BGH Beschluss vom 20.01.2005 – IX ZB 128/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 128/03
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 20. Januar 2005
beschlossen:
Der Antrag des früheren Insolvenzverwalters auf Berichtigung des
Beschlusses vom 7. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat legt das Begehren des früheren Insolvenzverwalters in seinen
Schriftsätzen vom 22. November 2004 und 24. November 2004 als Anregung
aus, Teil I der Gründe des Beschlusses vom 7. Oktober 2004 gemäß § 319
ZPO dahin zu berichtigen, daß nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter
den Antrag auf Aufhebung der Wahlentscheidung zurückgewiesen habe.
Der Antrag ist abzulehnen, weil es nach dem Zusammenhang der Be-
schlußgründe an einer offenbaren Unrichtigkeit der Beschlußgründe im Sinne
des § 319 Abs. 1 ZPO fehlt. Die Feststellung, daß die Rechtspflegerin die strei-
tigen Beschlüsse gefaßt habe, wird im übrigen auch von der Niederschrift über
den Berichts- und Prüfungstermin vom 10. April 2003 gedeckt. Ausweislich des
Protokolls hat neben dem Protokollführer nur die Rechtspflegerin unterschrie-
ben. Für den Richter ist keine Unterschriftszeile vorgesehen; er hat auch nicht
an anderer Stelle unterzeichnet. Auf diese Sitzungsniederschrift nimmt der Be-
schluß des Landgerichts vom 7. Mai 2003 ausdrücklich Bezug; abweichende
Feststellungen enthält er hierzu nicht.
Aus dem Umstand, daß die Sitzungsniederschrift als gegenwärtige Ge-
richtspersonen neben der Rechtspflegerin und dem Urkundsbeamten auch den
Richter aufführt, ist nicht ohne weiteres zu folgern, daß er und nicht die nach
§ 3 Nr. 2e RPflG grundsätzlich zuständige Rechtspflegerin entschieden hat.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak