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BGH Beschluss vom 09.12.2004 – VI ZR 303/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 303/03

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2004 durch den

Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr

und Zoll

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 2. November 2004 wird

zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, das Revisionsverfahren analog § 321 a

Abs. 5 ZPO fortzuführen und in die Lage zurückzuversetzen, in der es sich vor

dem Schluß der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2004 befand, hat

keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Antrag derzeit überhaupt

zulässig ist, was zweifelhaft erscheint, weil die bisherige Gesetzeslage, die ei-

nen solchen Antrag für das Revisionsverfahren nicht vorsieht, für eine Über-

gangszeit bis zum Inkrafttreten der geforderten gesetzlichen Neuregelung der

Gehörsrüge, längstens bis zum 31. Dezember 2004, hinzunehmen ist (vgl.

BVerfG NJW 2003, 1924, 1929). Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Das

Senatsurteil vom 28. September 2004 verletzt nicht den Anspruch der Revisi-

onsklägerin auf rechtliches Gehör. Deren Vortrag hat der erkennende Senat bei

seiner

Entscheidung in vollem Umfang berücksichtigt (vgl. Umdruck S. 10 unter

Ziff. 3). Das gilt auch für das Vorbringen ihres Prozeßbevollmächtigten in der

mündlichen Verhandlung.

Greiner Diederichsen Pauge

Stöhr Zoll