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BGH Beschluss vom 12.01.2005 – XII ZB 57/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 57/03

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Senatsbe-

schluß vom 6. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsgegner macht geltend, in seinem Recht auf rechtliches Ge-

hör verletzt zu sein. Der Senat sei in seinem Beschluß vom 6. Oktober 2004

davon ausgegangen, daß die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehe-

lichen Lebensverhältnisse der Parteien von deren ursprünglicher, dem Ehever-

trag der Parteien zugrunde liegender Lebensplanung abgewichen und es der

Antragstellerin durch die Geburt der beiden Kinder nicht möglich gewesen sei,

ihre eigene Versorgung in der Ehe weiter auszubauen. Diese Feststellungen

beruhten darauf, daß der Senat den Sachvortrag des Antragsgegners nicht be-

rücksichtigt habe. Der Antragsgegner habe dargelegt, daß die Antragstellerin

durchaus in der Lage gewesen sei, eine eigene Versorgung aufzubauen. Es

habe dem Willen der Parteien entsprochen, die Erfüllung des Kinderwunsches

mit der Berufstätigkeit beider Eheleute zu verbinden.

II.

Die Rüge ist nicht begründet.

Ist ein Ehevertrag - wie hier - wirksam zustande gekommen, muß der

Tatrichter im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein

Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht,

wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten be-

gehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Ver-

trag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnis-

se im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr,

ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus

dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige La-

stenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei

angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und sei-

nes Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger

Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann

der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen

Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden

Lebensplanung grundlegend abweicht.

Wie der Senat in seinem Beschluß vom 6. Oktober 2004 ausgeführt hat,

hat das Oberlandesgericht diese Voraussetzung - im Hinblick auf die dem Ehe-

vertrag nachfolgende Geburt der Kinder und die mit deren Betreuung einherge-

hende eingeschränkte Erwerbstätigkeit der Antragstellerin - mit Recht bejaht.

Der Senat hat hierzu dargelegt: "Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechts-

beschwerde greifen nicht durch; insbesondere hat das Oberlandesgericht nicht

wesentlichen Prozeßstoff außer acht gelassen: Auch wenn die Parteien, wie die

Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf deren Instanzvortrag geltend macht, kei-

ne kinderlose Ehe geplant, sondern bei ihrer Abrede über den Ausschluß des

Versorgungsausgleichs beabsichtigt haben, die Betreuung von Kindern mit der

Berufstätigkeit beider Ehegatten zu verbinden, haben sie diese Vorstellung spä-

ter nicht verwirklicht. Vielmehr war die Antragstellerin während der Zeit der Be-

treuungsbedürftigkeit der Kinder nur zeitweise und in unterschiedlichem Um-

fang erwerbstätig. … Deshalb ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden,

wenn das Oberlandesgericht den Nachteil der Antragstellerin beim Aufbau einer

eigenständigen Altersversorgung, weil ehebedingt, im Rahmen der ihm aufge-

gebenen Ausübungskontrolle angemessen ausgleicht."

Eine Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf rechtliches Ge-

hör liegt danach nicht vor. Soweit der Antragsgegner ein Ergebnis der Aus-

übungskontrolle erstrebt, das von der - vom Senat gebilligten - Auffassung des

Oberlandesgerichts abweicht, ist ihm dies im Rahmen der Anhörungsrüge ver-

wehrt.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose