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BGH Beschluss vom 11.01.2005 – 3 StR 235/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 235/04

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. mit Zustimmung

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am

11. Januar 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 442 Abs. 1, § 430

Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Wuppertal vom 10. Oktober 2003 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte

im

Fall II. 7. der Urteilsgründe (Tat 8 der Anklageschrift vom

3. Juni 2003) wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt

worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des

Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-

ten der Staatskasse zur Last;

b) die Verfolgung der Taten des Angeklagten auf den Straf-

ausspruch und die Einziehungsanordnung beschränkt;

c) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft,

aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

der gewerbsmäßigen Hehlerei in fünf Fällen und des

gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier

Fällen schuldig ist;

bb) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die

Verfallsanordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das

Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der

Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

verurteilt worden ist, und hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die

Anordnung des Verfalls aus der Verfolgung ausgenommen (§ 442 Abs. 1,

§ 430 Abs. 1 StPO). Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuld- und

des Rechtsfolgenausspruchs. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat

die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auch führt der Wegfall der im Fall II. 7. der Urteilsgründe verhängten Einzel-

strafe nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe; denn im Hinblick auf die verblei-

ben-

den neun Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, daß das Landgericht

ohne die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 7. der Urteilsgründe auf eine

geringere Gesamtstrafe als die verhängte von vier Jahren und sechs Monaten

erkannt hätte.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker