Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.12.2004 – 3 StR 226/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 226/04

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2004

gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers J. auf Entscheidung

des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts

Hannover vom 7. April 2004, mit dem die Revision des Nebenklä-

gers gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom

30. Oktober 2003 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf

seine Kosten verworfen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag des Nebenklägers

J. folgendes ausgeführt:

"Der zulässige Antrag ….. ist unbegründet. …..

Das Landgericht hat das Rechtsmittel des Nebenklägers zutreffend als

unzulässig verworfen.

Das Urteil des Landgerichts Hannover wurde am 30. Oktober 2003 in

Anwesenheit des Nebenklägers sowie des Nebenklägervertreters, Rechtsan-

walt R. , verkündet (Bl. 95 V d. A.). Die Nebenkläger wurden über

das Rechtsmittel der Revision und der sofortigen Beschwerde gegen die

Kostenentscheidung belehrt (Bl. 97 V d. A.). Das am 5. Januar 2004 beim

Landgericht eingegangene Rechtsmittel war damit verspätet."

Dem schließt sich der Senat an.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert