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BGH Beschluss vom 12.01.2005 – 2 StR 529/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 529/04
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Angeklagten am 12. Januar 2005 gemäß §§ 46, 346
Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Nach Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung
des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts
Wiesbaden vom 9. September 2004 wird dem Angeklagten von
Amts wegen und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt.
2. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts wird der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts
Wiesbaden vom 9. September 2004 aufgehoben.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Wiesbaden vom 23. März 2004 sowie der Antrag des
Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist werden als unzu-
lässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 23. März 2004 zu
der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung
verurteilt. Im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbeleh-
rung sowie Rücksprache mit seinem Verteidiger hat er noch in der Hauptver-
handlung auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat er mit
Schreiben vom 19. Mai 2004, beim Landgericht eingegangen am 25. Mai 2004,
Revision gegen dieses Urteil eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt. Mit Beschluß vom 9. September 2004, dem Angeklagten zu-
gestellt am 29. September 2004, hat das Landgericht die Revision des Ange-
klagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Wochenfrist des
§ 341 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist hat
das Landgericht für offensichtlich aussichtslos erachtet und sich deshalb für
befugt gehalten, die Revision selbst als unzulässig zu verwerfen.
Mit einem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben vom
4. Oktober 2004, bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 7. Oktober und
beim Landgericht eingegangen am 25. Oktober 2004, hat der Angeklagte er-
neut an seinem Wiedereinsetzungsantrag festgehalten und nochmals geltend
gemacht, er habe auf Rechtsmittel nur verzichtet, um eine vermeintlich rechts-
widrige Inhaftierung zu beenden.
II.
Das Schreiben des Angeklagten vom 4. Oktober 2004 ist als Antrag auf
Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehen (§ 300 StPO). Dieser Antrag
ist nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, hat
aber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt dieser Antrag zur Aufhebung
des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verwor-
fen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Be-
fugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in de-
nen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechts-
mittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1
StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig
zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das
gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhal-
tung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem
Rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden ist (vgl. BGH NStZ 2000, 217;
Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 346 Rdn. 2 jew. m.w.N.).
Demgemäß obliegt es dem Bundesgerichtshof, die Revision zu verwer-
fen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf
Rechtsmittel gegen das Urteil vom 23. März 2004 verzichtet hat. Die Rechtsmit-
telverzichtserklärung kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückge-
nommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht gerecht-
fertigt. Für die Richtigkeit der Behauptung, die Verzichtserklärung des Ange-
klagten sei durch Anwendung von Druck in Form von Freiheitsberaubung unter
Folter zustandegekommen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Gründe, die ge-
gen die Rechtmäßigkeit der angeordneten Untersuchungshaft sprechen könn-
ten, hat der Angeklagte weder dargetan, noch sind sie sonst ersichtlich. Zudem
war dem Angeklagten zum Zeitpunkt seiner Verzichtserklärung bekannt, daß
die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewäh-
rung ausgesetzt worden war, so daß der behauptete Druck in Form von "Frei-
heitsberaubung" für die Verzichtserklärung nicht ursächlich gewesen sein
kann.
Da somit der Rechtsmittelverzicht wirksam ist, ist auch kein Raum mehr für die
von dem Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Roggenbuck