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BGH Beschluss vom 10.12.2004 – IXa ZB 87/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 87/04

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Boetticher, von Lienen, die Richterin Roggenbuck

und den Richter Zoll

am 10. Dezember 2004

beschlossen:

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz

des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2004 - Kassenzeichen

780041018592 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. statthafte und auch im übrigen

zulässige Erinnerung gegen die Kostenrechnung ist unbegründet.

Die Kosten sind gemäß §§ 11, 49 Satz 1, 54 Nr. 1, 61 GKG a.F.,

KV-GVG Nr. 1954 a.F. zutreffend nach dem zweifachen Gebührensatz auf der

Grundlage des im Senatsbeschluß vom 19. Mai 2004 festgesetzten Streitwer-

tes berechnet.

Der Ansatz einer Festgebühr (KV 1953 a.F.) für das Rechtsbeschwerde-

verfahren käme nur in Betracht, wenn auch für die angefochtene Entscheidung

bzw. das vorangegangene Verfahren eine Festgebühr gelten würde. Dies ist

hier nicht der Fall. Für Einstellungsanträge in der Zwangsversteigerung wird

eine halbe Gebühr erhoben (KV 5221 a.F.). Für die Beschwerde gegen die

Entscheidung über einen Einstellungsantrag im Zwangsversteigerungsverfah-

ren sind gemäß KV 5241 a.F. Kosten in Höhe von 0,25 des Gebührensatzes in

Rechnung zu stellen (vgl. Zeller/Stöber, ZVG 17. Aufl. Einl. Rdn. 83). Eine

Festgebühr für das Beschwerdeverfahren von 51 € (KV 5240 a.F.) würde nur

bei Anfechtung einer Entscheidung über die Anordnung der Zwangsversteige-

rung oder über den Beitritt zum Verfahren gelten (Zeller/Stöber aaO).

Fischer Boetticher von Lienen

Roggenbuck Zoll