BGH Entscheidung vom 11.01.2005 – X ZR 233/01
X. Zivilsenat
Berichtigter Leitsatz
Nachschlagewerk: ja BGHZ BGHR : ja
: nein
T-Geschiebe
Ist der Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung Gegenstand des Sach-
vortrags der Klagepartei und hat diese einen Unterlassungsantrag gestellt, der
zwar unzutreffend formuliert ist, aber erkennen läßt, daß das Unterlassungsbe-
gehren darauf gerichtet ist, dem Beklagten eine mittelbare Patentverletzung zu
untersagen, so ist die mittelbare Patentverletzung Streitgegenstand mit der
Folge, daß das Gericht die Fassung des Unterlassungsantrags mit den Partei-
en zu erörtern und auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuweisen hat
(§ 139 ZPO). Ändert der Kläger die Fassung des Unterlassungsbegehrens von
sich aus oder auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis, so unterfällt das
berichtigte Unterlassungsbegehren der Regelung in § 264 ZPO. Es ist zu be-
scheiden, ohne daß es auf die Zustimmung des Beklagten oder die Sachdien-
lichkeit im Sinne des § 263 ZPO ankommt.
BGH, Urt. v. 11. Januar 2005 - X ZR 233/01 - OLG München
LG München I