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BGH Beschluss vom 20.01.2005 – IX ZB 128/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 128/03

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 20. Januar 2005

beschlossen:

Der Antrag des früheren Insolvenzverwalters auf Berichtigung des

Beschlusses vom 7. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat legt das Begehren des früheren Insolvenzverwalters in seinen

Schriftsätzen vom 22. November 2004 und 24. November 2004 als Anregung

aus, Teil I der Gründe des Beschlusses vom 7. Oktober 2004 gemäß § 319

ZPO dahin zu berichtigen, daß nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter

den Antrag auf Aufhebung der Wahlentscheidung zurückgewiesen habe.

Der Antrag ist abzulehnen, weil es nach dem Zusammenhang der Be-

schlußgründe an einer offenbaren Unrichtigkeit der Beschlußgründe im Sinne

des § 319 Abs. 1 ZPO fehlt. Die Feststellung, daß die Rechtspflegerin die strei-

tigen Beschlüsse gefaßt habe, wird im übrigen auch von der Niederschrift über

den Berichts- und Prüfungstermin vom 10. April 2003 gedeckt. Ausweislich des

Protokolls hat neben dem Protokollführer nur die Rechtspflegerin unterschrie-

ben. Für den Richter ist keine Unterschriftszeile vorgesehen; er hat auch nicht

an anderer Stelle unterzeichnet. Auf diese Sitzungsniederschrift nimmt der Be-

schluß des Landgerichts vom 7. Mai 2003 ausdrücklich Bezug; abweichende

Feststellungen enthält er hierzu nicht.

Aus dem Umstand, daß die Sitzungsniederschrift als gegenwärtige Ge-

richtspersonen neben der Rechtspflegerin und dem Urkundsbeamten auch den

Richter aufführt, ist nicht ohne weiteres zu folgern, daß er und nicht die nach

§ 3 Nr. 2e RPflG grundsätzlich zuständige Rechtspflegerin entschieden hat.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak