BGH Urteil vom 13.12.2004 – II ZR 206/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 206/02
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
GmbHG § 13 Abs. 2
Verkündet am: 13. Dezember 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Der GmbH-Gesellschafter ist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber grund- sätzlich nicht verpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Will er die Unternehmenstätigkeit einstellen, muß er sich dabei aber des dafür im Gesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen. Nimmt er dagegen auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht und entzieht der Gesellschaft Vermögenswerte, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkei- ten benötigt (sog. existenzvernichtender Eingriff), kann er für die Gesell- schaftsschulden persönlich haften.
b) Die unbegrenzte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs setzt weiter voraus, daß die der Gesellschaft zugefügten Nachteile nicht nach den Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können und der Gesell- schafter nicht nachweisen kann, daß der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist.
c) Wegen existenzvernichtenden Eingriffs haftet auch derjenige, der zwar nicht an der GmbH, wohl aber an einer Gesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Ge- sellschafterin der GmbH ist (Gesellschafter-Gesellschafter), jedenfalls wenn er einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschafterin ausüben kann.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c.
Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2002 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist mit einer Beteiligung von 50 % Gesellschafter der Auto-
haus E. GmbH. Die übrigen Anteile werden von seiner Ehefrau (26 %) und
seiner Tochter (24 %) gehalten. Die Kläger sind Gläubiger der Autohaus F.
Z. GmbH
(im
folgenden: FZ). Beide Gesellschaften waren B.-
Vertragshändler und betreuten dasselbe Vertriebsgebiet. Mit Vertrag vom 29.
Juli 1996 erwarb die E. GmbH sämtliche Anteile an der FZ. Der Beklagte,
der schon Alleingeschäftsführer der E. GmbH war, wurde auch zum Allein-
geschäftsführer der FZ bestellt. Nach der Behauptung der Kläger erwarb er in
der Folgezeit die Geschäftsanteile an der FZ.
Der Vertragshändlervertrag zwischen der FZ und der B. AG, der eine
Laufzeit bis zum 31. Dezember 1998 hatte, wurde zum 30. September 1996
unter Mitwirkung des Beklagten einvernehmlich beendet. Seitdem war die FZ
nicht mehr in der Lage, Neufahrzeuge der B. AG zu verkaufen und Original-
Ersatzteile zu erhalten. Ihr Bestand an Neu- und Gebrauchtfahrzeugen wurde
im wesentlichen von der E. GmbH übernommen. Ihre Mitarbeiter wurden für
die E. GmbH tätig. Nach dem Vortrag des Beklagten zahlte die E. GmbH
für jeden von ihr verkauften Wagen eine Provision i.H.v. 2 % an die FZ.
Am 7. Juli 1998 wurde die Liquidation der FZ eingeleitet. Ein Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse zurückgewiesen.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung in Anspruch, nachdem
Vollstreckungsversuche in das Vermögen der FZ erfolglos geblieben sind. Im
Laufe des Rechtsstreits ist die Klägerin zu 1 voll und der Kläger zu 2 teilweise
befriedigt worden. Insoweit ist der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt worden.
Land- und Oberlandesgericht haben den Beklagten antragsgemäß verur-
teilt, an den Kläger zu 2 (im folgenden: Kläger) 62.697,20 DM nebst Zinsen ab-
züglich 5.706,85 DM zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklag-
ten gemäß §§ 91, 91 a ZPO auferlegt worden.
Gegen seine Verurteilung zur Zahlung an den Kläger wendet sich der
Beklagte mit der von dem Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hat sowohl nach der früheren Rechtsprechung
zur Haftung im faktischen Konzern als auch nach der neueren Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff angenommen, der
Beklagte sei verpflichtet, für die Schuld der FZ gegenüber dem Kläger persön-
lich einzustehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe jeden-
falls faktisch wie ein Gesellschafter der FZ gehandelt und dabei nicht angemes-
sen auf deren Belange Rücksicht genommen. Er habe der FZ mit der Beendi-
gung von deren Vertragshändlervertrag die Existenzgrundlage entzogen. Wäh-
rend sie bis zu der Übernahme durch die E. GmbH erhebliche Gewinne er-
zielt habe, seien danach keine Gewinne mehr angefallen. Ein etwaiger Investiti-
onsstau bei der FZ habe eine Fortführung des Vertragshändlervertrages jeden-
falls bis zum 31. Dezember 1998 nicht ausgeschlossen. Wäre der Vertrag fort-
geführt worden, hätten die von dem Kläger geltend gemachten Rentenansprü-
che für die Zeit bis Mai 1998 aus dem Vermögen der FZ erfüllt werden können.
Unerheblich sei auch die Behauptung des Beklagten, infolge des Baus einer
Umgehungsstraße sei der Standort der FZ nicht mehr günstig gewesen. Einem
derart florierenden Unternehmen wie der FZ sei es möglich gewesen, den
Standort zu verlegen und Neuinvestitionen zu tätigen.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats haftet der Gesellschaf-
ter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden persönlich, wenn er auf die
Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der
Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen
Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkei-
ten benötigt (sog. existenzvernichtender Eingriff). Das System der auf das Ge-
sellschaftsvermögen beschränkten Haftung hat zur Voraussetzung, daß die
Gesellschafter auf das der Gesellschaft überlassene und als Haftungsfonds
erforderliche Vermögen nicht zugreifen. Tun sie das doch und bringen sie die
Gesellschaft damit in die Lage, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr oder nur noch
in geringerem Maße erfüllen zu können, mißbrauchen sie die Rechtsform der
GmbH und verlieren damit grundsätzlich die Berechtigung, sich auf die Haf-
tungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG zu berufen (BGHZ 149, 10, 16 f.
- Bremer Vulkan; 150, 61, 67 f.; 151, 181, 186 f. - KBV). Ein Vermögensentzug
in diesem Sinne kann auch dann vorliegen, wenn der Gesellschaft Geschäfts-
chancen entzogen werden mit dem Ziel, sie auf die Gesellschafter zu verlagern.
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Beklagte hafte schon
deshalb nicht nach diesen Grundsätzen, weil er nicht Gesellschafter der FZ sei.
Allerdings betrifft die Haftungsschranke des § 13 Abs. 2 GmbHG, die bei
einer Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs außer Kraft gesetzt wird,
grundsätzlich nur die Gesellschafter der GmbH (BGHZ 149, 10, 16 f.). Hier ist
von den Vorinstanzen offen gelassen worden, ob der Beklagte Gesellschafter
der FZ war. Revisionsrechtlich ist daher davon auszugehen, daß er nicht Ge-
sellschafter war. Wohl aber war er mit hälftiger Beteiligung Gesellschafter der
E. GmbH, die wiederum sämtliche Anteile an der FZ hielt.
In der Rechtsprechung des Senats zu den Grundsätzen der Kapitalauf-
bringung und -erhaltung ist seit langem anerkannt, daß derjenige, der nur über
einen Mittels- oder Strohmann an einer Gesellschaft beteiligt ist, genauso wie
der unmittelbare Gesellschafter für die Aufbringung und Erhaltung des Stamm-
kapitals einzustehen hat (BGHZ 31, 258; 118, 107, 110 ff.; ebenso BGH, Urt. v.
3. November 1976 - I ZR 156/74, WM 1977, 73, 75). Nur so kann das Interesse
der Gesellschaftsgläubiger an der Schaffung und Wahrung des Haftungsfonds
der Gesellschaft wirksam und praktikabel geschützt werden. Nicht ausreichend
wäre es dagegen, die Gläubiger darauf zu verweisen, mögliche Befreiungsan-
sprüche des Vordermanns gegen den Hintermann geltend zu machen. Das glei-
che gilt für den Gesellschafter-Gesellschafter, also denjenigen, der an einer
Gesellschafterin der Gesellschaft beteiligt ist. Er wird jedenfalls dann einem
Gesellschafter gleichgestellt, wenn er einen beherrschenden Einfluß auf die
Gesellschafterin ausüben kann, etwa aufgrund einer qualifizierten Anteilsmehr-
heit (Senat, BGHZ 81, 311, 315 f.; Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 174/89,
NJW 1991, 357, 358; v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822).
Diese Grundsätze gelten auch für die Haftung eines Gesellschafter-
Gesellschafters wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesell-
schaftsvermögen. Er ist jedenfalls dann wie ein unmittelbarer Gesellschafter zu
behandeln, wenn er über die zwischengeschaltete Holding einen beherrschen-
den Einfluß auf die Gesellschaft ausüben kann. In dieser Lage ist nicht auf die
formaljuristische Konstruktion, sondern auf die tatsächliche Einflußmöglichkeit
abzustellen. Es wäre unbillig, wenn sich derjenige, in dessen Händen die Ent-
scheidungsstränge der verschiedenen Gesellschaften zusammenlaufen, mit
dem Hinweis auf seinen nur mittelbaren Anteilsbesitz der Verantwortung ent-
ziehen und die Gläubiger auf eine Inanspruchnahme der zwischengeschalteten
Gesellschaft verweisen könnte. Wer wie ein Gesellschafter handelt, muß sich
auch wie ein Gesellschafter behandeln lassen.
Der Beklagte erfüllt diese Voraussetzungen. Er ist zu 50 % an der E.
GmbH beteiligt. Seine Mitgesellschafter - Ehefrau und Tochter - sind nicht un-
ternehmerisch tätig und können ohne seine Zustimmung keine Gesellschafter-
beschlüsse fassen, da sie nicht über die dafür erforderliche Stimmenmehrheit
verfügen. Daß auch der Beklagte keine Stimmenmehrheit hat, ist ohne Bedeu-
tung. Er ist nämlich zugleich alleiniger Geschäftsführer der E. GmbH und
kann damit deren Geschäfte nach seinen Vorstellungen führen. Gegenteilige
Weisungen der Gesellschafterversammlung kann er durch seine Sperrminorität
verhindern. Zugleich war er alleiniger Geschäftsführer der FZ. Damit konnte er
auch in dieser Gesellschaft seine Vorstellungen ohne weiteres durchsetzen.
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-
rufungsgerichts, die Voraussetzungen eines existenzvernichtenden Eingriffs im
übrigen seien erfüllt.
Das Berufungsgericht hat dabei entscheidend auf die Kündigung des
Vertragshändlervertrages der FZ mit der B. AG und die damit in Zusam-
menhang stehende "Desinvestitionsstrategie" des Beklagten abgestellt. Damit
hat es die Anforderungen, die an eine Durchbrechung der Haftungsbeschrän-
kung nach § 13 Abs. 2 GmbHG zu stellen sind, zu niedrig angesetzt.
Ein Gesellschafter ist seinen Gläubigern gegenüber grundsätzlich nicht
verpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Es steht ihm frei, den
Geschäftsbetrieb einzustellen oder eine sich ihm bietende Geschäftschance
nicht zu ergreifen. Erst recht ist er nicht verpflichtet, die Ertragskraft des Gesell-
schaftsunternehmens durch Investitionen zu erhalten oder wiederherzustellen.
Will er die Unternehmenstätigkeit einstellen, muß er sich dabei aber des dafür
im Gesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen. Er hat das Vermögen der Ge-
sellschaft ordnungsgemäß zu verwerten und aus dem Erlös die Gläubiger zu
befriedigen bzw. deren Befriedigung gemäß § 73 Abs. 1 GmbHG sicherzustel-
len. Überträgt er dagegen Vermögenswerte der Gesellschaft auf sich selbst
oder auf eine andere Gesellschaft, an der er beteiligt ist, ohne dafür eine markt-
gerechte Gegenleistung zu erbringen, verhält er sich unredlich. Er beendet
dann nicht nur die Gesellschaft, sondern entzieht ihr das vorhandene Vermögen
und beraubt sie dadurch der Möglichkeit, wenigstens in diesem Umfang ihre
Verbindlichkeiten zu erfüllen. Erst unter dieser Voraussetzung kommt eine der
Höhe nach unbeschränkte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs in
Betracht, sofern nicht die zugefügten Nachteile bereits nach den Regeln der
§§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können oder der Gesellschafter nach-
weist, daß der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei einem red-
lichen Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang auszuglei-
chender - Nachteil entstanden ist. Der bloße Umstand, daß die Gesellschaft in
eine masselose Insolvenz geraten ist, schließt einen solchen Nachweis nicht
aus. Daneben kommt eine Haftung nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher und
sittenwidriger Schädigung in Betracht.
