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BGH Beschluss vom 09.12.2004 – IX ZB 24/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 24/04

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2004

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 9. Dezember 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Memmingen vom 12. Januar 2004 wird auf Ko-

sten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 300 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß

§ 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden,

daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht an-

genommen oder verneint hat (MünchKomm-InsO/Ganter, § 3 Rn. 32). Eine

allein auf diese Rüge gegründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, denn ein

Rechtsmittel, das keinen zulässigen Angriff enthält, ist selbst unzulässig (vgl.

für § 512a ZPO a.F. BGH, Urt. v. 10. November 1997 - II ZR 336/96, NJW

1998, 1230; für § 549 Abs. 2 ZPO a.F. BGH, Beschl. v. 24. Mai 2000

- III ZR 300/99, NJW 2000, 2822 f m. zahlr. Nachw. zum Streitstand; für § 571

Abs. 2 Satz 2 ZPO Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 26. Aufl. § 571 Rn. 6; für

§ 513 Abs. 2 ZPO Zöller/Gummer/Hessler, ZPO 24. Aufl. § 513 Rn. 15).

Fischer Ganter Neškovi(cid:1)

Vill Lohmann