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BGH Beschluss vom 13.01.2005 – 5 StR 365/04

5. Strafsenat

5 StR 365/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005

beschlossen:

Die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen den

Beschluß des Senats vom 26. Oktober 2004 werden als

unzulässig zurückgewiesen.

G r ü n d e

Mit seinen privatschriftlichen Schreiben vom 29. November, 14. und

29. Dezember 2004 und 5. Januar 2005 wendet der Verurteilte sich gegen

den Beschluß des Senats vom 26. Oktober 2004, soweit damit der Antrag

des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-

säumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landge-

richts Chemnitz vom 30. Januar 2003 und seine Revision gegen dieses Urteil

als unzulässig verworfen worden sind. Der Senat hat abschließend entschie-

den. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal