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BGH Beschluss vom 11.01.2005 – 3 StR 235/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 235/04
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. mit Zustimmung
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
11. Januar 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 442 Abs. 1, § 430
Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Wuppertal vom 10. Oktober 2003 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte
im
Fall II. 7. der Urteilsgründe (Tat 8 der Anklageschrift vom
3. Juni 2003) wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt
worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-
ten der Staatskasse zur Last;
b) die Verfolgung der Taten des Angeklagten auf den Straf-
ausspruch und die Einziehungsanordnung beschränkt;
c) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft,
aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
der gewerbsmäßigen Hehlerei in fünf Fällen und des
gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier
Fällen schuldig ist;
bb) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die
Verfallsanordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das
Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der
Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
verurteilt worden ist, und hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die
Anordnung des Verfalls aus der Verfolgung ausgenommen (§ 442 Abs. 1,
§ 430 Abs. 1 StPO). Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuld- und
des Rechtsfolgenausspruchs. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat
die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auch führt der Wegfall der im Fall II. 7. der Urteilsgründe verhängten Einzel-
strafe nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe; denn im Hinblick auf die verblei-
ben-
den neun Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, daß das Landgericht
ohne die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 7. der Urteilsgründe auf eine
geringere Gesamtstrafe als die verhängte von vier Jahren und sechs Monaten
erkannt hätte.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker