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BGH Beschluss vom 04.02.2005 – I ZR 91/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 91/04

BESCHLUSS

vom

4. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Streitwertfestsetzung auf 220.000 €

im Beschluß vom

25. November 2004 wird wie folgt begründet:

Der Streitwert des Antrags zu 1 der Berufungsinstanz beträgt ge-

mäß § 17 GKG a.F. 137.500 €. Nach § 17 Abs. 3 und Abs.

4 Satz 1

GKG a.F. ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Lei-

stungen zuzüglich der bei Klageeinreichung fälligen Beträge für die

Streitwertbemessung maßgeblich. Bei einer Stufenklage wird auch

der zunächst noch nicht bezifferbare Zahlungsanspruch mit Klage-

einreichung anhängig. Bei Klageeinreichung bestand ein Rück-

stand für einen Zeitraum von 19 Monaten. Dies entspricht einem

Wert von 47.500 €. Der dreifache Jahresbetrag macht 90.0 00 €

aus.

Der Wert der Anträge zu 3 bis 5 beträgt entsprechend der Wert-

festsetzung des Berufungsgerichts 82.500 € (520.000 € abzüg

lich

der vom Berufungsgericht für den Antrag zu 1 (427.500 € ) und den

Antrag zu 2 (10.000 €) festgesetzten Werte). Danach betr ägt der

Streitwert

für das Beschwerdeverfahren

insgesamt 220.000 €

(137.500 € zuzüglich 82.500 €).

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann