Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZR 107/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 107/04

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 16. Dezember 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April

2004 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

71.378,10 € festgesetzt.

Bei der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Gewährung von

Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-

schwerde hat es sein Bewenden.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch ei-

nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden

Bei der Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe

für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat es sein Bewenden, weil

sich auch aus dem neuen Vorbringen des Klägers in seinem Schreiben vom

10. November 2004 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ergibt (§§ 114, 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann