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BGH Beschluss vom 10.12.2004 – 2 StR 441/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 441/04

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2004 be-

schlossen:

Das Urteil des Senats vom 8. Dezember 2004 wird wie folgt berichtigt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2004 mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigespro-

chen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 21. April 2004

wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von

sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wur-

de. Vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es den Angeklagten freigesprochen.

Revision gegen dieses Urteil hat nur die Staatsanwaltschaft eingelegt, soweit

der Angeklagte freigesprochen wurde.

Der Senat hat mit dem in der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2004

verkündeten Urteil das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neu-

er Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Senat stellt klar, daß sich die Urteilsaufhebung nur auf den freispre-

chenden Teil des Urteils bezieht.

Bei einem Verkündungsversehen kann die Urteilsformel durch Beschluß

der an der Entscheidung beteiligten Richter nachträglich berichtigt werden,

wenn sich aus dem insgesamt Verkündeten für alle Verfahrensbeteiligten so-

wohl das Versehen als auch das wirklich Beschlossene zweifelsfrei ergeben.

Das gilt auch für Entscheidungen des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Beschl.

vom 5. Januar 1999 - 1 StR 577/98 m.w.N.).

Daß vorliegend das Urteil des Landgerichts nur insoweit aufgehoben

wurde, als der Angeklagte freigesprochen worden ist, ergibt sich daraus, daß

allein über die hierauf beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zu befin-

den war.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck