BGH Beschluss vom 12.01.2005 – XII ZB 57/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 57/03
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Senatsbe-
schluß vom 6. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsgegner macht geltend, in seinem Recht auf rechtliches Ge-
hör verletzt zu sein. Der Senat sei in seinem Beschluß vom 6. Oktober 2004
davon ausgegangen, daß die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehe-
lichen Lebensverhältnisse der Parteien von deren ursprünglicher, dem Ehever-
trag der Parteien zugrunde liegender Lebensplanung abgewichen und es der
Antragstellerin durch die Geburt der beiden Kinder nicht möglich gewesen sei,
ihre eigene Versorgung in der Ehe weiter auszubauen. Diese Feststellungen
beruhten darauf, daß der Senat den Sachvortrag des Antragsgegners nicht be-
rücksichtigt habe. Der Antragsgegner habe dargelegt, daß die Antragstellerin
durchaus in der Lage gewesen sei, eine eigene Versorgung aufzubauen. Es
habe dem Willen der Parteien entsprochen, die Erfüllung des Kinderwunsches
mit der Berufstätigkeit beider Eheleute zu verbinden.
II.
Die Rüge ist nicht begründet.
Ist ein Ehevertrag - wie hier - wirksam zustande gekommen, muß der
Tatrichter im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein
Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht,
wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten be-
gehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Ver-
trag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnis-
se im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr,
ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus
dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige La-
stenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei
angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und sei-
nes Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger
Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann
der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen
Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden
Lebensplanung grundlegend abweicht.
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 6. Oktober 2004 ausgeführt hat,
hat das Oberlandesgericht diese Voraussetzung - im Hinblick auf die dem Ehe-
vertrag nachfolgende Geburt der Kinder und die mit deren Betreuung einherge-
hende eingeschränkte Erwerbstätigkeit der Antragstellerin - mit Recht bejaht.
Der Senat hat hierzu dargelegt: "Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechts-
beschwerde greifen nicht durch; insbesondere hat das Oberlandesgericht nicht
wesentlichen Prozeßstoff außer acht gelassen: Auch wenn die Parteien, wie die
Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf deren Instanzvortrag geltend macht, kei-
ne kinderlose Ehe geplant, sondern bei ihrer Abrede über den Ausschluß des
Versorgungsausgleichs beabsichtigt haben, die Betreuung von Kindern mit der
Berufstätigkeit beider Ehegatten zu verbinden, haben sie diese Vorstellung spä-
ter nicht verwirklicht. Vielmehr war die Antragstellerin während der Zeit der Be-
treuungsbedürftigkeit der Kinder nur zeitweise und in unterschiedlichem Um-
fang erwerbstätig. … Deshalb ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden,
wenn das Oberlandesgericht den Nachteil der Antragstellerin beim Aufbau einer
eigenständigen Altersversorgung, weil ehebedingt, im Rahmen der ihm aufge-
gebenen Ausübungskontrolle angemessen ausgleicht."
Eine Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf rechtliches Ge-
hör liegt danach nicht vor. Soweit der Antragsgegner ein Ergebnis der Aus-
übungskontrolle erstrebt, das von der - vom Senat gebilligten - Auffassung des
Oberlandesgerichts abweicht, ist ihm dies im Rahmen der Anhörungsrüge ver-
wehrt.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose