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BGH Beschluß vom 14.12.2004 – 4 StR 237/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 237/04
BESCHLUSS
vom
14. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2004
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 25. März 2003, soweit es sie be-
trifft,
a)
im Schuldspruch dahin geändert und klargestellt,
daß die Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tat-
einheit mit schwerem sexuellem Mißbrauch von
Kindern in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen so-
wie der Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von Kin-
dern in zwei tateinheitlichen Fällen und zum tatein-
heitlich begangenen sexuellen Mißbrauch von
Schutzbefohlenen in drei tateinheitlichen Fällen
schuldig ist,
b)
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugend-
schutzkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte "der gemeinschaftlichen sexuellen
Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schwerem sexuellen Mißbrauch
von Kindern und weiterer Tateinheit mit gemeinschaftlichem sexuellem Miß-
brauch von Schutzbefohlenen, sowie der Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von
Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen" für
schuldig befunden und sie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der
rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Halle vom 17. September
1999 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit ihrer gegen die-
ses Urteil eingelegten Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen
und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel
ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Die Schuldspruchänderung ergibt sich daraus, daß sich die Angeklag-
te im Fall II 2 der Urteilsgründe nicht auch der Beihilfe zum tateinheitlich mit
weiteren Delikten begangenen sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen
schuldig gemacht hat, weil die Kinder - worauf das Landgericht in dem ange-
fochtenen Urteil selbst hingewiesen hat (UA 19, 20) - nicht zu dem von § 174
Abs. 1 StGB geschützten Personenkreis gehören.
Der Senat hat außerdem eine Klarstellung des Urteilstenors vorgenom-
men, durch die zum Ausdruck gebracht wird, daß beide Taten zum Nachteil
mehrerer Opfer begangen wurden. Zugleich hat er die wiederholte Kennzeich-
nung der Taten als gemeinschaftlich begangen entfallen lassen, weil Tatmoda-
litäten, die kein eigenes Unrecht darstellen oder die allein für die Strafzumes-
sung von Bedeutung sind, aus Gründen der Übersichtlichkeit im Tenor nicht
erwähnt zu werden brauchen (vgl. BGHSt 27, 287, 289; BGH, Beschluß vom
6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 260
Rdn. 24). Derartige Angaben finden ihren angemessenen Platz vielmehr im
Verzeichnis der angewendeten Strafvorschriften nach § 260 Abs. 5 StPO.
2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil es an einer nachvoll-
ziehbaren Begründung der Strafzumessung fehlt. Die Strafkammer hat insoweit
lediglich ausgeführt: "Auch hier konnte zugunsten der Angeklagten lediglich
berücksichtigt werden, daß sie bisher unbelastet ist. Zu Lasten der Angeklag-
ten wurden die Gesichtspunkte herangezogen, die oben bei dem Angeklagten
N. dargelegt wurden und die in gleicher Weise auf die Angeklagte E.
zutrafen [UA 22]." Dies genügt den Anforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 1
StPO nicht (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl.
Rdn. 417). Aufgrund einer derartig unzulänglichen Begründung läßt sich nicht
nachprüfen, ob der Tatrichter bei der Strafzumessung von zutreffenden rechtli-
chen Gesichtspunkten ausgegangen ist, zumal die jeweiligen Tatbeiträge der
Angeklagten grundlegend verschieden sind.
Darüber hinaus kann, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-
schrift zutreffend ausgeführt hat, die im Fall II 1 verhängte Einzelstrafe auch
deswegen keinen Bestand haben, weil die Strafkammer bei der Bemessung
dieser Strafe ohne nähere Begründung von einem Strafrahmen von drei Mona-
ten bis zu elf Jahren und drei Monaten ausgegangen ist [UA 22], während der
nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 176 Abs. 2
StGB i.d.F. des 6. StrRG Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren
und sechs Monaten vorsieht. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer
bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens auf eine niedrigere Einzelstrafe
und eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann