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BGH Beschluss vom 05.01.2005 – 4 StR 545/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 545/04
BESCHLUSS
vom
5. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 2005 gemäß
§§ 206 a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Neuruppin vom 2. August 2004, soweit es
ihn betrifft,
a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der An-
geklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,
b)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaub-
nis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, schuldig
ist, sowie
c)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung zu Ziff. 1 Buchst. a) wird das
Verfahren eingestellt. Insoweit werden die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten der Staatskasse auferlegt.
3.
Im Umfang der Aufhebung zu Ziff. 1 Buchst. c) wird die
Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-
gendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten des schweren Raubes in Tatein-
heit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des unerlaubten Entfernens vom
Unfallort, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, für schuldig be-
funden und ihn zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es
angeordnet, daß dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrer-
laubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit
seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechts-
mittel hat weitgehenden Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. Dezember
2004 zutreffend ausgeführt:
"Das Verfahren ist hinsichtlich des schweren Raubs und der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung we- gen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen, weil es für die abgeurteilte Tat an einer Anklage mangelt. Die- se real konkurrierende Tat war nicht Gegenstand der Ankla- geschrift vom 3. Mai 2004, soweit sie den Revisionsführer be- trifft (Bl. 522, 525 III); es besteht auch keine prozessuale Tat- identität (BGHSt 32, 215, 216f).
Die Anklage wirft dem Revisionsführer vor, gegen § 21 StVG und § 142 StGB verstoßen zu haben (Bl. 525 III), indem er ei- nen - zuvor von dem Mitangeklagten B. geraubten - Pkw geführt habe, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein,
dabei einen Unfall verursacht und sodann den Unfallort ver- lassen habe. Die schwerwiegende Gewaltanwendung gegen den Geschädigten D. und die Wegnahme des Pkw (ver- suchter Totschlag, gefährliche Körperverletzung, schwerer Raub) hat die Anklage allein dem Mitangeklagten B. zugeordnet; sie geht weder von einer wie auch immer gearte- ten Beteiligung des Revisionsführers an den Gewalttaten des Mitangeklagten aus noch von der Kenntnis des Revisionsfüh- rers, dass derartige Straftaten von dem Mitangeklagten beab- sichtigt waren, wie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zeigt (Bl. 532 III). Dies ergibt sich auch aus der Abschlussver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 03. Mai 2004 (Bl. 517 III), in der es zur Tatbeteiligung des Revisionsführers heißt, "von einer gemeinschaftlichen Handlung bezüglich des Raubes kann nicht ausgegangen werden" (Bl. 518 III - unter "c)"). Ent- gegen der Auffassung der Kammer (UA S. 51) lässt sich der Anklage auch nicht entnehmen, dass der Revisionsführer "am Tatort" anwesend war, sondern nur, dass er sich - weiterhin - in der Nähe des späteren Tatorts aufgehalten hat, nachdem der Mitangeklagte fortgegangen war (Bl. 532 III). Die dem Mit- angeklagten vorgeworfenen Straftaten stehen auch nicht in einem nach der Lebensauffassung untrennbaren Zusammen- hang mit dem gegen den Angeklagten gerichteten Vorwurf; ebenso wenig ist ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zu- sammenhang (so in BGHR StPO § 264 Abs. 1 - Tatidentität 28) mit dem Raub gegeben: Nach der Anklage (Bl. 532 III) wie auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (UA S. 13 ff.) hat der Mitangeklagte den geraubten Pkw - mit dem Revisi- onsführer als Beifahrer - zunächst nach Rostock und dann wieder zurück nach Wittstock gesteuert, bevor der Revisions- führer das Fahrzeug selbst gefahren hat, so dass zwischen dem Raub und den dem Revisionsführer in der Anklage vor- geworfenen Straftaten mehr als zwei Stunden gelegen haben. Unter diesen Umständen können die Gewalttaten, die dem Mitangeklagten in der Anklage allein zur Last gelegt werden, nicht als Teil derjenigen prozessualen Tat gelten, die den Ge- genstand des gegen den Revisionsführer erhobenen Tatvor- wurfs (Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verkehrsunfallflucht) darstellt (BGHSt a.a.O. 217). Folglich hätte es der Erhebung einer Nachtragsklage bedurft. Der Hinweis nach § 265 StPO (Bl. 661, 665 IV; UA S. 51) war insoweit nicht ausreichend."
Dem stimmt der Senat zu.
Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs
wie aus der Beschlußformel zu Ziff. 1 Buchst. b) ersichtlich zur Folge (vgl. zur
Konkurrenz von Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom
Unfallort vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., StVG § 21 Rdn. 25
m.w.N.). Auch der Strafausspruch ist aufzuheben, über den deshalb erneut zu
befinden ist.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible