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BGH Beschluß vom 01.02.2005 – AnwZ (B) 43/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 43/04

BESCHLUSS

vom

1. Februar 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;

hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien

am 1. Februar 2005 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 16. Januar 2004 hat aufschiebende Wirkung.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 19. August 2003 die

Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der An-

tragsteller mit seiner am 31. März 2004 eingelegten sofortigen Beschwerde. Mit

Bescheid vom 12. Juli 2004 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollzie-

hung der Widerrufsverfügung an. Der Antragsteller hat zunächst beim Anwalts-

gerichtshof die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der

Anwaltsgerichtshof hat darüber bislang nicht entschieden. Daraufhin beantragt

der Antragsteller nunmehr im Verfahren über die sofortige Beschwerde, deren

aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

II.

Der Antrag ist gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO

zulässig; er hat auch in der Sache Erfolg.

Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnahme-

fall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interes-

se zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen Ab-

wehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste

Voraussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, daß

die Widerrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird. Des weiteren ist jedoch

zu verlangen, daß die sofortige Vollziehung als Präventivmaßnahme im über-

wiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die

Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (st. Rspr., vgl. BGH,

Beschluß vom 24. September 2001 - AnwZ (B) 34/01, NJW-RR 2002, 1718

m.w.Nachw.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzugs damit be-

gründet, daß am 12. Februar 2004 ein Haftbefehl ( M /04 AG B. )

in ihrer eigenen Zwangsvollstreckungssache gegen den Antragsteller wegen

einer Forderung von 184,57 € ergangen sei und durch di e Eintragung des Haft-

befehls im Schuldnerverzeichnis ein Vermögensverfall des Antragstellers nun-

mehr auch gesetzlich vermutet werde; aufgrund dessen sei nunmehr die An-

ordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung vom 19. August

2003 geboten.

Diese Begründung ist nicht tragfähig. Der Umstand, daß der gesetzliche

Vermutungstatbestand für einen Vermögensverfall erfüllt ist, indiziert nur eine

abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, die dem Widerrufs-

grund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO als ratio legis zugrunde liegt, reicht aber

nicht aus, um eine darüber hinausgehende, zur Rechtfertigung des Sofortvoll-

zugs erforderliche konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden anzunehmen.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Vermögensinteressen der

Mandanten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin nicht nur in dem Be-

scheid über die Anordnung des Sofortvollzugs, sondern auch im Verfahren vor

dem Anwaltsgerichtshof und im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht dargetan

und ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht

bereits daraus, daß die Forderung, wegen der die Antragsgegnerin vollstreckt,

der Höhe nach unbedeutend ist.

Deppert

Otten

Ernemann

Frellesen

Salditt

Schott

Wosgien