BGH Beschluss vom 05.01.2005 – 4 StR 545/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 545/04
BESCHLUSS
vom
5. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im übrigen mit Zu-
stimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 5. Januar 2005 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO be-
schlossen:
1. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens
vom Unfallort verurteilt worden ist, wird dieser Tatvor-
wurf von der Verfolgung ausgenommen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Neuruppin vom 2. August 2004, soweit es
ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß die
Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfall-
ort entfällt.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und
Auslagen
im Revisionsverfahren aufzuerlegen (§ 74
JGG).
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Kör-
perverletzung, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des Diebstahls,
jeweils in (weiterer) Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,
für schuldig befunden und ihn zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und drei
Monaten verurteilt. Ferner hat es bestimmt, daß dem Angeklagten vor Ablauf
von einem Jahr keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren be-
anstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt
im wesentlichen ohne Erfolg.
Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß
§ 154 a Abs. 2 StPO den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort,
soweit der Angeklagte deshalb verurteilt worden ist, von der Verfolgung aus.
Die bisher getroffenen Feststellungen lassen eine Entscheidung darüber, ob
das Landgericht nach den Maßstäben der Senatsentscheidung BGHSt 47, 158
zu Recht das Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr angenommen und
deshalb den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen hat, nicht
zu. Daß der Angeklagte mit dem entwendeten Pkw vorsätzlich rückwärts gegen
den Lichtmast gefahren ist, schließt einen Unfall begrifflich nicht aus (BGHSt
aaO 159). Hinzu kommen müßte, daß das Schadensereignis schon nach sei-
nem äußeren Erscheinungsbild Folge einer deliktischen Planung ist (BGHSt
aaO). Das könnte hier zweifelhaft sein.
Die Beschränkung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO führt zur Änderung des
Schuldspruchs. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 1. Dezember
2004. Aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen kann trotz des
Wegfalls der Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort auch
der Maßregelausspruch nach § 69 a StGB bestehen bleiben.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible