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BGH Beschluss vom 08.12.2004 – 3 StR 422/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 422/04
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2004
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 11. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung der § 338 Nr. 1 StPO, § 76
Abs. 2 Satz 1 GVG geltend gemacht und vorgebracht wird, nach 15 Hauptver-
handlungstagen habe sich herausgestellt, daß die Besetzung der Strafkammer
mit nur zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen fehlerhaft sei, dringt nicht durch.
Zwar ist die Rüge trotz der gebotenen entsprechenden Anwendung des
§ 338 Nr. 1 Halbs. 2 i. V. m. § 222 b StPO (vgl. BGH NJW 2003, 3644, 3645)
nicht präkludiert. Besetzungsfehler, die objektiv nicht erkennbar waren oder
erst im Laufe der Hauptverhandlung eintreten, sind von der Präklusionswirkung
ausgeschlossen (BGHSt 44, 361, 364; Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 338
Rdn. 9; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 50 m. w. N.).
Die Rüge ist aber unbegründet. Entgegen der Auffassung der Revision ent-
sprach die Besetzung der Strafkammer mit zwei Berufsrichtern dem Gesetz.
Ein die Zweierbesetzung anordnender Beschluß ist, wenn er - wie nach der
zutreffenden Einschätzung der Revision auch hier - im Zeitpunkt seines Erlas-
ses gesetzesgemäß war, jedenfalls nach Beginn der Hauptverhandlung, nicht
mehr abänderbar (BGHSt 44, 328, 333). Daß Verfahrensbeteiligte in der
Hauptverhandlung umfangreiche Anträge ankündigen bzw. stellen oder die
Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum als vom Gericht vorgesehen bean-
sprucht, ändert daran nichts (vgl. BGH, Beschl. vom 9. November 2004 - 1 StR
375/04).
2. Die Rüge, mit der die Zurückweisung des Beweisantrags auf Einho-
lung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beanstandet wird, ist
unbegründet. Dem Antrag, der in der Sache darauf abzielte, ein Glaubwürdig-
keitsgutachten erstellen zu lassen, hat das Landgericht mit dem zutreffenden
Hinweis auf seine eigene Sachkunde nicht entsprochen.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert