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BGH Beschluss vom 13.01.2005 – 3 StR 243/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2005

in den Strafsachen

gegen

3 StR 61/02 3 StR 243/02

1.

2.

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 beschlos-

sen:

Die Sache wird nach § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für

Strafsachen zur Entscheidung der folgenden Rechtsfrage vorgelegt:

Reicht es für die Annahme vollendeten Handeltreibens aus, wenn

der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbrin-

genden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte

Verhandlungen eintritt, aber keine Einigung mit dem Lieferanten er-

zielt?

Gründe:

I.

Beim Senat sind Revisionsverfahren gegen zwei Urteile anhängig, durch

die Fälle erfolgloser Bemühungen um den Erwerb von zum gewinnbringenden

Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln als vollendetes Handeltreiben ab-

geurteilt worden sind. Die Rechtsmittel der Angeklagten geben Anlaß, die Ab-

grenzung von Vorbereitung, Versuch und Vollendung zu überprüfen. Der Senat

hat beide Verfahren für die Durchführung eines Anfrage- und Vorlageverfahrens

verbunden, um durch die Vielfalt der Fallgestaltungen eine breitere Beurtei-

lungsgrundlage zu schaffen.

1. Das Landgericht Mönchengladbach hat vollendetes Handeltreiben

auch bei folgenden Sachverhaltsfeststellungen angenommen:

a) In dem Verfahren gegen den Angeklagten K. (3 StR 61/02):

aa) Der Angeklagte wurde von einem Freund angerufen, der ihm anbot,

10.000 Ecstasy-Tabletten zum Preis von 9.000 DM zu besorgen. Der Angeklag-

te erklärte ihm, er solle die Tabletten beschaffen. Dabei hatte der Angeklagte

aber Zweifel, ob dieser hierzu in der Lage sein würde. Zu einer Lieferung von

Tabletten kam es nicht.

bb) Der Angeklagte telefonierte mit einem Freund und beauftragte ihn,

die Telefonnummer von einem "A." herauszufinden. Der Angeklagte wollte fest-

stellen, ob er von "A." 10.000 Ecstasy-Tabletten erwerben könnte.

b) In dem Verfahren gegen den Angeklagten Ke. (3 StR 243/02):

aa) Der Angeklagte wollte 50 g Kokain erwerben, um es teilweise ge-

winnbringend weiterzuverkaufen. Er telefonierte deshalb mit mehreren Betäu-

bungsmittelhändlern in Holland und besuchte auch einige von ihnen, konnte

jedoch nirgends Kokain kaufen.

bb) Der Angeklagte wollte erneut 50 g Kokain erwerben und fuhr deshalb

nach Holland. Das Geschäft kam nicht zustande, weil der Angeklagte mit dem

Betäubungsmittelhändler nicht handelseinig wurde.

cc) Der Angeklagte wollte 70 g Kokain mit hohem Wirkstoffgehalt erwer-

ben und fuhr deshalb nach Holland. Weil die Qualität des Angebots nicht aus-

reichend war, kaufte er statt dessen 40 g Amphetamin mit einem Wirkstoffanteil

von weniger als 10 Gramm Amphetaminbase, das er nach Deutschland ver-

brachte und weiterverkaufte. Obgleich das erworbene Amphetamin die Grenze

zur nicht geringen Menge nicht überschritt, hat das Landgericht den Angeklag-

ten wegen vollendeten Handeltreibens mit einer nicht geringen Menge verurteilt,

weil er Bemühungen entfaltet hatte, eine nicht geringe Menge von Kokain zu

erwerben.

2. Die Angeklagten haben mit ihren Revisionen die Verletzung sachli-

chen Rechts gerügt. Der Generalbundesanwalt hat im Fall I. 1. a) bb) (Auftrag,

Telefonnummer eines Lieferanten herauszufinden) beantragt, das Verfahren

nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen und in den übrigen oben genannten Fällen

die Verurteilung wegen vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge zu bestätigen.

II.

1. Der Senat hält in diesen Fällen den Schuldspruch für rechtsfehlerhaft.

Während im Fall I. 1. a) bb) die bloßen Vorsondierungen in Übereinstimmung

mit bisherigen Rechtsprechungsansätzen dem Vorbereitungsstadium zuge-

rechnet werden können (vgl. unten Abschnitt III. 3., 5.), steht in den übrigen Fäl-

len der beabsichtigten Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs entgegen, nach der für die Annahme vollendeten Handeltrei-

bens bereits ernsthafte Verhandlungen über den Ankauf von zum gewinnbrin-

genden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln ausreichen, sofern nur

das Stadium allgemeiner Anfragen verlassen ist. Wegen der Einzelheiten wird

auf den Anfragebeschluß des Senats vom 10. Juli 2003 Bezug genommen.

In diesem Beschluß hat der Senat Bedenken gegen die bisherige weite

Auslegung des Begriffs des Handeltreibens in der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs geäußert und eine Einschränkung für erforderlich gehalten. Er

hat dazu vorgeschlagen, diese weite Definition durch einen Katalog handelsty-

pischer Tätigkeiten zu ersetzen, der an der gesetzlichen Definition des Waffen-

handels in § 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nF und an den Tätigkeitsbeschreibungen des

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG orientiert ist.

In ihren Antworten haben die anderen Strafsenate eine solche Kataloglö-

sung abgelehnt. Der 4. Senat hat statt dessen eine Definition vorgeschlagen,

wonach mit Betäubungsmitteln Handel treibt, wer mit einem anderen Einigung

über ihre Lieferung erzielt in der Absicht, aus ihrem Umsatz Gewinn zu erzielen.

Der 1., 2. und 5. Senat haben erklärt, an der bisherigen Definition festhalten zu

wollen.

In der Divergenzfrage hat der 4. Strafsenat der Anfrage zugestimmt. Da-

gegen haben der 1., 2. und 5. Strafsenat mitgeteilt, daß sie an ihrer bisherigen

Rechtsprechung, wonach bereits ernsthafte, wenn auch erfolglose Ankaufsbe-

mühungen für die Annahme vollendeten Handeltreibens ausreichen, festhalten

wollen. Der 2. Strafsenat hat hinzugefügt, daß der Erfassung typischer Vorbe-

reitungs- und Versuchshandlungen als vollendetes Handeltreiben durch eine

restriktive Handhabung bei der Anwendung des Begriffs in Grenzfällen Rech-

nung getragen werden kann. Der 5. Strafsenat hat bemerkt, daß Teile des Se-

nats eine Ausweitung der Versuchsstrafbarkeit zu Lasten vollendeten Handel-

treibens für vorzugswürdig hielten.

2. Der Senat hält an seiner Rechtsansicht fest, daß für die Annahme

vollendeten Handeltreibens ernsthafte Verhandlungen über einen Ankauf dann

nicht ausreichen, wenn keine Einigung über die Lieferung erzielt wird. Er legt

diese Rechtsfrage dem Großen Senat vor. Die Voraussetzungen einer Diver-

genzvorlage nach § 132 Abs. 2 GVG sind gegeben, da die beabsichtigte Ent-

scheidung von der Rechtsprechung des 1., 2. und 5.Strafsenates abwiche.

3. Entgegen seiner früheren, dem Anfragebeschluß zugrundeliegenden

Auffassung sieht der Senat davon ab, dem Großen Senat die Frage einer um-

fassenden Neubestimmung des Begriffs des Handeltreibens zu unterbreiten.

Zwar ist er nach wie vor der Auffassung, daß die bisherige Bestimmung des

Begriffs des Handeltreibens zu weit gefaßt ist. Danach reicht jede eigennützige

auf Umsatz gerichtete Tätigkeit aus; dabei ist es rechtlich unerheblich, ob es zu

eigenen Umsatzgeschäften oder auch nur zur Anbahnung bestimmter Geschäf-

te gekommen ist; auch der Besitz an dem zum Umsatz vorgesehenen Rausch-

gift ist nicht vorausgesetzt. Selbst eine einmalige, gelegentliche oder vermit-

telnde Tätigkeit genügt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 29, 239 f.; 30, 359, 361; BGHR

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 28, 29, 31, 41, 50; BGH NStZ 2000, 207

f.). Demgegenüber meint der Senat, daß eine konkrete Tätigkeiten umschrei-

bende Definition des Begriffs des Handeltreibens nicht nur dem Bestimmtheits-

gebot des Art. 103 Abs. 2 GG besser entspräche, sondern es auch erlaubte,

eine stimmige Abgrenzung von Vorbereitung, Versuch und Vollendung vorzu-

nehmen, die mit den sonst zu den §§ 22, 23 StGB entwickelten allgemeinen

Grundsätzen der Rechtsprechung in Einklang stünde und zum anderen bei der

Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme vorteilhaft wäre. Doch hält er es

- im Hinblick auf das Ergebnis des Anfrageverfahrens - für aussichtslos, eine

Mehrheit für eine Neubestimmung des Begriffs zu gewinnen.

III.

1. Auch bei der grundsätzlichen Beibehaltung der bisherigen weiten De-

finition des Handeltreibens, wonach jede eigennützige auf Umsatz gerichtete

Tätigkeit ausreicht, muß eine Einschränkung dahin erfolgen, daß typische Vor-

bereitungs- und Versuchshandlungen nicht als vollendetes Handeltreiben erfaßt

werden.

Für eine derart eingeschränkte Anwendung des Begriffs des Handeltrei-

bens spricht zunächst, daß der Gesetzgeber in Absatz 2 des § 29 BtMG die

Strafbarkeit des Versuchs nicht für alle, sondern nur für einen Teil der in Ab-

satz 1 dieser Vorschrift genannten Tätigkeiten bestimmt hat. Dabei hat er die

Tatbestandsvarianten des Absatzes 1 Nr. 1 sämtlich, somit auch das Handel-

treiben, erfaßt. Damit ist für das Handeltreiben nicht nur vorgesehen, daß ein

Versuch überhaupt bestraft werden kann, sondern wegen der Geltung des All-

gemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch im Bereich des Betäubungsmittel-

strafrechts gleichzeitig die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 23 Abs. 2

StGB und einer Strafbefreiung wegen Rücktritts nach § 24 StGB eröffnet wor-

den. Die fakultative Strafmilderung wegen Versuchs ermöglicht es, Handlungen

im Vorfeld, die im Hinblick auf den mit dem Straftatbestand bezweckten Rechts-

güterschutz eine geringere Gefährlichkeit aufweisen, unter eine dementspre-

chend niedrigere Strafdrohung zu stellen. Nach dem das Strafrecht wesentlich

bestimmenden Schuldgrundsatz sind - gemessen an der Idee der Gerechtig-

keit - Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abzustimmen (vgl.

BVerfGE 50, 205, 214 f.). Diesem Grundsatz wird nur eine Auslegung gerecht,

die es erlaubt, unterschiedlich gewichtige Verhaltensweisen nach § 23 Abs. 2,

§ 49 Abs. 1 StGB einer abgestuften Strafdrohung zu unterwerfen. Dies gilt in

besonderem Maße für Fälle qualifizierten Handeltreibens nach §§ 29 a, 30, 30 a

BtMG mit erhöhten Mindeststrafen. Für die Strafbefreiung wegen freiwilligen

Rücktritts nach § 24 StGB gilt entsprechendes.

Die uneingeschränkte Anwendung der Definition des Handeltreibens hat

jedoch dazu geführt, daß Aktivitäten, die an sich typische Versuchshandlungen

darstellen, als vollendetes Handeltreiben bewertet und damit der vollen Straf-

drohung der Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes für Handeltreiben

unterworfen werden. Ebenso wird der Anreiz, durch einen freiwilligen Rücktritt

vom Versuch Strafbefreiung zu erlangen, vereitelt.

2. Die Rechtsprechung hat bereits bisher in einzelnen Entscheidungen

die sehr weite Definition des Handeltreibens ("jede Tätigkeit") nur formal beibe-

halten, aber inhaltliche Einschränkungen vorgenommen:

Tätigkeiten, die einem späteren, aber noch nicht konkretisierten Rausch-

giftgeschäft dienen sollten, wurden als Vorbereitungshandlungen qualifiziert; so

die Darlehensgewährung für künftige Geschäfte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

Handeltreiben 22), die Präparierung eines Fahrzeugs für Schmuggelfahrten

(BGH NStZ 2001, 323) und der Transport von Streckmitteln (BGHR BtMG § 29

Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37, 43).

Aber auch Handlungen, die auf einen konkreten Rauschgiftumsatz ge-

richtet waren, wurden in einzelnen Fällen dem Vorbereitungsstadium zugeord-

net. Dies wurde etwa bei Beteiligten angenommen, die sich lediglich bereit er-

klärt hatten, eine Kurierfahrt zu unternehmen, aber aus irgendwelchen Gründen

die zu transportierenden Drogen letztlich nicht übernehmen konnten (BGH NJW

1987, 720 f. = BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1; BGH NStZ 1990,

545). Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Handlungen weit im Vorfeld

des beabsichtigten Güterumsatzes nur als auf Drogenumsatz "im weitesten

Sinne" gerichtet und damit als nicht tatbestandsmäßig bewertet werden können.

Dabei liege je nach den Umständen des Einzelfalls Vorbereitung oder Versuch

vor (BGH NJW 1987, 720 f.). Ebenso wurden allgemeine, unverbindliche Anfra-

gen dem Vorbereitungsstadium zugeordnet (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

Handeltreiben 7; BGH NStZ-RR 1996, 48). Auch eine Einkaufsfahrt nach Hol-

land, die vergeblich blieb, weil der vorgesehene Lieferant verhaftet, der Coffee-

Shop geschlossen und eine andere Bezugsquelle nicht bekannt war, wurde als

bloße Vorbereitung bewertet (BGH NStZ 1996, 507). Allerdings ist insoweit das

Bild der Rechtsprechung nicht einheitlich (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

Handeltreiben 19 zum Versuch der Kontaktaufnahme zu einem Abnehmer).

Diese Rechtsprechungsansätze zur Einschränkung der Anwendung des

Begriffs des Handeltreibens können fortgeführt werden und ermöglichen es, im

Vorfeld liegende Handlungen, die noch keine Nähe zum beabsichtigten Um-

satzgeschäft aufweisen und bei wertender Betrachtung mit Blick auf das zu

schützende Rechtsgut von noch geringem Gefährdungspotential sind, dem Vor-

bereitungsstadium zuzuweisen. Hierzu könnten etwa Tätigkeiten wie Erkundi-

gungen nach Lieferquellen und Preisen, unverbindliche Anfragen, Beschaffung

von Hilfsmaterial wie Waagen, Mobiltelefonen, Verpackungsmaterial u. ä. ge-

rechnet werden.

3. Um der Versuchsstrafbarkeit in Fällen des Handeltreibens bei grund-

sätzlicher Beibehaltung der bisherigen Definition dieses Begriffs einen ange-

messenen Anwendungsbereich zu eröffnen, ist es erforderlich, diese Definition

einzuschränken: Vollendetes Handeltreiben ist beim Ankauf von zum gewinn-

bringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln erst mit der Einigung

zwischen Händler und Lieferanten gegeben. Von diesem Zeitpunkt an ist bis zur

vollständigen Abwicklung des Umsatzgeschäftes - wie bisher - jede eigennützi-

ge auf Umsatz gerichtete Tätigkeit als Handeltreiben anzusehen.

a) Ohne eine solche Einschränkung kann der Versuch bei diesem Delikt

keine Bedeutung erlangen. Denn Versuch (unmittelbares Ansetzen) liegt nach

den von der Rechtsprechung sonst zu Tätigkeitsdelikten entwickelten Grund-

sätzen bei solchen Gefährdungshandlungen vor, die nach der Tätervorstellung

in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit

ihr in einem unmittelbar räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen

(BGH NStZ 1989, 473). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Täter

subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet, es eines weiteren

Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen An-

griffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des

Tatbestandes übergeht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 48, 34, 35 f. m. w. N.). Im Bereich

des Handeltreibens kann sich eine Abschichtung von Versuchshandlungen

nicht an dem Kriterium des Ansetzens zur tatbestandsmäßigen Angriffshand-

lung orientieren, da nach der von der Rechtsprechung entwickelten Definition

"jede" Tätigkeit tatbestandsmäßig ist, die mit entsprechender Tendenz erfolgt.

Diese Begriffsbestimmung verzichtet beim äußeren Sachverhalt auf weitere

Begrenzungen und nimmt die erforderliche Konturierung ausschließlich im Sub-

jektiven (durch die Merkmale "eigennützig" und "auf Umsatz gerichtet") vor. So

werden auch Handlungen erfaßt, die bei sonstigen Tatbeständen erst als ein

Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung angesehen werden würden. Vielfach

wird das Handeltreiben daher als sog. unechtes Unternehmensdelikt bezeichnet

(vgl. dazu Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 11 Rdn. 52 ff.). Jeden-

falls erklärt sich hieraus, warum die Versuchsstrafbarkeit beim Handeltreiben

keine Bedeutung erlangt hat und auch nicht erlangen konnte.

In der Tat ist es der - insoweit uneinheitlichen - Rechtsprechung nicht ge-

lungen, handhabbare Kriterien für die Bestimmung des Bereichs der Versuchs-

strafbarkeit zu entwickeln. Es ist lediglich eine Entscheidung des Bundesge-

richtshofs bekannt, in der der Versuch des Handeltreibens ernsthaft in Betracht

gezogen worden ist: Die Versuche eines Kuriers, an den zu transportierenden,

jedoch der Verfügungsmacht der Beteiligten entglittenen Drogenkoffer zu ge-

langen, sind als Ansetzen zur Inbesitznahme zum Zwecke des Weitertranspor-

tes und damit "allenfalls als Versuch" des Handeltreibens beurteilt worden

(BGH NJW 1987, 720 f. = BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1). Auf

der gleichen Linie liegen die oben im Abschnitt III. 2. zitierten Entscheidungen

des 2. Strafsenats zu ähnlichen Sachverhalten, bei denen Kuriere versucht ha-

ben, an das zu transportierende, tatsächlich aber bereits sichergestellte

Rauschgift zu gelangen, aber noch nicht "angesetzt" hatten. Diese sind als

straflose Vorbereitungshandlungen gewertet worden (BGH NJW 1987, 720 f. =

BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1; BGH NStZ 1990, 545). Diese

Bewertung wird indes von Entscheidungen des 1. Strafsenats in Zweifel gezo-

gen, weil der Sicherstellung der Drogen zu viel Gewicht beigemessen werde. In

ihnen werden entsprechende Bemühungen als vollendetes Handeltreiben ge-

würdigt; allerdings liege keine Abweichung vor, da dort Kuriere, hier aber Händ-

ler betroffen seien (BGH NJW 1994, 2162; NJW 1992, 38).

b) Die danach gebotene Einschränkung macht es notwendig, daß eine

Grenze festgelegt wird, von der an vollendetes Handeltreiben angenommen

werden kann. Bei wertender Betrachtungsweise ergibt sich diese Grenze mit

der Einigung zwischen dem Händler und seinem Lieferanten über den Ankauf

von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Drogen. Mit der Eini-

gung wird im Hinblick auf den beabsichtigten Güterumsatz ein Gefährdungspo-

tential erreicht, das es rechtfertigt, von vollendetem Handeltreiben auszugehen.

Dies gilt jedenfalls für den Regelfall des Handeltreibens von Tätern, die sich

zunächst Betäubungsmittel durch Ankauf beschaffen müssen, bevor sie Um-

satzgeschäfte tätigen können. Diese Festlegung stimmt insoweit auch mit der

Auffassung des 4. Strafsenats überein, der ebenfalls die Einigung über die Lie-

ferung als das entscheidende Kriterium ansieht.

In anderen Fällen, in denen ein Täter des Handeltreibens die Betäu-

bungsmittel nicht zuvor ankauft, werden sich entsprechende Grenzen festlegen

lassen (etwa bei der Herstellung zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs,

der Vermittlung eines Umsatzgeschäftes oder bei der Inbesitznahme der Betäu-

bungsmittel durch den selbständig als Täter agierenden Kurier, vgl. BGH NJW

1987, 720 f.).

c) Mit der Festlegung eines konkreten Vollendungszeitpunktes ergibt sich

die Möglichkeit, nach den oben genannten allgemeinen Grundsätzen den Ver-

suchsbeginn zu bestimmen: Das Ansetzen zu Tätigkeiten, die in ungestörtem

Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem un-

mittelbar räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dazu werden ins-

besondere die Verkaufsverhandlungen zählen, die auf eine Einigung abzielen,

aber auch sonstige vorgelagerte Tätigkeiten, die damit in dem genannten engen

Zusammenhang stehen.

4. Die Bedenken, die der 1. und 5. Strafsenat gegen eine Ausweitung der

Versuchsstrafbarkeit beim Handeltreiben vorgebracht haben, vermag der Senat

nicht zu teilen. Beweisschwierigkeiten können grundsätzlich nicht als primäre

Auslegungskriterien für die Definition eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals

herangezogen werden. Im übrigen teilt der Senat die geäußerte Skepsis nicht.

Die Erfahrung zeigt, daß die Tatgerichte auch sonst in der Lage sind, Beweis-

schwierigkeiten in BtM-Verfahren wie bei der Zuordnung aufgefundener Dro-

gen, der Feststellung der Eigennützigkeit des Handeltreibens und des Wirkstoff-

gehalts nicht sichergestellter Rauschmittel zu bewältigen. Jedenfalls können

diese - nicht unüberwindlichen - praktischen Erwägungen es nicht rechtfertigen,

einem Täter eine gegebenenfalls gebotene Strafmilderung wegen Versuchs

oder die Strafbefreiung wegen Rücktritts zu versagen.

5. Für die Einzelfälle der Ausgangsverfahren bedeutet dies:

Im Fall I. 1. a) bb), in dem erst eine Telefonnummer zur Aufnahme von

Verhandlungen herausgefunden werden sollte, liegt eine straflose Vorberei-

tungshandlung vor. Zwar hat der Generalbundesanwalt insoweit die Einstellung

beantragt, doch hat der Senat vorrangig einen Freispruch zu prüfen.

In den Fällen I. 1. b) aa) und bb) wurden ernsthafte Gespräche über den

Ankauf geführt, eine Einigung jedoch nicht erzielt und damit das Handeltreiben

nur versucht. Der Fall I. 1. c) cc) liegt entsprechend, soweit sich die Verurteilung

auf eine nicht geringe Menge an 70 g Kokain bezieht.

Im Fall I. 1. a) aa) (Auftrag, Ecstasy-Tabletten zu "besorgen") reichen die

Feststellungen zu einer abschließenden Beurteilung des Schuldspruchs nicht

aus. Diese wird davon abhängen, ob sich der Freund selbst als Lieferant bin-

dend zur Lieferung der Tabletten verpflichtete und der Angeklagte die Lieferung

immerhin für möglich hielt (Einigung über Ankauf = vollendetes Handeltreiben).

Hatte der Angeklagte ihm jedoch lediglich den Auftrag erteilt, in seinem Namen

und Auftrag die Tabletten bei dem Dritten im Sinne einer Geschäftsbesorgung

zu beschaffen, ist die Sachlage der von erfolglosen Ankaufsbemühungen ver-

gleichbar (versuchtes Handeltreiben).

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Becker