Daß diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, läßt sich den Feststellungen
des Berufungsgerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Zu
ihrer Erfüllung reicht es nicht aus, daß der Beklagte die Vertragshändlertätigkeit
der FZ beendet und die für eine nachhaltige Fortführung des Unternehmens
erforderlichen Investitionen unterlassen, insbesondere den Standort des Unter-
nehmens nicht an eine günstigere Stelle verlegt hat. Seine persönliche Haftung
kommt erst in Betracht, wenn er außerdem Vermögenswerte von der FZ auf die
E. GmbH übergeleitet hat, ohne daß dafür eine angemessene Vergütung
gezahlt worden ist. Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Beklagte den
Kundenstamm der FZ übernommen und so die Geschäftschancen der FZ für
sein Altunternehmen, die E. GmbH, verwertet hat. Dabei kommt es entgegen
der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob die E. GmbH die Kunden der FZ
auch tatsächlich an sich ziehen konnte oder ob die meisten Kunden zu anderen
Wettbewerbern, nämlich zu dem früheren Gesellschafter der FZ, S., und
dem neu auf den Markt getretenen B.-Vertraghändler K., gewechselt
sind. Maßgeblich ist, daß die E. GmbH aufgrund der Übernahme der Kun-
dendatei die Möglichkeit erhielt, den Kundenstamm der FZ zunächst weiter un-
ter deren Namen, wenn auch über ihr Einkaufssystem, zu beliefern und sich
dann den Kunden gegenüber als Nachfolgerin der FZ zu präsentieren und da-
mit den Versuch zu unternehmen, die Geschäftsbeziehungen auf sich überzu-
leiten. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die FZ dafür einen ange-
messenen Ausgleich erhalten hat. Eine solche Feststellung ist schon deshalb
erforderlich, weil der Beklagte behauptet hat, der FZ für jeden in deren Ver-
triebsgebiet verkauften Wagen eine Provision i.H.v. 2 % des Verkaufspreises
gezahlt zu haben. War diese Provision eine aufgrund der konkreten Marktsitua-
tion der FZ - Investitionsstau, ungünstig gewordener Standort, Gefahr der
Nichtverlängerung des Vertragshändlervertrages zum 31. Dezember 1998 -
angemessene Gegenleistung, fehlt es schon an einer mangelnden Rücksicht-
nahme auf die berechtigten Belange der FZ und damit auch an einem existenz-
vernichtenden Eingriff im Sinne der Senatsrechtsprechung. Die Erwägung des
Landgerichts, eine Provision, die einem Händler gewährt werde, in dessen Ver-
triebsgebiet ein Fahrzeug von einem Wettbewerber verkauft werde, könne den
Einnahmeausfall bei Aufgabe des gesamten Vertriebs nicht ausgleichen, reicht
dafür nicht aus.
2. Damit ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das
die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen hat. Dabei weist der Senat auf
folgendes hin: Ein existenzvernichtender Eingriff könnte sich auch daraus erge-
ben, daß es der Beklagte unterlassen hat, im Zusammenhang mit der Beendi-
gung des Vertraghändlervertrages der FZ mit der B. AG einen Ausgleichs-
anspruch nach § 89 b HGB gegenüber der B. AG geltend zu machen, was
ihn allerdings auch verpflichtet hätte, der B. AG den Kundenstamm zur wirt-
schaftlichen Verwertung zu überlassen. Zu dem Bestehen und der Höhe eines
solchen Ausgleichsanspruchs sind bislang keine Feststellungen getroffen wor-
den. Die Annahme des Landgerichts, der Anspruch dürfte "erheblich" gewesen
sein, reicht dafür nicht aus. Weiter wird sich das Berufungsgericht ggf. mit der
Behauptung des Klägers zu befassen haben, der Fahrzeugbestand der FZ sei
von der E. GmbH ohne Vergütung übernommen worden und die Arbeitneh-
mer der FZ hätten für die E. GmbH gearbeitet, ohne von dieser dafür ent-
lohnt worden zu sein. Schließlich wird ggf. zu prüfen sein, ob die von dem Be-
klagten veranlaßten Maßnahmen nicht einem Einzelausgleich in dem oben er-
örterten Sinne - auch unter Berücksichtigung der Zerschlagungsverluste in der
Insolvenz - zugänglich sind.
Röhricht
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe