoß gegen die den Antragsteller in Zulassungssachen treffende Mitwir- kungspflicht vorliegt und wie er gegebenenfalls zu gewichten ist, hängt von der Be- deutung ab, welche der aufzuklärende Sachverhalt für die begehrte Zulassung hat.

BGH, Beschluß vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04 - AGH Frankfurt/Main

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den

Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien

am 7. Dezember 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluß des

1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. November

2003 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. August 2003

aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Zulassungsantrag des

Antragstellers erneut zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außerge-

richtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 Euro festge-

setzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-

anwalt bei verschiedenen Gerichten zugelassen. Am 25. Februar 2001 verzich-

tete er auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Daraufhin

wurde die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO am 28. Dezember 2001

mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Bereits am 8. März 2000 hatte der Antragsteller die Eröffnung eines In-

solvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Dieses Verfahren war am

14. März 2001 eröffnet und am 30. November 2001 - nach der Schlußvertei-

lung - aufgehoben worden.

Am 4. April 2003 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung

zur Rechtsanwaltschaft. Er machte geltend, seine Vermögensverhältnisse sei-

en nunmehr geordnet, weil er seine pfändbaren Bezüge an einen Treuhänder

abgetreten habe (§ 287 Abs. 2 InsO) und diese Abtretung regelmäßig bediene.

Die sogenannte Wohlverhaltensphase, auf deren Ende ihm die Restschuldbe-

freiung angekündigt worden sei (§ 291 InsO), laufe noch bis zum 8. Oktober

2006. Die Antragsgegnerin bat den Antragsteller um zusätzliche Auskünfte, die

zur Bearbeitung seines Antrags erforderlich seien. Diesen Aufforderungen wur-

de keine Folge geleistet.

Mit Bescheid vom 4. August 2003 hat die Antragsgegnerin den Zulas-

sungsantrag abgelehnt mit der Begründung, der Antragsteller habe nicht dar-

gelegt, daß der Vermögensverfall (§ 7 Nr. 9 BRAO) nicht mehr bestehe. Den

Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewie-

sen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO); es hat

auch Erfolg.

1. Nach § 7 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu

versagen, wenn der Bewerber sich in Vermögensverfall befindet. Ein solcher

wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers

eröffnet oder dieser in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom

Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

Eine derartige Vermutung hat im vorliegenden Fall keine Grundlage,

nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Der Antragsteller ist in

keines der einschlägigen Verzeichnisse eingetragen.

2. Solange ein Insolvenzverfahren läuft, steht das Fehlen der Befugnis

des Schuldners, über sein Vermögen zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO), einer Zu-

lassung zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich entgegen (BGH, Beschl. v.

13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99, BRAK-Mitt 2000, 144). Nach der Aufhebung

des Insolvenzverfahrens greift dieser Hinderungsgrund jedoch nicht mehr

durch. Denn mit dieser Aufhebung erhält der Schuldner das Recht zurück, über

die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dar-

an ändert sich nichts, wenn sich ein Restschuldbefreiungsverfahren anschließt.

3. Der Anwaltsgerichtshof hat die Ansicht vertreten, die im Rahmen ei-

nes Insolvenzverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Mög-

lichkeit einer Restschuldbefreiung sei für das Vorliegen eines Widerrufstatbe-

standes - und folglich auch für die Versagung der Zulassung - unerheblich.

Dieser - grundsätzlich richtige (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2000

- AnwZ (B) 28/99, BRAK-Mitt 2000, 144; v. 6. November 2000 - AnwZ (B) 1/00,

n.v.; v. 24. September 2001 - AnwZ (B) 34/01, NJW-RR 2002, 1718) - Ansatz

hilft im vorliegenden Fall nicht weiter. Zwar bestehen die Schulden, derentwe-

gen das Insolvenzverfahren seinerzeit eröffnet und durchgeführt worden war,

so lange fort, als das Insolvenzgericht nicht am Ende der Wohlverhaltensphase

die Restschuldbefreiung bewilligt hat (§ 300 Abs. 1 InsO). Indes hat sich die

Restschuldbefreiung, die während des Insolvenzverfahrens lediglich eine ab-

strakte Möglichkeit darstellte, nach dessen Beendigung und nach der Ankündi-

gung der Restschuldbefreiung durch Beschluß des Insolvenzgerichts (§ 291

Abs. 1 InsO) zu einer konkreten Aussicht verdichtet. Der Schuldner darf nun-

mehr davon ausgehen, daß er am Ende der Wohlverhaltensphase die Rest-

schuldbefreiung erlangen wird, falls er den Obliegenheiten nach § 295

InsO nachkommt und die Voraussetzungen einer Versagung nach § 297 oder

§ 298 InsO nicht vorliegen.

4. Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß möglicherweise nicht mehr

von ungeordneten Vermögensverhältnissen gesprochen werden könne, wenn

die Gläubiger einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan

zugestimmt hätten oder deren Zustimmung vom Insolvenzgericht ersetzt wor-

den sei. Gegebenenfalls habe dies gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO die Wir-

kung eines Vergleichs im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (BGH, Beschl. v.

6. November 2000 - AnwZ (B) 1/00, n.v.). Weiter entspricht es der ständigen

Rechtsprechung des Senats, daß von einem Vermögensverfall nicht mehr aus-

gegangen werden kann, wenn der Betreffende sich in Vergleichs- und Raten-

zahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner

Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und

während dessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet wer-

den (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 35/94, BRAK-Mitt 1995,

29).

Während der Wohlverhaltensphase - Laufzeit der Abtretung nach § 287

Abs. 2 Satz 1 InsO - sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners in ver-

gleichbarer Weise geordnet. Der Beschluß über die Ankündigung der Rest-

schuldbefreiung (§ 291 InsO) ist als Ordnungsfaktor nicht geringer zu schätzen

als ein Schuldenbereinigungsplan oder eine außergerichtliche Tilgungsverein-

barung. Aufgrund der Abtretung ist das pfändbare Einkommen an den vom Ge-

richt bestellten Treuhänder abzuführen. Damit wahrt der Schuldner nicht nur

die Aussicht auf die Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensphase,

sondern er schützt sich obendrein vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein-

zelner Gläubiger (§ 294 Abs. 1 InsO).

Zwar hat der Senat in früheren Entscheidungen ausgeführt, zu geordne-

ten Vermögensverhältnissen gehöre auch, daß die Gläubiger jedenfalls in ab-

sehbarer Zeit befriedigt werden (BGH, Beschl. v. 13. März 2000 aaO). Diese

Aussage ist indes so zu verstehen, daß nicht auf unabsehbare Zeit Forderun-

gen offen bleiben dürfen. Ein Schuldner, der ein Insolvenzverfahren und an-

schließend mit Erfolg ein Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen hat, hat

- ohne daß die Gläubiger befriedigt worden sind - keine Verbindlichkeiten

mehr. Dies genügt zur (Wieder-)Herstellung geordneter Vermögensverhältnis-

se. Andernfalls könnte der Schuldner gerade wegen der stattgefundenen Rest-

schuldbefreiung nie mehr in finanziell geordneten Verhältnissen leben.

5. Mit dem das neue Insolvenzrecht maßgeblich prägenden Gedanken,

daß dem Schuldner mit dem Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens eine Per-

spektive auf eine dauerhaft gesicherte wirtschaftliche Existenz ("fresh start";

Ausweg aus dem "modernen Schuldturm") gegeben werden soll (MünchKomm-

InsO/Ganter, § 1 Rn. 101; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 1 Rn. 15; Kübler/

Prütting/Wenzel, InsO § 286 Rn. 1), wäre es schlecht vereinbar, ihm eine sol-

che Existenz ausgerechnet während der Wohlverhaltensphase vorzuenthalten.

Diese dient einmal dazu, die Insolvenzgläubiger so weit zu befriedigen, als es

dem Schuldner möglich und zumutbar ist, und zum andern dazu, den Schuld-

ner im Wirtschaftsleben wieder Fuß fassen zu lassen. Beiden Interessen

kommt es entgegen, wenn der Schuldner in seinem "erlernten Beruf" vollwertig

tätig sein darf und somit die Erwerbsmöglichkeiten, die dieser Beruf bietet, in

vollem Umfang ausschöpfen kann.

6. Etwas anderes hätte nur zu gelten, wenn durch die Zulassung des

Schuldners zur Rechtsanwaltschaft während der Wohlverhaltensphase die In-

teressen der Rechtsuchenden gefährdet würden. Dies ist nicht der Fall.

Soweit der Anwaltsgerichtshof darauf aufmerksam macht, es sei nicht

gewährleistet, daß der Schuldner während der Wohlverhaltensphase "Fremd-

geld und Anwaltsgebühren" an den Treuhänder abführe, es bestehe vielmehr

die Gefahr, daß er diese Gelder zur Tilgung anderer, etwa inzwischen entstan-

dener neuer Verbindlichkeiten verwende, von denen der Treuhänder mögli-

cherweise keine Kenntnis habe, ist ein Versagungsgrund nicht erkennbar.

Fremdgeld ist nicht an den Treuhänder abzuführen, weil es wirtschaftlich nicht

dem Schuldner gehört; eine Pfändung könnte der Treugeber - hier der Man-

dant - mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs. 1 ZPO abwehren (BGH,

Urt. v. 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92, NJW 1993, 2622). Führt der Schuldner den

pfändbaren Teil der von ihm verdienten Anwaltsgebühren nicht an den Treu-

händer ab, werden dadurch nicht die Interessen der Mandanten, sondern allen-

falls die der Insolvenzgläubiger berührt. Außerdem sind diese hinreichend da-

durch geschützt, daß der Schuldner durch die Nichtabführung die Versagung

der Restschuldbefreiung riskiert (§ 295 Abs. 2, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO).

