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BGH Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 233/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 233/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ BGHR : ja

: nein

ZPO §§ 263, 264; PatG § 10

Verkündet am: 11. Januar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

T-Geschiebe

Ist der Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung Gegenstand des Sach- vortrags der Klagepartei und hat diese einen Unterlassungsantrag gestellt, der zwar unzutreffend formuliert ist, aber erkennen läßt, daß das Unterlassungsbe- gehren darauf gerichtet ist, dem Beklagten eine mittelbare Patentverletzung zu untersagen, so ist die mittelbare Patentverletzung Streitgegenstand mit der Folge, daß das Gericht die Fassung des Unterlassungsantrags mit den Partei- en zu erörtern und auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuweisen hat (§ 139 ZPO). Ändert der Kläger die Fassung des Unterlassungsbegehrens von sich aus oder auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis, so unterfällt das berichtigte Unterlassungsbegehren der Regelung in § 264 ZPO. Es ist zu be- scheiden, ohne daß es auf die Zustimmung des Beklagten oder die Sachdien- lichkeit im Sinne des § 263 ZPO ankommt.

BGH, Urt. v. 11. Januar 2005 - X ZR 233/01 - OLG München LG München

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und

die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 11. Oktober 2001 ver-

kündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

aufgehoben.

Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik

Deutschland erteilten und am 4. März 1987 angemeldeten Europäischen Pa-

tents 0 239 821 (Klagepatent). Sie nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung

auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.

Das Klagepatent betrifft eine in der Zahnprothetik zur lösbaren Befesti-

gung von Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß verwendete Vorrichtung

(T-Geschiebe). Nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens, in dem der

frühere Patentanspruch 5 in den Patentanspruch 1 aufgenommen und die Be-

schreibung angepaßt wurden, wurde die neue europäische Patentschrift am

24. November 1993 veröffentlicht. Patentanspruch 1 lautet in dieser Fassung

wie folgt:

"T-Geschiebe zur lösbaren Befestigung von Zahnprothesen und

Brücken am Restgebiß, bestehend aus einer Matrize (1) und einer

mit einem durchgehenden Schlitz (4) versehenen, mittels einer ko-

nischen Schraube (6) aktivierbaren Patrize (2), an deren Längsbal-

ken ein Steg (3) angebracht ist, der mit einem Schlitz versehen ist,

welcher in den durch die Patrize durchgehenden Schlitz mündet,

dadurch gekennzeichnet, daß die Schraube (6) innerhalb des Stegs

(3) parallel zu dem Schlitzgrund (5) in den Schlitz (4) einführbar ist,

und daß der Konus (9) im Schaftbereich der Schraube (6) ange-

ordnet ist, wobei der Konus (9) bei eingedrehter Schraube (6) im

mittleren Bereich des Steges (3) sich befindet, bezogen auf die Ge-

samthöhe."

Die Beklagte vertreibt unter der Produktbezeichnung "M. " bun-

desweit ein T-Geschiebe gemäß Prospekt Anlage K 4. Für dieses Geschiebe

ist der Beklagten das prioritätsjüngere deutsche Patent 196 49 969 erteilt. Das

von der Beklagten vertriebene T-Geschiebe ist dort als Ausführungsbeispiel in

den Fig. 1 bis 5 b abgebildet.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das T-Geschiebe der Beklag-

ten mache von allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents iden-

tischen Gebrauch. Werde die Patrize dieses Geschiebes wie von der Beklagten

empfohlen auf 2,6 mm gekürzt, liege jedenfalls eine Patentverletzung durch

äquivalente Mittel, zumindest aber eine mittelbare Patentverletzung vor.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

es zu unterlassen,

1. Patrizen als Bestandteil eines T-Geschiebes zur lösbaren Be-

festigung von Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß, be-

stehend aus einer Matrize und einer mit einem durchgehen-

den Schlitz versehenen, mittels einer konischen Schraube ak-

tivierbaren Patrize, an deren Längsbalken ein Steg angebracht

ist, der mit einem Schlitz versehen ist, welcher in den durch

die Patrize durchgehenden Schlitz mündet, im Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den

Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck entweder einzufüh-

ren oder zu besitzen,

bei denen die Schraube innerhalb des Stegs parallel zu dem

Schlitzgrund in den Schlitz einführbar ist, und bei denen der

Konus im Schaftbereich der Schraube angeordnet ist, wobei

der Konus sich bei eingedrehter Schraube im mittleren Be-

reich des Stegs befindet, bezogen auf die Gesamthöhe,

hilfsweise,

1. a) Patrizen als Bestandteil eines T-Geschiebes zur lösbaren Be-

festigung von Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß, be-

stehend aus einer Matrize und einer mit einem durchgehen-

den Schlitz versehenen, mittels einer konischen Schraube ak-

tivierbaren Patrize, an deren Längsbalken ein Steg angebracht

ist, der mit einem Schlitz versehen ist, welcher in den durch

die Patrize durchgehenden Schlitz mündet, im Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den

Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck entweder einzufüh-

ren oder zu besitzen,

bei denen die Schraube innerhalb des Stegs parallel zu dem

Schlitzgrund in den Schlitz einführbar ist, und bei denen der

Konus im Schaftbereich der Schraube angeordnet ist, wobei

der Konus sich bei eingedrehter Schraube im mittleren Be-

reich des Stegs befindet, bezogen auf seine Gesamthöhe un-

ter Berücksichtigung möglicher Kürzungen durch die Abneh-

mer,

weiter hilfsweise,

1. b) Patrizen als Bestandteil eines T-Geschiebes zur lösbaren Be-

festigung von Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß, be-

stehend aus einer Matrize und einer mit einem durchgehen-

den Schlitz versehenen, mittels einer konischen Schraube ak-

tivierbaren Patrize, an deren Längsbalken ein Steg angebracht

ist, der mit einem Schlitz versehen ist, welcher in den durch

die Patrize durchgehenden Schlitz mündet, im Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den

Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck entweder einzufüh-

ren oder zu besitzen,

bei denen die Schraube innerhalb eines sich an den Steg an-

schließenden Zusatzteils parallel zu dem Schlitzgrund in den

Schlitz einführbar ist, und bei denen der Konus im Schaftbe-

reich der Schraube angeordnet ist, wobei der Konus sich bei

eingedrehter Schraube auf der Höhe des mittleren Bereichs

des Steges befindet, bezogen auf seine Gesamthöhe unter

Berücksichtigung möglicher Kürzungen durch die Abnehmer,

weiter hilfsweise,

1. c) Patrizen als Bestandteil eines T-Geschiebes zur lösbaren Be-

festigung von Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß, be-

stehend aus einer Matrize und einer mit einem durchgehen-

den Schlitz versehenen, mittels einer konischen Schraube ak-

tivierbaren Patrize, an deren Längsbalken ein Steg angebracht

ist, der mit einem Schlitz versehen ist, welcher in den durch

die Patrize durchgehenden Schlitz mündet, im Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den

Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck entweder einzufüh-

ren oder zu besitzen,

bei denen die Schraube innerhalb eines sich an den Steg an-

schließenden Zusatzteils parallel zu dem Schlitzgrund in den

Schlitz einführbar ist, und bei denen der Konus im Schaftbe-

reich der Schraube angeordnet ist, wobei der Konus sich bei

eingedrehter Schraube auf der Höhe des mittleren Bereichs

des Zusatzteils befindet.

Darüber hinaus hat sie einen Antrag auf Feststellung der Schadenser-

satzpflicht und einen Antrag auf Auskunftserteilung gestellt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Prof.

Dr. L. eine Benutzung des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln festge-

stellt. Es hat die Klage in den Unterlassungsanträgen 1, 1 a und 1 b abgewie-

sen und die Beklagte nach dem Hilfsantrag 1 c zur Unterlassung und Auskunft

verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage auch

insoweit abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen.

Den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag 1 d der Klägerin, mit dem die

Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

Patrizen als Bestandteil eines T-Geschiebes zur lösbaren Befesti-

gung von Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß, bestehend

aus einer Matrize und einer mit einem durchgehenden Schlitz ver-

sehenen, mittels einer konischen Schraube aktivierbaren Patrize,

an deren Längsbalken ein Steg angebracht ist, der mit einem

Schlitz versehen ist, welcher in den durch die Patrize durchgehen-

den Schlitz mündet,

in Deutschland an nicht zur Benutzung des deutschen Teils der

EP 0 239 821 B 2 berechtigte Personen anzubieten und/oder zu lie-

fern,

bei denen die Schraube innerhalb eines sich an den Steg anschlie-

ßenden Zusatzteils parallel zu dem Schlitzgrund in den Schlitz ein-

führbar ist und bei denen der Konus im Schaftbereich der Schraube

angeordnet ist, wobei der Konus sich bei eingedrehter Schraube

auf der Höhe des mittleren Bereichs des Zusatzteils befindet,

wenn die Patrize mitsamt Steg so weit gekürzt werden kann, daß

der Konus sich bei eingedrehter Schraube auf der Höhe des mittle-

ren Bereichs des Steges befindet,

und wenn die Abnehmer nicht bei Meidung einer Vertragsstrafe

verpflichtet werden, eine solche Kürzung nicht vorzunehmen,

hat das Berufungsgericht, nachdem die Beklagte der Bescheidung dieses An-

trags nicht zugestimmt hatte, nicht sachlich beschieden, weil es diesen Antrag

nicht für sachdienlich gehalten und den geänderten Antrag nicht zugelassen

hat.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der nur noch die

Ansprüche wegen mittelbarer Patentverletzung mit dem Begehren weiter ver-

folgt werden, die Beklagte nach dem Hilfsantrag 1 d zu verurteilen. Die Beklag-

te beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu anderweiter

Verhandlung und Entscheidung.

I. 1. Das Klagepatent betrifft ein T-Geschiebe zur lösbaren Befestigung

von Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß, das aus einer Matrize und ei-

ner mit einem durchgehenden Schlitz versehenen, mittels einer konischen

Schraube aktivierbaren Patrize besteht, an deren Längsbalken ein Steg ange-

bracht ist, der mit einem Schlitz versehen ist, welcher in den durch die Patrize

durchgehenden Schlitz mündet. Der Beschreibung des Klagepatents zufolge

waren am Prioritätstag T-Geschiebe in großer Zahl und vielen Ausführungsfor-

men bekannt. Dazu gehören T-Geschiebe, bei denen der Patrizenkörper von

der okklusalen oder der gingivalen Seite aus geschlitzt ist, so daß durch eine

Verbreiterung des Schlitzes mit speziellen Werkzeugen die durch den Schlitz

gebildeten Lamellen der Patrize aufgebogen (aktiviert) und diese in der um-

schließenden Matrize festgeklemmt werden. An derartigen Ausbildungen von

T-Geschieben kritisiert das Klagepatent, daß sich die Lamellen im Gebrauch

der Prothese wieder zusammendrücken, so daß sich der Sitz des

T-Geschiebes lockert (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 11 - 35). Weiter nennt die

Beschreibung des Klagepatents T-Geschiebe aus dem Stand der Technik, bei

denen die Patrize mit einem durchgehenden Steg versehen ist und die Patri-

zenhälften durch einen partiell geschlitzten Steg zusammengehalten werden,

der am Längsbalken der Patrize angebracht ist. Bei dieser Ausführungsform er-

folgt die Spreizung des Schlitzes durch eine mit einem konischen Kopf verse-

hene Schraube, die sagittal in die Stirnfläche der geschlitzten Patrize einge-

dreht wird. An dieser Ausführungsform kritisiert das Klagepatent, daß die au-

seinandergetriebenen Patrizenkörper nach der Aktivierung starr sind, weil sich

die an sich federnden Patrizenhälften am Schraubenkopf abstützen (Beschrei-

bung Spalte 1, Zeilen 36 - 54).

2. Demgegenüber soll nach der Lehre des Klagepatents ein

T-Geschiebe zur lösbaren Befestigung von Zahnprothesen und Brücken am

Restgebiß geschaffen werden, das aus einer Matrize und einer mit einem

durchgehenden Schlitz versehenen, mittels einer konischen Schraube aktivier-

baren Patrize besteht, an deren Längsbalken ein Steg angebracht ist, der mit

einem Schlitz versehen ist, welcher in den durch die Patrize durchgehenden

Schlitz mündet, das auch nach der Aktivierung noch federnd ist und so eine in-

dividuell einstellbare, gleichmäßige Friktion der Patrize in der Matrize ermög-

licht (Beschreibung Spalte 1, Zeile 55, bis Spalte 2, Zeile 8).

