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BGH Beschluß vom 01.02.2005 – AnwZ (B) 43/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 43/04
BESCHLUSS
vom
1. Februar 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;
hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien
am 1. Februar 2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 16. Januar 2004 hat aufschiebende Wirkung.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 19. August 2003 die
Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der An-
tragsteller mit seiner am 31. März 2004 eingelegten sofortigen Beschwerde. Mit
Bescheid vom 12. Juli 2004 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollzie-
hung der Widerrufsverfügung an. Der Antragsteller hat zunächst beim Anwalts-
gerichtshof die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der
Anwaltsgerichtshof hat darüber bislang nicht entschieden. Daraufhin beantragt
der Antragsteller nunmehr im Verfahren über die sofortige Beschwerde, deren
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
II.
Der Antrag ist gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO
zulässig; er hat auch in der Sache Erfolg.
Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnahme-
fall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interes-
se zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen Ab-
wehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste
Voraussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, daß
die Widerrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird. Des weiteren ist jedoch
zu verlangen, daß die sofortige Vollziehung als Präventivmaßnahme im über-
wiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die
Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (st. Rspr., vgl. BGH,
Beschluß vom 24. September 2001 - AnwZ (B) 34/01, NJW-RR 2002, 1718
m.w.Nachw.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzugs damit be-
gründet, daß am 12. Februar 2004 ein Haftbefehl ( M /04 AG B. )
in ihrer eigenen Zwangsvollstreckungssache gegen den Antragsteller wegen
einer Forderung von 184,57 € ergangen sei und durch di e Eintragung des Haft-
befehls im Schuldnerverzeichnis ein Vermögensverfall des Antragstellers nun-
mehr auch gesetzlich vermutet werde; aufgrund dessen sei nunmehr die An-
ordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung vom 19. August
2003 geboten.
Diese Begründung ist nicht tragfähig. Der Umstand, daß der gesetzliche
Vermutungstatbestand für einen Vermögensverfall erfüllt ist, indiziert nur eine
abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, die dem Widerrufs-
grund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO als ratio legis zugrunde liegt, reicht aber
nicht aus, um eine darüber hinausgehende, zur Rechtfertigung des Sofortvoll-
zugs erforderliche konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden anzunehmen.
Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Vermögensinteressen der
Mandanten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin nicht nur in dem Be-
scheid über die Anordnung des Sofortvollzugs, sondern auch im Verfahren vor
dem Anwaltsgerichtshof und im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht dargetan
und ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht
bereits daraus, daß die Forderung, wegen der die Antragsgegnerin vollstreckt,
der Höhe nach unbedeutend ist.
Deppert
Otten
Ernemann
Frellesen
Salditt
Schott
Wosgien