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BGH Beschluss vom 18.01.2005 – StB 6/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StE 9/03-3 StB 6/04

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2005

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.;

hier: Beschwerde des M.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2005 gemäß § 304

Abs. 4 Satz 2 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des M. gegen die Verfügung

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 2004

- III-VI 13/03 - wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 22. November 2004 vom Ober-

landesgericht verlangt, ihm "unverzüglich mitzuteilen", ob und aus welchem

sachlichen Grund Druckschriften, Briefe und/oder Briefteile, die er an den in

Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten A. gerichtet hat, angehal-

ten wurden, um ggf. Verfassungsbeschwerde erheben zu können. Der Vorsit-

zende hat dem Antragsteller daraufhin mit Verfügung vom 29. November 2004

mitgeteilt, daß an den Angeklagten A. gerichtete Schreiben und/oder

beigefügte Druckschriften, die angehalten werden mußten, zu dessen Habe

genommen wurden und bei dieser Verfahrensweise eine Unterrichtung des Ab-

senders nicht vorgesehen ist. Des weiteren hat der Vorsitzende abgelehnt,

dem Antragsteller nach Maßgabe des § 475 Abs. 4 StPO als Privatperson Aus-

künfte aus den Akten zu erteilen.

II.

Die gegen die Versagung von Auskünften aus den Akten gerichtete Be-

schwerde erweist sich als unzulässig.

1. Soweit der Beschwerdeführer sein Auskunftsverlangen auf § 147

Abs. 7 StPO stützt, ist die Beschwerde nicht statthaft.

Seine Beschwerdebefugnis ist allerdings zu bejahen. Zwar ist er in dem

Strafverfahren gegen A. nicht Verfahrensbeteiligter. Er ist

jedoch eine andere Person im Sinne des § 304 Abs. 2 StPO, die durch die an-

gefochtene Verfügung betroffen wird (vgl. Engelhardt in KK 5. Aufl. § 304

Rdn. 26 - 29; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 304 Rdn. 6, 7), weil die Weige-

rung des Vorsitzenden, dem Beschwerdeführer die Gründe für das Anhalten

der Schriftstücke mitzuteilen, unmittelbar dessen Grundrecht auf Meinungs-

äußerungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes berührt (vgl.

BVerfG, Beschl. vom 15. Dezember 2004 - 2 BvR 2219/01).

Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügun-

gen des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug, die grundsätzlich unan-

fechtbar sind, eine Beschwerde ausnahmsweise dann zulässig, wenn die

Entscheidung in einem der dort benannten Fälle getroffen worden ist. Das

Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers fällt nicht unter Nr. 4 dieser

Vorschrift (Beschlüsse und Verfügungen, welche die Akteneinsicht betreffen),

die allein in Betracht kommt. Eine Beschwerde wegen einer verweigerten

Auskunft aus den Akten ist nur für die unmittelbar an dem betreffenden

Strafverfahren Beteiligten statthaft. Die Aufnahme von Entscheidungen über

die Gewährung von Akteneinsicht in den Katalog des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

rechtfertigt sich aus der besonderen Bedeutung, welche die Akteneinsicht für

die Verfahrensbeteiligten hat. Bei der notwendigen restriktiven Auslegung der

Vorschrift verbietet es dieser Bezug des Akteneinsichtsrechts auf das

ser Bezug des Akteneinsichtsrechts auf das anhängige Strafverfahren, die Be-

schwerde auch in solchen Fällen als statthaft anzusehen, bei denen die sach-

gerechte Verteidigung oder Mitwirkung im anhängigen Verfahren nicht in Frage

steht (vgl. BGHSt 36, 338).

2. Soweit dem Beschwerdeführer nach Maßgabe des § 475 Abs. 4 StPO

Auskünfte aus den Akten versagt worden sind, ist die Entscheidung des Vorsit-

zenden gemäß § 478 Abs. 3 Satz 2 StPO unanfechtbar.

Tolksdorf Miebach von Lienen