Es ist ferner nicht davon auszugehen, daß ein Rechtsanwalt schon des-

wegen, weil er sich nach einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren in der

Wohlverhaltensphase befindet, eher als sonstige Berufskollegen der Versu-

chung ausgesetzt ist, sich an Mandantengeldern zu vergreifen. Dafür, daß er

diese Gelder einsetzt, um die Insolvenzgläubiger zu befriedigen, fehlt ihm jeder

Anreiz. Er muß diesen nur seine pfändbaren Einkünfte, nicht aber Fremdgel-

der, zur Verfügung stellen, um die Restschuldbefreiung zu erhalten. Die Ge-

fahr, daß der auf seine unpfändbaren Einkünfte angewiesene Rechtsanwalt

sich an Fremdgeldern bereichert, um seinen eigenen Lebensstandard zu he-

ben oder neu entstandene Verbindlichkeiten zu tilgen, ist nicht größer als bei

solchen Rechtsanwälten, die, ohne daß ihnen jemals ein Vermögensverfall

- sei es mit oder ohne Insolvenzverfahren - gedroht hat, ebenfalls zu den Ge-

ringverdienern gehören.

7. Die unterlassene Beantwortung der dem Antragsteller von der An-

tragsgegnerin gestellten Fragen rechtfertigt die Versagung der Wiederzulas-

sung nicht ohne weiteres.

Allerdings trifft in Zulassungssachen den Berufsbewerber wie auch den

Rechtsanwalt die Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken

(§ 36a Abs. 2 Satz 1 BRAO). Sein Antrag auf die Gewährung von Rechtsvortei-

len - etwa die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - ist zurückzuweisen, wenn

infolge Verweigerung der Mitwirkung der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt

werden kann (§ 36a Abs. 2 Satz 2 BRAO). Dies kommt jedoch nur in Betracht,

soweit der Sachverhalt für die Gewährung des Rechtsvorteils von Bedeutung

ist. Vorliegend war dies nicht der Fall.

Bei den von dem Antragsteller unbeantwortet gelassenen Anfragen der

Antragsgegnerin ging es zum einen darum, wie hoch die Forderungen bei Er-

öffnung des Insolvenzverfahrens waren, wie die entsprechenden Verbindlich-

keiten entstanden, in welcher Höhe diese inzwischen getilgt worden sind, wer

Treuhänder ist und welche Beträge an diesen abgeführt werden. Diese Fragen

betrafen allein das inzwischen erledigte Insolvenzverfahren. Für die Entschei-

dung, ob der Antragsteller nunmehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden

kann, ob insbesondere die künftigen Mandanten dadurch gefährdet wären, ha-

ben die darauf zu gebenden Antworten keine Aussagekraft.

Die Antragsgegnerin hat weiter danach gefragt, ob zu den Verbindlich-

keiten, die von dem Insolvenzverfahren erfaßt waren, weitere hinzugekommen

sind, wie der Antragsteller seinen Lebensunterhalt finanziert und ob er Einkünf-

te hat. Diesen Fragen kann eine Bedeutung für das Zulassungsverfahren nicht

von vornherein abgesprochen werden. Allerdings ist das bloße Bestehen von

(neuen) Verbindlichkeiten bei einem Berufsbewerber, der früher ein Insolvenz-

verfahren durchlaufen hat, für die Zulassungsentscheidung kaum bedeutsamer

als bei einem anderen Bewerber. Sie stehen einer Zulassung erst entgegen,

wenn es ihretwegen zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen ist. Solche Voll-

streckungsmaßnahmen sind auch wegen der Neuschulden eines früheren In-

solvenzschuldners möglich, weil das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1

InsO hierfür nicht gilt (HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 294 Rn. 5). Wenn die

Antragsgegnerin Auskunft über Vollstreckungsmaßnahmen haben wollte, wäre

diese am zuverlässigsten von dem für den Antragsteller zuständigen Gerichts-

vollzieher zu erlangen gewesen. Ob der Antragsteller Einkünfte hat und wie er

seinen Lebensunterhalt finanziert, ist für die Zulassungsentscheidung ebenfalls

von minderer Bedeutung. In erster Linie muß dies den Treuhänder und die In-

solvenzgläubiger interessieren, damit diese beurteilen können, ob der An-

tragsteller auch wirklich alle pfändbaren Einkünfte abführt.

In diesem Lichte betrachtet ist die Verweigerung konkreter Auskünfte

durch den Antragsteller möglicherweise nicht von solcher Bedeutung, daß al-

lein deswegen die Zulassung zu versagen ist. Die Antragsgegnerin hat nun-

mehr Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats diesen

Umstand neu zu gewichten und hernach von neuem über den Zulassungsan-

trag zu entscheiden.

Deppert

Ganter

Otten

Ernemann

Salditt Schott Wosgien