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BGH Beschluss vom 18.01.2005 – StB 6/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StE 9/03-3 StB 6/04
BESCHLUSS
vom
18. Januar 2005
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.;
hier: Beschwerde des M.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2005 gemäß § 304
Abs. 4 Satz 2 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des M. gegen die Verfügung
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 2004
- III-VI 13/03 - wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 22. November 2004 vom Ober-
landesgericht verlangt, ihm "unverzüglich mitzuteilen", ob und aus welchem
sachlichen Grund Druckschriften, Briefe und/oder Briefteile, die er an den in
Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten A. gerichtet hat, angehal-
ten wurden, um ggf. Verfassungsbeschwerde erheben zu können. Der Vorsit-
zende hat dem Antragsteller daraufhin mit Verfügung vom 29. November 2004
mitgeteilt, daß an den Angeklagten A. gerichtete Schreiben und/oder
beigefügte Druckschriften, die angehalten werden mußten, zu dessen Habe
genommen wurden und bei dieser Verfahrensweise eine Unterrichtung des Ab-
senders nicht vorgesehen ist. Des weiteren hat der Vorsitzende abgelehnt,
dem Antragsteller nach Maßgabe des § 475 Abs. 4 StPO als Privatperson Aus-
künfte aus den Akten zu erteilen.
II.
Die gegen die Versagung von Auskünften aus den Akten gerichtete Be-
schwerde erweist sich als unzulässig.
1. Soweit der Beschwerdeführer sein Auskunftsverlangen auf § 147
Abs. 7 StPO stützt, ist die Beschwerde nicht statthaft.
Seine Beschwerdebefugnis ist allerdings zu bejahen. Zwar ist er in dem
Strafverfahren gegen A. nicht Verfahrensbeteiligter. Er ist
jedoch eine andere Person im Sinne des § 304 Abs. 2 StPO, die durch die an-
gefochtene Verfügung betroffen wird (vgl. Engelhardt in KK 5. Aufl. § 304
Rdn. 26 - 29; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 304 Rdn. 6, 7), weil die Weige-
rung des Vorsitzenden, dem Beschwerdeführer die Gründe für das Anhalten
der Schriftstücke mitzuteilen, unmittelbar dessen Grundrecht auf Meinungs-
äußerungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes berührt (vgl.
BVerfG, Beschl. vom 15. Dezember 2004 - 2 BvR 2219/01).
Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügun-
gen des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug, die grundsätzlich unan-
fechtbar sind, eine Beschwerde ausnahmsweise dann zulässig, wenn die
Entscheidung in einem der dort benannten Fälle getroffen worden ist. Das
Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers fällt nicht unter Nr. 4 dieser
Vorschrift (Beschlüsse und Verfügungen, welche die Akteneinsicht betreffen),
die allein in Betracht kommt. Eine Beschwerde wegen einer verweigerten
Auskunft aus den Akten ist nur für die unmittelbar an dem betreffenden
Strafverfahren Beteiligten statthaft. Die Aufnahme von Entscheidungen über
die Gewährung von Akteneinsicht in den Katalog des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO
rechtfertigt sich aus der besonderen Bedeutung, welche die Akteneinsicht für
die Verfahrensbeteiligten hat. Bei der notwendigen restriktiven Auslegung der
Vorschrift verbietet es dieser Bezug des Akteneinsichtsrechts auf das
ser Bezug des Akteneinsichtsrechts auf das anhängige Strafverfahren, die Be-
schwerde auch in solchen Fällen als statthaft anzusehen, bei denen die sach-
gerechte Verteidigung oder Mitwirkung im anhängigen Verfahren nicht in Frage
steht (vgl. BGHSt 36, 338).
2. Soweit dem Beschwerdeführer nach Maßgabe des § 475 Abs. 4 StPO
Auskünfte aus den Akten versagt worden sind, ist die Entscheidung des Vorsit-
zenden gemäß § 478 Abs. 3 Satz 2 StPO unanfechtbar.
Tolksdorf Miebach von Lienen