BGH Beschluss vom 04.02.2005 – I ZR 91/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 91/04
BESCHLUSS
vom
4. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Streitwertfestsetzung auf 220.000 €
im Beschluß vom
25. November 2004 wird wie folgt begründet:
Der Streitwert des Antrags zu 1 der Berufungsinstanz beträgt ge-
mäß § 17 GKG a.F. 137.500 €. Nach § 17 Abs. 3 und Abs.
4 Satz 1
GKG a.F. ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Lei-
stungen zuzüglich der bei Klageeinreichung fälligen Beträge für die
Streitwertbemessung maßgeblich. Bei einer Stufenklage wird auch
der zunächst noch nicht bezifferbare Zahlungsanspruch mit Klage-
einreichung anhängig. Bei Klageeinreichung bestand ein Rück-
stand für einen Zeitraum von 19 Monaten. Dies entspricht einem
Wert von 47.500 €. Der dreifache Jahresbetrag macht 90.0 00 €
aus.
Der Wert der Anträge zu 3 bis 5 beträgt entsprechend der Wert-
festsetzung des Berufungsgerichts 82.500 € (520.000 € abzüg
lich
der vom Berufungsgericht für den Antrag zu 1 (427.500 € ) und den
Antrag zu 2 (10.000 €) festgesetzten Werte). Danach betr ägt der
Streitwert
für das Beschwerdeverfahren
insgesamt 220.000 €
(137.500 € zuzüglich 82.500 €).
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann