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BGH Beschluss vom 29.12.2004 – AnwZ (B) 2/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 2/04
BESCHLUSS
vom
29. Dezember 2004
in dem Verfahren
wegen Festsetzung der Abwicklervergütung, hier: Nichtzulassungsbeschwerde
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsi-
denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, den
Richter Dr. Ernemann, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte
Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff
am 29. Dezember 2004
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-
rhein-Westfalen vom 4. Juli 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr in diesem Verfahren entstandenen not-
wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für dieses Verfahren wird auf € 986,00 festge-
setzt.
Gründe
I.
Mit Verfügung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer D.
vom 23. Januar 2002 wurde Rechtsanwalt S. zum Abwickler der Kanzlei
des Antragstellers bestellt. Die Bestellung endete am 31. Dezember 2002. Mit
Schreiben vom 31. Januar 2003 erstattete Rechtsanwalt S. dem Antrag-
steller Schlußbericht über die erfolgte Abwicklung seiner ehemaligen Kanzlei
und die entfalteten Tätigkeiten. Die Rechtsanwaltskammer D. hat die
Vergütung für Rechtsanwalt S. für die Zeit vom 23. Januar 2002 bis 31. De-
zember 2002 mit Bescheid vom 18. März 2003 auf pauschal €
850,00 zuzüglich
16 % Mehrwertsteuer festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller
beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat diesen Antrag mit Be-
schluß vom 4. Juli 2003 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat er nicht
zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des An-
tragstellers.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung des
Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen. Anders als in
§ 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine
Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen; der Bundesgerichtshof ist des-
halb an die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Nichtzulassung der
sofortigen Beschwerde gebunden (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse
vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 6/94 ; vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 42/96,
BRAK-Mitt. 1997, 92; vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt.
1998, 41; vom 28. Mai 1999
- AnwZ (B) 22/99 ; vom 21. Juni 1999
- AnwZ (B) 82/98, BRAK-Mitt. 1999, 270; vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 53/00;
vom 4. März 2002 - AnwZ (B) 14/01).
Hirsch
Otten
Ernemann
Frellesen
Salditt
Wosgien
Kappelhoff