BGH Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZR 107/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 107/04
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 16. Dezember 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April
2004 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
71.378,10 € festgesetzt.
Bei der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Gewährung von
Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-
schwerde hat es sein Bewenden.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch ei-
nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden
ist, § 544 Abs. 2 ZPO.
Bei der Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe
für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat es sein Bewenden, weil
sich auch aus dem neuen Vorbringen des Klägers in seinem Schreiben vom
10. November 2004 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ergibt (§§ 114, 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann