BGH Beschluss vom 09.12.2004 – VI ZR 305/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 305/03
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2004 durch den
Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr
und Zoll
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 23. November 2004 wird
zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Beklagten, das Revisionsverfahren analog § 321 a Abs. 5
ZPO fortzuführen und in die Lage zurückzuversetzen, in der es sich vor dem
Schluß der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2004 befand, hat kei-
nen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Antrag derzeit überhaupt zu-
lässig ist, was zweifelhaft erscheint, weil die bisherige Gesetzeslage, die einen
solchen Antrag für das Revisionsverfahren nicht vorsieht, für eine Übergangs-
zeit bis zum Inkrafttreten der geforderten gesetzlichen Neuregelung der Ge-
hörsrüge, längstens bis zum 31. Dezember 2004, hinzunehmen ist (vgl. BVerfG
NJW 2003, 1924, 1929). Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Das Senats-
urteil vom 28. September 2004 verletzt nicht den Anspruch der Revisionskläge-
rin auf rechtliches Gehör. Deren Vortrag hat der erkennende Senat bei seiner
Entscheidung in vollem Umfang berücksichtigt (vgl. Umdruck S. 10 unter
Ziff. 3). Das gilt auch für das Vorbringen ihres Prozeßbevollmächtigten in der
mündlichen Verhandlung.
Greiner
Diederichsen
Pauge
Stöhr
Zoll