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BGH Beschluss vom 01.02.2005 – X ZR 26/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 26/04

BESCHLUSS

vom

1. Februar 2005

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin

Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Das gegen den vom Senat zum gerichtlichen Sachverständigen

bestellten Prof. Dr. W. E. gerichtete Ablehnungsgesuch

der Klägerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Klägerin lehnt den gerichtlichen Sachverständigen, der Mitglied

des Vorstands des L. H. e.V.

(L. )

ist, wegen Besorgnis

der Befangenheit ab, weil die Beklagte im Jahre 2000 zu 100 % von einer R.

-S. übernommen worden sei und dieses Unternehmen dem L. zur ge-

werbsmäßigen Durchführung von Forschungsprojekten für die Industrie in be-

trächtlichem Umfang Lasergeräte, insbesondere Laserquellen, kostenlos zur

Verfügung gestellt habe.

Der Sachverständige hat hierzu erklärt, R. -S. , die seit 2000 die

Mehrheit an der Beklagten halte, habe höchstens im Rahmen einer Projektbe-

teiligung mit Gegenleistung des L. Geräte an diesen geliefert; kostenlos sei-

en Geräte bislang nicht zur Verfügung gestellt worden. Das habe eine Rückfra-

ge bei dem L. ergeben.

II. Das Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, weil der von der Klägerin

behauptete Grund für eine Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sach-

verständigen nicht glaubhaft gemacht ist.

Nach ständiger Rechtsprechung besteht Besorgnis der Befangenheit,

wenn objektive Umstände vorliegen, die zwar aus der Sicht der ablehnenden

Partei, aber bei Anlegung eines eine ruhig und vernünftig denkende Partei

kennzeichnenden Maßstabs an der Unvoreingenommenheit des Sachverstän-

digen zweifeln lassen. Das Vorhandensein der von der ablehnenden Partei für

ihre Zweifel vorgebrachten tatsächlichen Umstände ist gemäß § 406 Abs. 3

ZPO von dieser glaubhaft zu machen. Das ist im Streitfall nicht geschehen.

Da die Klägerin den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen nicht

mehr entgegengetreten ist und vor allem keine nach §§ 294, 406 Abs. 3 ZPO

zulässigen Beweismittel für ihre Behauptung kostenloser Überlassung von Ge-

rätschaften an den L. vorgelegt hat, kann in tatsächlicher Hinsicht nur davon

ausgegangen werden, daß die Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten Geräte

im Rahmen von Austauschgeschäften hingegeben hat und die Geschäftsbe-

ziehung zwischen R. -S. und dem L. sich auf gegenseitige Verträge be-

schränkte. Auch der Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 15. Dezember

2004 auf eine größere Nähe des L. zu R. -S. , als sie zu anderen Laser-

herstellern bestehe, ist durch nichts belegt. Damit kann bereits der von der Klä-

gerin behauptete Grund für die besorgte Befangenheit des gerichtlichen Sach-

verständigen nicht als gegeben angenommen werden.

Bei der Prüfung, ob hinsichtlich des gerichtlichen Sachverständigen Be-

sorgnis der Befangenheit besteht, könnte deshalb als objektive Gegebenheit

lediglich zugrunde gelegt werden, daß ein Verein, dem der Sachverständige

vorsteht, Projekte der Lasertechnik für die Mehrheitsgesellschafterin der Be-

klagten in einer Weise und in einem Umfang erledigt hat, die sich nicht wesent-

lich von der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen dieser Branche unter-

scheiden. Solche geschäftlichen Kontakte wissenschaftlicher Einrichtungen mit

Wirtschaftsunternehmen des betreffenden Gebiets sind aber eine übliche Er-

scheinungsform des wirtschaftlichen Lebens. Deshalb könnte allein aus ihnen

nicht ohne weiteres auf eine Abhängigkeit oder Verbundenheit beteiligter Per-

sonen geschlossen werden, die geeignet ist, die objektive Einstellung zu beein-

trächtigen, die ein zum Sachverständigen bestellter Beteiligter bei der Beant-

wortung von Beweisfragen, die sich in einem Prozeß zwischen Unternehmen

der Branche stellen, haben muß.

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Kirchhoff