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BGH Beschluss vom 10.02.2005 – IX ZR 220/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 220/01

BESCHLUSS

vom

10. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 10. Februar 2005

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 14. Mai 2001 wird nicht

angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 88.521,19 €

(173.132,40 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe einen durch

die Börsenumsatz- und Gesellschaftssteuer verursachten Schaden nicht sub-

stantiiert dargelegt, sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden von der

Revision auch nicht angegriffen. Die Klägerin hat zu der zwischen den Parteien

umstrittenen Frage, wann die Gewerbesteuer 1994 im Sinne der Bestimmung

in II. § 10 des notariellen Vertrages vom 13. November 1994 "entstanden" ist,

nicht schlüssig vorgetragen, daß die Parteien übereinstimmend von einer

- quantitativ näher bestimmten - bilanziellen Betrachtung ausgegangen sind; zu

einem entsprechenden Parteiwillen hat sie zudem keinen Beweis angetreten.

Die gemäß § 18 GewStG erst Ende des Jahres 1994 entstandene Steuerforde-

rung wird daher von der genannten Vertragsklausel nicht erfaßt.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak