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BGH Beschluss vom 09.02.2005 – XII ZB 159/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 159/04

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

beschlossen:

Der Senatsbeschluß vom 20. Oktober 2004 wird gemäß § 319

Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß der monatliche Ausgleichsbetrag

zu Lasten der betrieblichen Versorgung (BVA/B) nicht 6,97 €, son-

dern 13,63 €, bezogen auf den 31. Dezember 2001, betr ägt.

Gründe

Der Barwert der BVA/B-Anwartschaften des Antragstellers beträgt

5.749,13 €. Nach Multiplikation mit dem auf Euro umge stellten Umrechnungs-

faktor für 2001 (0,0000957429 x 1,95583 =) 0,00018725683 ergeben sich

1,0766 EP und nach weiterer Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum

Ehezeitende von 25,31 € eine dynamische Rente von 27,25 €

.

Der Senat hat versehentlich den Umrechenfaktor

für 2001 mit

0,0000957429 zugrunde gelegt, ohne ihn durch Multiplikation mit 1,95583 auf

Euro umzustellen (vgl. Runderlaß des BMJ vom 30. Mai 2001, FamRZ 2001,

1201, 1202 unter IV).

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsgegnerin in Höhe

von (20,82 € + 166,06 € =) 186,88 € stehen somit Anwar

tschaften des An-

tragstellers in Höhe von 315,51 € + 267,15 € + 27,25 €

=) 609,91 € gegenüber,

so daß sich eine Ausgleichspflicht von (609,91 € - 186,88

€ = 423,03 € : 2 =)

211,51 € errechnet.

Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Renten-

splitting zu erfolgen in Höhe von 147,34 € sowie (ang leichungsdynamisch)

50,54 €. Der Ausgleich erfolgt weiter durch analoges Qu asisplitting nach § 1

Abs. 3 VAHRG in Höhe von (nicht: 6,97 €, sondern:) 13, 63 €.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Fuchs