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BGH Beschluss vom 09.12.2004 – XI ZR 39/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 39/04

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Appl und Dr. Ellenberger

am 9. Dezember 2004

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 2004 wird

durch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen, weil

die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat

und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf

Erfolg hat (§ 552 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wegen der

Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben sei-

nes Vorsitzenden vom 19. Oktober 2004 Bezug (§ 522

Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen des Klägers im

Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 führt zu keiner ab-

weichenden Beurteilung. Entgegen der Ansicht des

Klägers kommt eine Vorlage an den EuGH schon al-

lein deswegen nicht in Betracht, weil eine Entschei-

dungskompetenz des EuGH im Rahmen des Lugano-

Übereinkommens nicht besteht (vgl. Zöller/Geimer,

ZPO 24. Aufl. Anhang 1 Art. 1 EuGVVO Rdn. 17; siehe

auch EuGH, Urteil vom 28. März 1995 - Rs. C-346/93,

IPRax 1996, 190, 191 Rdn. 14 ff. - Kleinwort Benson).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

1.282.902 € festgesetzt.

Nobbe Joeres Mayen

Appl Ellenberger