3. Hierzu schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Aufgliede-

rung durch das Berufungsgericht folgendes vor:

Das T-Geschiebe zur lösbaren Befestigung von Zahnprothesen und

Brücken am Restgebiß besteht aus

a) einer Matrize (1)

b) und einer Patrize (2)

c) die Patrize ist mit einem durchgehenden Schlitz (4) versehen;

d) die Patrize ist mittels einer konischen Schraube (6) aktivierbar;

e) am Längsbalken der Patrize ist ein Steg (3) angebracht;

f) der Steg ist mit einem Schlitz versehen;

g) der Schlitz mündet in den durch die Patrize hindurchgehenden

Schlitz;

h) die Schraube (6) ist in den Schlitz (4) einführbar;

i) und zwar innerhalb des Stegs (3) parallel zum Schlitzgrund (5);

j) der Konus (9) ist im Schaftbereich der Schraube (6) angeordnet;

k) der Konus (9) befindet sich bei eingedrehter Schraube (6) im

mittleren Bereich des Steges (3), bezogen auf die Gesamthöhe.

Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht sind rechtsfeh-

lerfrei davon ausgegangen, daß Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Kla-

gepatents ein so ausgebildetes T-Geschiebe ist. Hiervon geht auch die Revisi-

on aus.

II. 1. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben eine

wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents verneint. Die Revision nimmt die

Abweisung des Hauptantrags und der Hilfsanträge zu 1 a und 1 b hin.

2. Das Berufungsgericht hat auch eine Verletzung des Klagepatents

durch Verwendung äquivalenter Mittel verneint und den hierauf gerichteten

Hilfsantrag zu 1 c abgewiesen. Die Revision nimmt die Abweisung dieses Kla-

geantrags ebenfalls hin.

III. 1. Soweit das Berufungsgericht den wegen mittelbarer Patentverlet-

zung in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag 1 d nicht sachlich beschie-

den hat, hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht stand.

a) Das Berufungsgericht hat in dem Hilfsantrag 1 d eine Klageänderung

im Sinne von § 263 ZPO gesehen, die es mangels Sachdienlichkeit nicht zuge-

lassen hat, weil deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern

würde. Dazu hat es ausgeführt, dies ergebe sich schon daraus, daß sich die

Beklagte berechtigterweise auf den neuen Klageantrag nicht eingelassen habe

und neu über ihn hätte verhandelt werden müssen. Ferner würden die bisheri-

gen Tatsachenermittlungen nicht ausreichen, um auch über diesen neuen An-

trag zu entscheiden. Ob die Beklagte ein T-Geschiebe liefere, das so verkürzt

werden könne, daß es letztlich patentverletzend wirke, sei bisher noch nicht

ausreichend diskutiert worden. Ein weiteres Sachverständigengutachten über

diese Möglichkeit könnte unumgänglich sein (BU 21).

b) Dies greift die Revision mit Erfolg an, ohne daß es einer Entscheidung

der Frage bedarf, ob hier tatsächlich eine Klageänderung vorlag und ob das

Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit einer Klageänderung

im Sinne von § 263 ZPO verkannt und die Grenzen seines Ermessens über-

schritten hat, weil es bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit einer Klageände-

rung nach ständiger Rechtsprechung auf eine objektive Beurteilung ankommt,

ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff

im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu

gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH Urt. v. 10.1.1985

- II ZR 93/83, NJW 1985, 1841; Urt. v. 10.6.1991 - II ZR 247/90, NJW 1991,

2906).

Bereits in der Klageschrift hatte die Klägerin im einzelnen vorgetragen,

daß die T-Geschiebe der Beklagten ausweislich des Werbeprospekts dazu be-

stimmt seien, von den Abnehmern gekürzt zu werden, und daß bei einer Kür-

zung des T-Geschiebes der Beklagten durch deren Abnehmer zumindest eine

mittelbare Patentverletzung vorliege. Mit den Hilfsanträgen 1 a und 1 b hatte

die Klägerin Anträge gestellt, mit denen der Beklagten der Vertrieb von

T-Geschieben unter Berücksichtigung möglicher Kürzungen durch die Abneh-

mer der Beklagten untersagt werden sollte. Damit war der Tatbestand der mit-

telbaren Patentverletzung von Anbeginn des Prozesses Streitgegenstand des

Unterlassungsbegehrens. Darauf, daß die ursprünglichen Hilfsanträge 1 a und

b den Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nicht zutreffend erfaßt ha-

ben und zweifelhaft ist, ob der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag 1 d

die behaupteten Merkmale einer mittelbaren Patentverletzung im Streitfall zu-

treffend angibt, kommt es nicht an. Ist der Tatbestand einer mittelbaren Patent-

verletzung Gegenstand des Sachvortrags der Klagepartei und hat diese einen

Unterlassungsantrag gestellt, der zwar unzutreffend formuliert ist, aber erken-

nen läßt, daß das Unterlassungsbegehren darauf gerichtet ist, dem Beklagten

- auch - eine mittelbare Patentverletzung zu untersagen, dann ist die mittelbare

Patentverletzung Streitgegenstand mit der Folge, daß das Gericht die Fassung

des Unterlassungsantrags mit den Parteien zu erörtern und auf eine sachge-

rechte Antragstellung hinzuweisen hat (§ 139 ZPO). Ändert der Kläger die Fas-

sung des Unterlassungsbegehrens von sich aus oder auf einen entsprechen-

den gerichtlichen Hinweis, so unterfällt das berichtigte Unterlassungsbegehren

der Regelung in § 264 ZPO. Es ist zu bescheiden, ohne daß es auf die Zu-

stimmung des Beklagten oder die Sachdienlichkeit im Sinne des § 263 ZPO

ankommt.

IV. Die Sache ist daher zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Das Berufungsgericht wird über den Hilfsantrag zu 1 d - gegebenenfalls

unter Hinweis auf eine zutreffende Antragstellung - zu entscheiden haben. Bei

der erneuten Entscheidung wird zu prüfen sein, ob - wie das Berufungsgericht

gemeint hat - weitere Sachaufklärung erforderlich ist oder ob bereits auf der

Grundlage der getroffenen Feststellungen der Tatbestand einer mittelbaren Pa-

tentverletzung nicht in Betracht kommt. Dieser setzt voraus, daß das vom an-

geblichen Patentverletzer vertriebene Mittel nicht nur durch die jeweiligen Ab-

nehmer dazu bestimmt, sondern auch geeignet ist, für die Benutzung der Erfin-

dung verwendet zu werden (§ 10 Abs. 1 PatG). Nach ihrer Beschreibung in der

Patentschrift löst die Lehre des Streitpatents das Problem, ein T-Geschiebe so

auszubilden, daß es auch nach der Aktivierung noch federnd ist und eine indi-

viduell einstellbare, gleichmäßige Friktion der Patrize in der Matrize ermöglicht

(Beschreibung Spalte 2, Zeilen 5 - 8), dadurch, daß sich der Konus am Schrau-

benschaft bei eingedrehter Schraube im mittleren Bereich des Steges befindet

(Beschreibung Spalte 2, Zeilen 13 - 15), wobei die Angabe "mittlerer Bereich

des Steges" nach der Beschreibung des Streitpatents auf die Gesamthöhe des

Steges bezogen und klargestellt ist, daß unter der Gesamthöhe des Steges die

Gesamthöhe der Patrize zu verstehen ist (Beschreibung Spalte 2, Zeilen 15 -

16). Die Beschreibung des Klagepatents erläutert weiter, daß durch die Lage

des Konus im mittleren Bereich der Gesamthöhe der Patrize die beiden Patri-

zenhälften über deren gesamte Länge parallel gespreizt werden, also anders

als bei einem Eingreifen des Konus am basalen Ende der Patrize, das eher zu

einer spitzwinkligen Spreizung führen wird. Wie das Berufungsgericht - von der

Revision nicht angegriffen - festgestellt hat, macht das T-Geschiebe der Be-

klagten mit Blick hierauf weder wortsinngemäß noch durch äquivalente Mittel

vom Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Klagepatents Gebrauch, da der

zur Spreizung der Patrizenhälften verwendete Konus - bezogen auf ihre Höhe -

nicht im mittleren Bereich, sondern an ihrem basalen Ende angeordnet ist.

Durch eine Kürzung der Patrize rückt zwar, wie die Klägerin geltend gemacht

hat, der mittlere Bereich der Patrize an deren basales Ende heran. Dies ändert

nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nichts an

dem Umstand, daß die Spreizung der Patrizenhälften bei dem T-Geschiebe der

Beklagten an deren basalem Ende bezogen auf den für die Klemmwirkung ein-

gesetzten Teil des Steges erfolgt. Im Hinblick auf die bisherigen Feststellungen

des Berufungsgerichts wird den Parteien Gelegenheit zu geben sein, abschlie-

ßend zur Frage der mittelbaren Patentverletzung sachlich vorzutragen und Stel-

lung zu nehmen.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Kirchhoff