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BGH Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZR 25/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 25/01

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 16. Dezember 2004

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Zivilsenates des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2000 wird an-

genommen.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenates

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2000 wird

nicht angenommen.

Streitwert für das Revisionsverfahren:

a) 366.525,39 Euro (= 716.861,36 DM) bis zum 16. Dezember 2004

b) 50.531,57 Euro (= 98.831,16 DM) ab dem 16. Dezember 2004

Gründe

Die Revision des Beklagten hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg

(§ 554b ZPO a.F.). Der Beklagte ist zur Rückzahlung der Vergütung verpflich-

tet, die er als Nachlaßpfleger erhalten hat. Er hat seinen Vergütungsanspruch

verwirkt. Seit er hinsichtlich angeblich zu Lebzeiten der Erblasserin erbrachten

Beratungsleistungen (Abschnitt II der Klage) nur wegen eines Betrages von

259.270,20 DM Revision eingelegt hat, steht rechtskräftig fest, daß er minde-

stens (459.236 DM – 259.270 DM =) 199.965,80 DM veruntreut hat. Schon dies

rechtfertigt es, dem Beklagten jeglichen Vergütungsanspruch zu versagen, ins-

besondere auch deshalb, weil jegliche Leistungen, die der Beklagte seiner Dar-

stellung nach in den Jahren 1987/1988 für den Nachlaß erbracht hat, dadurch

entwertet worden sind, daß die Kläger einen langwierigen Rechtsstreit führen

mußten, um die Rückzahlung dieses Betrages zu erzwingen. Noch durch sei-

nen Klagabweisungsantrag in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem

Berufungsgericht am 19. September 2000 wollte der Beklagte erreichen, das

veruntreute Geld behalten zu dürfen. Außerdem mußten die Erben auch die

sonstige Amtsführung des Beklagten aufwendig überprüfen lassen, was bis

heute nicht abgeschlossen ist.

Der Beklagte ist außerdem zur Rückzahlung derjenigen unrechtmäßig

dem Nachlaß entnommenen Beträge verpflichtet, die er mit den nachträglich

auf den 15. Juli 1987 datierten Rechnungen über angeblich noch zu Lebzeiten

der Erblasserin erbrachte Steuerberaterleistungen - hier: Erstellung zweier

Gutachten zu den Themen "Errichtung einer Stiftung" und "Vermögensverwal-

tung" - zu rechtfertigen versucht hat. Auch insoweit enthält das angefochtene

Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten.

Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nicht.

Fischer Raebel Neškovi(cid:1)

Vill Lohmann