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BGH Beschluss vom 25.01.2005 – X ZR 135/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 135/04

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2005

in der Patentnichtigkeitssache

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

PatG (1981) § 81 Abs. 6

Ausländersicherheit im Patentnichtigkeitsverfahren

Ausländersicherheit hat im Patentnichtigkeitsverfahren unter den Vorausset-

zungen des § 81 Abs. 6 PatG 1981 lediglich der ausländische Kläger, nicht

auch der rechtsmittelführende ausländische Beklagte zu leisten.

BGH, Beschl. v. 25. Januar 2005 - X ZR 135/04 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-

rin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, der Beklagten die Leistung einer Sicher-

heit wegen der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurück-

gewiesen.

Gründe

I. Die Klägerin hat das die Nachrichtenübertragung in einem Multiplexsy-

stem betreffende europäische Patent 0 308 449 der in Australien ansässigen

Beklagten vor dem Bundespatentgericht mit der Nichtigkeitsklage angegriffen.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt.

Hiergegen hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung an den Bundesgerichtshof

gewandt. Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß, der Beklagten die Lei-

stung von Sicherheit für die Prozeßkosten aufzuerlegen.

II. Dem Antrag, über den durch Beschluß zu entscheiden ist (vgl. Ben-

kard/Rogge, PatG GebrMG, 9. Aufl., § 81 PatG Rdn. 36; Busse, PatG, 6. Aufl.,

§ 81 Rdn. 32), wobei es einer mündlichen Verhandlung nicht bedarf (Schulte,

PatG, 7. Aufl., § 81 Rdn. 204; vgl. Busse, aaO, § 81 Rdn. 32) kann nicht statt-

gegeben werden.

§ 81 Abs. 6 PatG sieht vor, daß im Patentnichtigkeitsverfahren bestimm-

ten ausländischen Klägern die Leistung einer Sicherheit wegen der Kosten des

Verfahrens aufgegeben werden kann. Die gesetzliche Regelung entspricht in

ihrem Gehalt im wesentlichen der über die Prozeßkostensicherheit in den

§§ 110 - 113 ZPO. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erfaßt nach dem

eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur den Kläger und nicht auch den Beklag-

ten (allg. M., so zu § 110 ZPO Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 110

Rdn. 10; Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 110 Rdn. 21; Herget in Zöller,

ZPO, 25. Aufl., § 110 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,

63. Aufl., § 100 Rdn. 7, 8; Foerste in Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 110 Rdn. 2; zu

§ 81 Abs. 6 PatG Benkard, aaO, § 81 Rdn. 35; Busse, aaO, § 81 Rdn. 23; Keu-

kenschrijver, Das Patentnichtigkeits- und Nichtigkeitsberufungsverfahren, 2003,

Fußn. 117 m.w.N.; Klauer-Möhring, Patentrechtskommentar, 1971, § 37 PatG

1968 Rdn. 25; Röhl in Lindenmaier, PatG (1973), § 37 PatG 1968 Rdn. 63;

Neumar in Reimer, PatG GebrMG, 1968, § 37 PatG 1968 Rdn. 12). So hat

schon das Reichsgericht in seinem grundlegenden Beschluß vom 5. Mai 1936

(RGZ 154, 225 = GRUR 1937, 456) in Abkehr von seiner früheren Rechtspre-

chung (RGZ 127, 194) - zu der damals noch auf den "Antragsteller" abstellen-

den Gesetzeslage - ausgeführt, die Vorschrift sei ebenso wie die Bestimmun-

gen der §§ 110 ff. ZPO mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten getroffen, die der

Vollstreckung der gegen den abgewiesenen Antragsteller ergangenen Kosten-

entscheidung im Ausland entgegenständen. Die Stellung des Antragstellers

behalte der Nichtigkeitsklägers für das ganze Nichtigkeitsverfahren. Unabhän-

gig von seiner formellen Rolle als Nichtigkeitskläger oder –beklagter sei der

Nichtigkeitskläger auch in der Berufungsinstanz der das Nichtigkeitsverfahren

betreibende Antragsteller. Es könne nicht angenommen werden, daß das Ge-

setz für den Fall, daß der Patentinhaber Berufung eingelegt habe, den Begriff

des Antragstellers anders aufgefaßt habe. Vielmehr müsse es als in der Absicht

des Gesetzes liegend angesehen werden, daß lediglich der Patentinhaber vor

den Kosten des Angriffs eines im Ausland wohnenden Nichtigkeitsklägers ge-

schützt werden solle. Zudem entspreche es der Regelung in §§ 110 ff. ZPO,

daß stets nur der Kläger Sicherheit zu leisten habe. Das entspreche dem

Grundgedanken des Gesetzes, das den Angegriffenen vor den Folgen schützen

wolle, die ihm aus der Schwierigkeit der Eintreibung seiner Kosten schützen

wolle, nicht aber den Angreifer (aaO, RGZ 154, 227).

An dieser Rechtslage hat sich seither nichts Grundsätzliches geändert.

So hat das 6. Überleitungsgesetz lediglich redaktionelle Änderungen der Rege-

lung der Sicherheitsleistung im Patentnichtigkeitsverfahren mit sich gebracht

(vgl. die Gesetzesbegründung in BlPMZ 1961, 140, 154). Art. 2 f. des Dritten

Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom

6. August 1998 (BGBl. I S. 2030 ff.) hat im wesentlichen in Anpassung an euro-

parechtliche Vorgaben lediglich den Kreis der zur Sicherheitsleistung verpflich-

teten Kläger einschränkend neu umschrieben.

Ohne Erfolg macht die Klägerin demgegenüber geltend, Sinn und Zweck

des Gesetzes erforderten es, die Bestimmung des § 81 Abs. 6 PatG "gesetzes-

konform", d.h. in den Augen der Klägerin entgegen seinem eindeutigen Wort-

laut, auszulegen. Die Klägerin verkennt dabei, daß die maßgebliche Bestim-

mung nicht generell den Kostengläubiger, sondern den durch die Klage des

Gegners in einen Prozeß gezogenen Beklagten schützt. In der von ihr angezo-

genen Entscheidung des IVa-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni

1984 (IVa ZR 196/82, NJW 1984, 2762) ging es um die Verpflichtung einer

deutschen klagenden Kapitalgesellschaft zur Sicherheitsleistung; lediglich unter

diesem Gesichtspunkt hat sich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung

mit dem Sinn einer Sicherheitsleistung nach § 110 ZPO auseinandergesetzt.

Die Frage der Einbeziehung eines Beklagten in die Pflicht zur Sicherheitslei-

stung stelle sich dort nicht. Demzufolge kann aus dieser Entscheidung auch

nichts für eine derartige Einbeziehung hergeleitet werden.

Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen den Gleichbehand-

lungsgrundsatz oder gegen das Willkürverbot. Ohne Erfolg verweist die Kläge-

rin insoweit auf die Regelung im Gerichtskostengesetz (jetzt § 22 GKG 2004),

wonach derjenige Kostenschuldner ist, der das Verfahren in der Instanz bean-

tragt hat. Diese Regelung sichert das Interesse des Justizfiskus, für die Ge-

richtskosten immer auf die das Verfahren in der Instanz betreibende Partei zu-

rückgreifen zu können. Demgegenüber sichert § 81 Abs. 6 PatG (wie die

§§ 110 ff. ZPO) das Interesse der mit einer Klage überzogenen Partei daran,

gegenüber einem ausländischen Gegner für ihre mögliche spätere Kostener-

stattungsforderung abgesichert zu werden. Die Parteien hier nach ihrer Partei-

stellung im Prozeß unterschiedlich zu behandeln, rechtfertigt sich daraus, daß

es allein der Kläger in der Hand hat zu entscheiden, ob es zu einem Prozeß

kommt oder nicht. Ist ein Prozeß erst einmal durch den Kläger eingeleitet, kann

es demgegenüber dem Beklagten nicht verwehrt werden, auf ein ihm ungünsti-

ges gerichtliches Erkenntnis mit einem zulässigen Rechtsmittel zu reagieren.

Dieser Sachverhalt unterscheidet sich von dem, der es rechtfertigt, die das Ver-

fahren in der Instanz betreibende Partei zu den Gerichtskosten heranzuziehen.

Aus dem Gleichheitssatz folgt nicht, daß der Gesetzgeber gehalten wäre, auf

derart unterschiedliche Sachverhalte mit einer Verpflichtung des rechtsmittel-

führenden Beklagten zur Sicherheitsleistung gegenüber dem Kläger zu reagie-

ren. Die gesetzgeberische Entscheidung, allein dem Beklagten einen Anspruch

auf Sicherheitsleistung zuzubilligen, verstößt, da hierfür einleuchtende Gründe

bestehen, auch nicht gegen das Willkürverbot. Ob der Gesetzgeber auch eine

andere Regelung willkürfrei hätte treffen können, ist im vorliegenden Verfahren

nicht zu entscheiden.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Asendorf

Kirchhoff