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BGH Beschluss vom 18.01.2005 – X ZR 108/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 108/04

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2005

in dem Patentnichtigkeitsverfahren

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver,

die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf

beschlossen:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff ist von der Ausübung

des Richteramts

in

der Patentnichtigkeitsberufungssache

X ZR 108/04 nicht ausgeschlossen.

Gründe

Der zur Mitwirkung in der Patentnichtigkeitsberufungssache X ZR 108/04

(E. AG

./. D. AG) berufene Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kirchhoff hat angezeigt, daß der D. -Konzern ein großer Mandant der

Anwaltssozietät F. gewesen sei und noch sei, der

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff vor seiner Ernennung zum Richter

am Bundesgerichtshof angehört hatte. Er selbst sei im ersten Halbjahr 2004

sowie im Jahr 2003 für Tochtergesellschaften des D. -Konzerns beratend

im Bereich des Vergabe- und Beihilferechts tätig gewesen.

Die Parteien haben sich zu der Anzeige des Richters am Bundesge-

richtshof Dr. Kirchhoff nicht geäußert.

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff ist von der Ausübung des

Richteramts in dieser Sache nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Insbesonde-

re liegt der Ausschließungsgrund des § 41 Nr. 4 ZPO nicht vor. Danach ist ein

Richter u.a. in Sachen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, in

denen er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt ist

oder gewesen ist. Dies war nach der Anzeige von Richter am Bundesgerichts-

hof Dr. Kirchhoff nicht der Fall. Ein Tätigwerden des Richters für die Partei in

einer anderen Sache, das hier allenfalls in Betracht kommen kann, füllt einen

gesetzlichen Ausschließungsgrund nicht aus (vgl. BGHSt 28, 262, 265, zu § 22

Nr. 4 StPO).

Einen Ablehnungsantrag nach § 42 ZPO haben die Parteien nicht ge-

stellt.

Melullis

ver

Scharen

Keukenschrij-

Mühlens

Asendorf