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BGH Beschluss vom 09.02.2005 – IX ZB 38/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 38/04

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2005

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 9. Februar 2005

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten der

Schuldnerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des

Rechtsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Beschluß vom 2. Dezember 2004 hat der Senat den Gegenstands-

wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 300 € festgesetzt. Di e Verfahrens-

bevollmächtigte der Schuldnerin hat um Überprüfung dieser Festsetzung gebe-

ten. Sie hält eine Festsetzung wie im Verfahren der sofortigen Beschwerde für

zutreffend. Dort ist der Gegenstandswert nach dem Betrag der Forderungen

bemessen worden, derer sich die antragstellende Gläubigerin berühmt

(575.634,18 €).

Das als Gegenvorstellung zu wertende Ersuchen gibt dem Senat zu ei-

ner Änderung der Wertfestsetzung keinen Anlaß. Nach § 38 Satz 1 GKG a.F.

gilt bei einer Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens § 37 Abs. 1 GKG a.F.. Danach ist grundsätzlich der Wert der Insol-

venzmasse maßgeblich. Der vom Insolvenzgericht beauftragte Sachverständi-

ge hat in seinem Gutachten vom 24. März 2003 ermittelt, die Schuldnerin habe

kein freies Vermögen. Dagegen hat sich die Rechtsbeschwerde nicht gewandt.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak