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BGH Beschluss vom 22.12.2004 – XII ZB 62/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 62/04

BESCHLUSS

vom

22. Dezember 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch

die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Vézina und den

Richter Dose

beschlossen:

Der Senatsbeschluß vom 8. September 2004 wird gemäß § 319

Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß Rentenanwartschaften (nicht in

Höhe von 468,84 €, sondern) in Höhe von 456,41 € begrü

ndet

werden.

a) VBL:

Gründe

Aus dem Betrag von 107,29 € monatlich errechnet sich üb er die Barwert-

Verordnung, wie im Beschluß vom 8. September ausgeführt, ein Barwert von

10.834,14 €. Nach Multiplikation mit dem auf Euro umb asierten Umrechnungs-

faktor für 2001 von 0,00018725683 ergeben sich 2,0288 EP und nach weiterer

Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 24,84 €

eine dynamische Rente von 50,40 €.

Der Senat hat seiner Berechnung versehentlich den Umrechnungsfaktor

für 2001 mit 0,0000957429 zugrundegelegt, ohne ihn durch Multiplikation mit

1,95583 auf Euro umzubasieren (vgl. Runderlaß des BMJ vom 30. Mai 2001

FamRZ 2001, 1201, 1202 unter IV.).

b) Nürnberger Lebensversicherung:

Aus dem Deckungskapital zum Ehezeitende von 184,64 DM errechnet

sich durch Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor für 2001 (auf DM-Basis)

von 0,0000957429 und dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende (auf

DM-Basis) von 48,58 DM eine dynamisierte Anwartschaft von 0,86 DM, was

0,44 € entspricht.

Der Senat hat übersehen, daß das Amtsgericht die dynamisierte Anwart-

schaft zutreffend mit 0,44 € (und nicht

mit 0,44 DM) errechnet hat, so daß die

vom Oberlandesgericht vorgenommene erneute Division durch 1,95583 rück-

gängig zu machen war.

c) Damit stehen den Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von

1.453,89 € solche der Ehefrau in Höhe von (490,22 € +

50,40 € + 0,44 €) =

541,06 € gegenüber, so daß sich ein Ausgleichsbetrag von 456,41 € errechnet.

Sprick Wagenitz Fuchs

Vézina Dose