BGH Beschluss vom 09.12.2004 – VI ZR 303/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 303/03
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2004 durch den
Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr
und Zoll
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 2. November 2004 wird
zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Beklagten, das Revisionsverfahren analog § 321 a
Abs. 5 ZPO fortzuführen und in die Lage zurückzuversetzen, in der es sich vor
dem Schluß der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2004 befand, hat
keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Antrag derzeit überhaupt
zulässig ist, was zweifelhaft erscheint, weil die bisherige Gesetzeslage, die ei-
nen solchen Antrag für das Revisionsverfahren nicht vorsieht, für eine Über-
gangszeit bis zum Inkrafttreten der geforderten gesetzlichen Neuregelung der
Gehörsrüge, längstens bis zum 31. Dezember 2004, hinzunehmen ist (vgl.
BVerfG NJW 2003, 1924, 1929). Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Das
Senatsurteil vom 28. September 2004 verletzt nicht den Anspruch der Revisi-
onsklägerin auf rechtliches Gehör. Deren Vortrag hat der erkennende Senat bei
seiner
Entscheidung in vollem Umfang berücksichtigt (vgl. Umdruck S. 10 unter
Ziff. 3). Das gilt auch für das Vorbringen ihres Prozeßbevollmächtigten in der
mündlichen Verhandlung.
Greiner Diederichsen Pauge
Stöhr Zoll