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BGH Beschluss vom 09.12.2004 – III ZR 381/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 381/03

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß

vom 28. Oktober 2004 gibt zu einer anderen Entscheidung keinen

Anlaß.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil

des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

31. Juli 2003 - 24 U 2/02 - wird als unzulässig verworfen, weil sie

nicht innerhalb der bis zum 16. Dezember 2003 verlängerten Frist

begründet worden ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-

gen.

Beschwerdewert: 540.903,35 €

Gründe

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, daß eine

Partei, die erstmals im Rechtsmittelverfahren die Bewilligung von Prozeßko-

stenhilfe beantragt, sich gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung ihrer persön-

lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des hierfür vorgesehenen Vordrucks

bedienen muß (vgl. die im Senatsbeschluß vom 28. Oktober 2004 zitierten Ent-

scheidungen). Diese Kenntnis ist bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzen, so

daß sich der Beklagte nicht darauf berufen kann, das Gericht hätte das Fehlen

dieser Unterlagen beanstanden oder ihm einen Vordruck übersenden müssen.

Daß die Rechtspflegerin, die vom Vorsitzenden am 25. Mai 2004 mit der Vor-

prüfung betraut worden ist, ob die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilli-

gung von Prozeßkostenhilfe vorliegen - gegebenenfalls sollte sie sich die vom

Antragsteller vorgelegten Nachweise ergänzen lassen -, dem Beklagten im An-

schluß hieran den Vordruck übersandt hat, konnte für den Beklagten ange-

sichts der angeführten Rechtsprechung kein Vertrauen dahin begründen, der

Senat könne und wolle von dieser Rechtsprechung abgehen. Nachdem die

Frist, die Voraussetzungen für eine positive Bescheidung des Prozeßkostenhil-

feantrags, soweit es um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

geht, zu schaffen, im Zeitpunkt der Übersendung des Vordrucks an den Be-

klagten bereits abgelaufen war, konnte für den Beklagten kein schutzwürdiges

Vertrauen mehr begründet werden, Prozeßkostenhilfe zu erhalten. Daß sich

der Beklagte nicht rechtzeitig darum gekümmert hat, welche Angaben er im

Vordruck zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen

hatte, gereicht ihm daher unabhängig von den nachfolgenden Ereignissen zum

Verschulden. Dies schließt auch die Erteilung von Wiedereinsetzung aus.

Zu den Voraussetzungen und Grenzen, unter denen eine Treuhandab-

rede gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Form bedarf, und zu den Fol-

gen eines etwaigen Formmangels wird auf BGHZ 141, 207, 212 f und das Se-

natsurteil vom 4. November 2004 (III ZR 172/03 - ZIP 2004, 2324, 2326 f) Be-

zug genommen.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke