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BGH Beschluss vom 10.12.2004 – IXa ZB 87/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IXa ZB 87/04
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Boetticher, von Lienen, die Richterin Roggenbuck
und den Richter Zoll
am 10. Dezember 2004
beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz
des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2004 - Kassenzeichen
780041018592 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. statthafte und auch im übrigen
zulässige Erinnerung gegen die Kostenrechnung ist unbegründet.
Die Kosten sind gemäß §§ 11, 49 Satz 1, 54 Nr. 1, 61 GKG a.F.,
KV-GVG Nr. 1954 a.F. zutreffend nach dem zweifachen Gebührensatz auf der
Grundlage des im Senatsbeschluß vom 19. Mai 2004 festgesetzten Streitwer-
tes berechnet.
Der Ansatz einer Festgebühr (KV 1953 a.F.) für das Rechtsbeschwerde-
verfahren käme nur in Betracht, wenn auch für die angefochtene Entscheidung
bzw. das vorangegangene Verfahren eine Festgebühr gelten würde. Dies ist
hier nicht der Fall. Für Einstellungsanträge in der Zwangsversteigerung wird
eine halbe Gebühr erhoben (KV 5221 a.F.). Für die Beschwerde gegen die
Entscheidung über einen Einstellungsantrag im Zwangsversteigerungsverfah-
ren sind gemäß KV 5241 a.F. Kosten in Höhe von 0,25 des Gebührensatzes in
Rechnung zu stellen (vgl. Zeller/Stöber, ZVG 17. Aufl. Einl. Rdn. 83). Eine
Festgebühr für das Beschwerdeverfahren von 51 € (KV 5240 a.F.) würde nur
bei Anfechtung einer Entscheidung über die Anordnung der Zwangsversteige-
rung oder über den Beitritt zum Verfahren gelten (Zeller/Stöber aaO).
Fischer Boetticher von Lienen
Roggenbuck Zoll