BGH Beschluss vom 09.12.2004 – XI ZR 39/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 39/04
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Appl und Dr. Ellenberger
am 9. Dezember 2004
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 2004 wird
durch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen, weil
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf
Erfolg hat (§ 552 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wegen der
Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben sei-
nes Vorsitzenden vom 19. Oktober 2004 Bezug (§ 522
Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen des Klägers im
Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 führt zu keiner ab-
weichenden Beurteilung. Entgegen der Ansicht des
Klägers kommt eine Vorlage an den EuGH schon al-
lein deswegen nicht in Betracht, weil eine Entschei-
dungskompetenz des EuGH im Rahmen des Lugano-
Übereinkommens nicht besteht (vgl. Zöller/Geimer,
ZPO 24. Aufl. Anhang 1 Art. 1 EuGVVO Rdn. 17; siehe
auch EuGH, Urteil vom 28. März 1995 - Rs. C-346/93,
IPRax 1996, 190, 191 Rdn. 14 ff. - Kleinwort Benson).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf
1.282.902 € festgesetzt.
Nobbe Joeres Mayen
Appl Ellenberger