BGH Beschluss vom 09.02.2005 – IX ZB 38/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 38/04
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2005
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 9. Februar 2005
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten der
Schuldnerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des
Rechtsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluß vom 2. Dezember 2004 hat der Senat den Gegenstands-
wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 300 € festgesetzt. Di e Verfahrens-
bevollmächtigte der Schuldnerin hat um Überprüfung dieser Festsetzung gebe-
ten. Sie hält eine Festsetzung wie im Verfahren der sofortigen Beschwerde für
zutreffend. Dort ist der Gegenstandswert nach dem Betrag der Forderungen
bemessen worden, derer sich die antragstellende Gläubigerin berühmt
(575.634,18 €).
Das als Gegenvorstellung zu wertende Ersuchen gibt dem Senat zu ei-
ner Änderung der Wertfestsetzung keinen Anlaß. Nach § 38 Satz 1 GKG a.F.
gilt bei einer Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens § 37 Abs. 1 GKG a.F.. Danach ist grundsätzlich der Wert der Insol-
venzmasse maßgeblich. Der vom Insolvenzgericht beauftragte Sachverständi-
ge hat in seinem Gutachten vom 24. März 2003 ermittelt, die Schuldnerin habe
kein freies Vermögen. Dagegen hat sich die Rechtsbeschwerde nicht gewandt.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak