BGH Beschluss vom 18.01.2005 – X ZR 108/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 108/04
BESCHLUSS
vom
18. Januar 2005
in dem Patentnichtigkeitsverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf
beschlossen:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff ist von der Ausübung
des Richteramts
in
der Patentnichtigkeitsberufungssache
X ZR 108/04 nicht ausgeschlossen.
Gründe
Der zur Mitwirkung in der Patentnichtigkeitsberufungssache X ZR 108/04
(E. AG
./. D. AG) berufene Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kirchhoff hat angezeigt, daß der D. -Konzern ein großer Mandant der
Anwaltssozietät F. gewesen sei und noch sei, der
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff vor seiner Ernennung zum Richter
am Bundesgerichtshof angehört hatte. Er selbst sei im ersten Halbjahr 2004
sowie im Jahr 2003 für Tochtergesellschaften des D. -Konzerns beratend
im Bereich des Vergabe- und Beihilferechts tätig gewesen.
Die Parteien haben sich zu der Anzeige des Richters am Bundesge-
richtshof Dr. Kirchhoff nicht geäußert.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff ist von der Ausübung des
Richteramts in dieser Sache nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Insbesonde-
re liegt der Ausschließungsgrund des § 41 Nr. 4 ZPO nicht vor. Danach ist ein
Richter u.a. in Sachen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, in
denen er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt ist
oder gewesen ist. Dies war nach der Anzeige von Richter am Bundesgerichts-
hof Dr. Kirchhoff nicht der Fall. Ein Tätigwerden des Richters für die Partei in
einer anderen Sache, das hier allenfalls in Betracht kommen kann, füllt einen
gesetzlichen Ausschließungsgrund nicht aus (vgl. BGHSt 28, 262, 265, zu § 22
Nr. 4 StPO).
Einen Ablehnungsantrag nach § 42 ZPO haben die Parteien nicht ge-
stellt.
Melullis
ver
Scharen
Keukenschrij-
Mühlens
Asendorf