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BGH Beschluss vom 09.12.2004 – IX ZB 24/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 24/04
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2004
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 9. Dezember 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Memmingen vom 12. Januar 2004 wird auf Ko-
sten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß
§ 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden,
daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht an-
genommen oder verneint hat (MünchKomm-InsO/Ganter, § 3 Rn. 32). Eine
allein auf diese Rüge gegründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, denn ein
Rechtsmittel, das keinen zulässigen Angriff enthält, ist selbst unzulässig (vgl.
für § 512a ZPO a.F. BGH, Urt. v. 10. November 1997 - II ZR 336/96, NJW
1998, 1230; für § 549 Abs. 2 ZPO a.F. BGH, Beschl. v. 24. Mai 2000
- III ZR 300/99, NJW 2000, 2822 f m. zahlr. Nachw. zum Streitstand; für § 571
Abs. 2 Satz 2 ZPO Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 26. Aufl. § 571 Rn. 6; für
§ 513 Abs. 2 ZPO Zöller/Gummer/Hessler, ZPO 24. Aufl. § 513 Rn. 15).
Fischer Ganter Neškovi(cid:1)
Vill Lohmann