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BGH Beschluss vom 15.12.2004 – 3 StR 226/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 226/04
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2004
gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers J. auf Entscheidung
des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts
Hannover vom 7. April 2004, mit dem die Revision des Nebenklä-
gers gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom
30. Oktober 2003 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf
seine Kosten verworfen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag des Nebenklägers
J. folgendes ausgeführt:
"Der zulässige Antrag ….. ist unbegründet. …..
Das Landgericht hat das Rechtsmittel des Nebenklägers zutreffend als
unzulässig verworfen.
Das Urteil des Landgerichts Hannover wurde am 30. Oktober 2003 in
Anwesenheit des Nebenklägers sowie des Nebenklägervertreters, Rechtsan-
walt R. , verkündet (Bl. 95 V d. A.). Die Nebenkläger wurden über
das Rechtsmittel der Revision und der sofortigen Beschwerde gegen die
Kostenentscheidung belehrt (Bl. 97 V d. A.). Das am 5. Januar 2004 beim
Landgericht eingegangene Rechtsmittel war damit verspätet."
Dem schließt sich der Senat an.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert