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BGH Beschluss vom 29.12.2004 – AnwZ (B) 2/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 2/04

BESCHLUSS

vom

29. Dezember 2004

in dem Verfahren

wegen Festsetzung der Abwicklervergütung, hier: Nichtzulassungsbeschwerde

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsi-

denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, den

Richter Dr. Ernemann, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte

Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff

am 29. Dezember 2004

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-

rhein-Westfalen vom 4. Juli 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr in diesem Verfahren entstandenen not-

wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für dieses Verfahren wird auf € 986,00 festge-

setzt.

Gründe

I.

Mit Verfügung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer D.

vom 23. Januar 2002 wurde Rechtsanwalt S. zum Abwickler der Kanzlei

des Antragstellers bestellt. Die Bestellung endete am 31. Dezember 2002. Mit

Schreiben vom 31. Januar 2003 erstattete Rechtsanwalt S. dem Antrag-

steller Schlußbericht über die erfolgte Abwicklung seiner ehemaligen Kanzlei

und die entfalteten Tätigkeiten. Die Rechtsanwaltskammer D. hat die

Vergütung für Rechtsanwalt S. für die Zeit vom 23. Januar 2002 bis 31. De-

zember 2002 mit Bescheid vom 18. März 2003 auf pauschal €

850,00 zuzüglich

16 % Mehrwertsteuer festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller

beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat diesen Antrag mit Be-

schluß vom 4. Juli 2003 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat er nicht

zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des An-

tragstellers.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung des

Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen. Anders als in

§ 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine

Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen; der Bundesgerichtshof ist des-

halb an die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Nichtzulassung der

sofortigen Beschwerde gebunden (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse

vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 6/94 ; vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 42/96,

BRAK-Mitt. 1997, 92; vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt.

1998, 41; vom 28. Mai 1999

- AnwZ (B) 22/99 ; vom 21. Juni 1999

- AnwZ (B) 82/98, BRAK-Mitt. 1999, 270; vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 53/00;

vom 4. März 2002 - AnwZ (B) 14/01).

Hirsch

Otten

Ernemann

Frellesen

Salditt

Wosgien

Kappelhoff